Sachverhalt:
Bürger erscheint bei Gericht, beantragt mündlich Beratungshilfe und erhält das (sogar gesiegelte) Original des Berechtigungsscheins ausgehändigt, eine Abschrift bleibt bei der Akte (übliche Vorgehensweise).
Der RA rechnet seine Vergütung ab und reicht eine einfache Kopie des Originals ein. Es wird beanstandet, dass der Originalberechtigungsschein vorzulegen ist. Antwort des RA: Er habe selbstverständlich das Original eingereicht, etwas anderes hat er nicht.
Zurückweisung des Vergütungsantrages, da kein Berechtigungsschein vorgelegt werden konnte.
Natürlich Erinnerung. Begründung: Auch der Mandant habe keine Vorstellung, ob er jemals ein Original besessen habe. Außerdem sei es doch sinnlos (!), nur eine Kopie einzureichen, es müsse sich um das Original gehandelt haben.
Weiterhin sei es sinnlos, einen Zweitausfertigung zu beantragen, nur um die Vergütungsfestsetzung zu ermöglichen.
Frage: Ist das wirklich alles so sinnlos? Oder muss/sollte, da ja quasi derjenige, der den Originalschein hat, auch abrechnen könnte, der Antragsteller angehört werden, um auszuschließen, dass er bei einem weiteren Anwalt war?
Ich will hier nicht mehr Gewese machen als nötig, wäre dennoch für Denkanstöße dankbar!