Ich denke, das Thema ist einen eigenen Thread wert. Daher stelle ich die bisherigen Beiträge aus dem Rechtsprechungsthread hier mal zusammen.
Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).
2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14
Lukas Hilbert, Anmerkung zu BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BB 2015, 1763 (1764)
Der Verfasser hält die Entscheidung für stimmig, sieht aber die erhebliche Ausweitung des Pflichtenkreises des Zwangsverwalters und die Minderung der dem Gläubiger zufließenden Beträge.
Alles anzeigenWeitere Anmerkungen zu dieser unsäglichen Entscheidung sind inzwischen veröffentlicht:
- Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Jan de Weerth, Praxisfragen zur Einkommensteuererklärung bei Zwangsversteigerung und -verwaltung, NZI 2015, 643
- Rechtsanwalt/Zwangsverwalter Gerald Breidert, Einkommensteuer - Zur Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters, IGZInfo2-3/2015, 48
- Rechtsanwalt Dr. Karsten Förster, Zur Einkommensteuerpflicht des Zwangsverwalters, IGZInfo 2-3/2015, 51
- Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Thomas Carlé, Zwangsverwaltung löst Einkommensteuerpflicht aus, DStZ 2015, 587
- Dr. Beatrice Dalichau, Anmerkung, SteuK 2015, 311
- Jens M. Schmittmann, Einnahmen in der Zwangsverwaltung und Einkommensteuer, ZfIR 2015, 545
Siehe auch Programmerweiterung beim 5. ZVG-Treff in Heilbronn, LINK.
siehe auch die abl. Anmerkung von Drasdo, NJW 2015, 2524 (2528)