Vormerkung/ Übertragungsverpflichtung an Vermächtnisnehmer

  • Ein Anspruch aus einem erbvertraglichen Vermächtnis -vermacht wird der Grundbesitz- ( ein Erbfall ist noch nicht eingetreten) soll zusätzlich durch Vertrag unter Lebenden durch eine Vormerkung abgesichert werden: ... "die Erschienenen vereinbaren, dass der Erschienenen zu 2) ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes gemäß dem Erbvertrag zusteht, falls
    a) der Eigentümer ohne ihrer Zustimmung den Grundbesitz belastet
    b) der Eigentümer vor der Berechtigten verstirbt.

    Der Anspruch zu a) dürfte durch Vormerkung zu sichern sein, dass das geht, habe ich nachgelesen.
    Ich tue mich aber mit dem Anspruch zu b) schwer, ist dies ein vor dem Tod des Erblassers sicherbarer Anspruch?

  • Ich sehe in b) genau so eine aufschiebende Bedingung wie in a). Warum also sollte a) möglich sein, b) hingegen nicht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Anspruch aus einem erbvertraglichen Vermächtnis -vermacht wird der Grundbesitz- ( ein Erbfall ist noch nicht eingetreten) soll zusätzlich durch Vertrag unter Lebenden durch eine Vormerkung abgesichert werden: ... "die Erschienenen vereinbaren, dass der Erschienenen zu 2) ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes gemäß dem Erbvertrag zusteht, falls
    a) der Eigentümer ohne ihrer Zustimmung den Grundbesitz belastet
    b) der Eigentümer vor der Berechtigten verstirbt.

    Der Anspruch zu a) dürfte durch Vormerkung zu sichern sein, dass das geht, habe ich nachgelesen.
    Ich tue mich aber mit dem Anspruch zu b) schwer, ist dies ein vor dem Tod des Erblassers sicherbarer Anspruch?

    Das kann nicht sein, weil der erbvertragliche Anspruch nicht vormerkungsfähig ist. Es muss vielmehr ein vom Erbvertrag unabhängiger zweiter Anspruch vereinbart werden, der dann vormerkungsfähig ist.

  • Aber das ist doch in der dem GBA vorliegenden Vereinbarung geschehen, wenn ich den SV richtig verstanden habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun habe ich erstmals auch so einen (ähnlichen) Fall:

    Durch die Großeltern wird dem (derzeit noch minderjährigen) Enkel im Erbvertrag nach dem Tod des Längerlebenden ein Vermächtnis hinsichtlich des Wohngrundstückes zugebilligt. Die Erblasser leben noch.

    Im Notartermin wirken auch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Enkels mit. Die Großeltern verpflichten sich, Verfügungen und Belastungen bezüglich des Grundstückes zu unterlassen, widrigenfalls der Enkel die Übertragung des Grundstückes auf sich verlangen kann.

    Es soll eine Sicherung des Anspruches mittels Vormerkung erfolgen.

    Konkret heißt es im Erbvertrag:

    "Die Erschienenen zu 1. und 2 verpflichten sich hiermit gegenüber dem Vermächtnisnehmer ….

    ab sofort in keiner Weise

    a) bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres ohne Zustimmung der Erschienenen zu 3. und 4., als dessen gemeinsame Sorgeberechtigte

    b) ab Vollendung des 18. Lebensjahres ohne dessen Zustimmung

    über das in Abschnitt III. genannte Wohngrundstück zu verfügen, es also weder zu veräußern noch zu belasten.

    Da diese Verfügungsbeschränkung nur schuldrechtlich wirkt, vereinbaren die Vertragsteile noch folgende bedingte Übertragungsverpflichtung:

    Für den Fall, dass die Erschienenen zu 1. bzw. 2. gegen das Verfügungsverbot verstoßen, ist der Vermächtnisnehmer (bis zu dessen Vollendung des 18. Le-

    bensjahres vertreten durch die gemeinsamen Sorgeberechtigten) berechtigt, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Wohngrundstückes an sich zu verlangen, jedoch unter Übernahme der Belastungen, die der nachstehenden Auflassungsvormerkung im Rang vorgehen.

    Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs auf Übertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundbesitzes bewilligen die Erschienenen zu 1. und 2.

    an ihrem Wohngrundstück die Eintragung einer Vormerkung an nächstoffener Rangstelle zugunsten des Vermächtnisnehmers …,.

    Die Eintragung der Vormerkung wird von den Beteiligten beantragt."


    Haltet ihr die gewünschte Vormerkung für eintragbar? Welchen Wortlaut würdet ihr ggf. wählen?

    Vielen Dank für eure Tipps.

  • Na der gleiche Wortlaut wie immer:

    "Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung, für: [Name, ggf. Beteiligungsverhältnis]."

    Da es sich um ein Recht des Vermächtnisnehmers handelt, dass er ausüben kann, aber nicht ausüben muss, hätte ich auch mit dem "bloßen rechtlichen Vorteil" kein Problem.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie tom. :thumbup:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!