Guten Morgen zusammen
Ich wäre dankbar, wenn ihr mir sagen könntet, ob der Gläubiger(vertreter) oder das Vollstreckungsgericht bei Rücknahme eines Pfüb-Antrages verpflichtet ist, die DS bzw. den GVZ zu informieren. Antrag ist vom 18.8., Pfüb erlassen am 22.8., Fax mit Antragsrücknahme auch vom 22.8., ich hätte ja bei Gericht angerufen, ist in dem Fall aber nicht geschehen, so daß ich davon ausgehe, daß dem Rechtspfleger die Rücknahme am 22.8. gar nicht bekannt war.
Die Kosten wurden allerdings dann niedergeschlagen, was ich auch nicht ganz verstehe.