Folgender Fall liegt mir zur Bearbeitung vor:
Nach Prüfung der SRL und der SRL für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung habe ich festgestellt, dass der IV für die Bewertung des Inventars und die Erstellung eines Gutachtens im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz aus Mitteln der Masse einen Pauschalbetrag (ca. 1000,00 €) an seine Hilfskraft überwiesen hat. Die Erstellung des Gutachtens für das Gericht wurde gesondert ggü. dem Gericht abgerechnet und aus der Staatskasse erstattet. Der besagte Pauschalbetrag wurde beim Antrag auf Sachverständigenentschädigung nicht erwähnt und hat daher keinen Einfluss bei der Festsetzung der SV-Auslagen gefunden.
Die Vergütung für den vorläufigen IV wurde kurz nach EÖ festgesetzt.
Nun beabsichtige ich, den o.g. Pauschalbetrag mit der Vergütung des IV`s zu verrechnen, sprich die Vergütung zu kürzen. Der IV argumentiert aber, dass diese Thematik im Rahmen der Sachverständigenentschädigung bzw. der Vergütung des vorl. IV`s zu behandeln gewesen wäre. Hier hat er aber gerade keine Angaben über die Zahlung an seine Hilfskraft gemacht. Auch wurde zu diesem Zeitpunkt die vorläufige RL nicht angefordert/geprüft.
Was meint Ihr? Kann ich die Vergütung kürzen?