Hallo zusammen,
ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen
Folgender Sachverhalt:
A wird Betreuerin des Betroffenen, reicht das Vermögensverzeichnis ein, aus welchem Mittellosigkeit hervorgeht und beantragt Vergütung aus der Landeskasse, welche sie auch für ca. drei Quartale erhält.
Dann erfolgt ein Betreuerwechsel, B wird Betreuerin, reicht wiederum ein Vermögensverhältnis ein, aus welchem hervorgeht, dass der Betroffene vermögend ist.
A wurde damit konfrontiert und beteuert, das habe sie nicht gewusst. Der Betroffene legt glaubwürdig dar, das er A das mitgeteilt habe. Zwischen den beiden gab es wohl öfter Stress, daher auch der Betreuerwechsel.
Nun beantragt A rückwirkend die Differenzvergütung (wegen Vermögen) gegen den Betroffenen festzusetzen. Nach Anhörung widersprechen der Betroffene und B der Festsetzung aus dem Vermögen mit dem Argument, dieses sei zum Zeitpunkt der damaligen Vergütungsfestsetzung nicht verwertbar gewesen.
Diese Tatsache konnte ich bislang leider noch nicht genau überprüfen, fest steht nur, dass es jetzt verwertbar ist und ich nach § 1836e den Übergang der bisher ausgezahlten Vergütung feststellen kann.
Aber was ist mit der Differenz für die ehemalige Betreuerin? Die 15- monatige Frist ist noch nicht um. Kann sie daher einfach die Differenz nachfordern? Auf welchen Zeitpunkt würdet ihr dann abstellen? Normalerweise gilt ja der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nur hinsichtlich der Differenz habe ich ja sozusagen einen neuen Antrag (und zu dem Zeitpunkt, wenn ich über diesen entscheide, ist das Vermögen verwertbar). Irgendwie schweigen sich die (wenigen) Kommentare (die ich besitze) dazu aus, da geht immer nur um die Nachforderung zugunsten der Staatskasse.