Hallo,
ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage.
In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:
3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
1.) ***,
2.) ***,
3.) ***,
4.) ***,
5.) ***,
in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.
Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?
Vielen Dank schonmal.