Der Insolvenzverwalter will die Schlussverteilung vornehmen.
Diesbezüglich meldet er sich nun bei mir und teilt mir mit, dass die Auszahlung an einen der Gläubiger nicht erfolgen konnte, da gemäß Registerportalausdruck durch rechtskräftigen Beschluss des Inso- Gerichts die Eröffnung des Inso- Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Ferner ist dort eingetragen: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.".
Nun will der Insolvenzverwalter wissen, ob er den Betrag dieses Gläubigers hinterlegen soll.
Im HRP (hab leider nur die 7. Auflage) steht lediglich drin, dass es Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die Schlussverteilung vorzunehmen (Rn. 1713). Unter Rn. 1714 heißt es weiter, dass der Insolvenzverwalter den entsprechenden Geldbetrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 372 ff. BGB bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen hat. Außerdem ist dort aufgeführt, dass der Insolvenzverwalter keiner gerichtlichen Zustimmung zur Hinterlegung nach § 372 BGB bedarf.
Ich würde dem Verwalter erst einmal mitteilen, dass es seine Aufgabe ist, die Verteilung vorzunehmen und er somit zu prüfen hat, ob im vorliegenden Fall ein Hinterlegungsantrag gestellt werden kann. Mal sehen, was er dann diesbezüglich macht.
Mich interessiert aber nun mal eure Meinung:
Ist eine Hinterlegung in diesem Fall möglich? Es wird ja nie jemanden geben, der die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann.
Ich kenn mich jetzt mit Hinterlegung leider überhaupt nicht aus, aber ich habe noch aus meiner Tätigkeit in der Nachlassabteilung in Erinnerung, dass das Geld auch für die unbekannten Erben hinterlegt wurde. Falls sich diesbezüglich kein Erbe innerhalb einer gewissen Frist (glaube, dass es 30 Jahre sind) meldet, steht das hinterlegte Geld dem Fiskus zu.
Danke schon einmal für eure Rückmeldungen.