Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Die Parteien haben im Verfahren beide VKH. Der Antragsteller hat nach der Kostenentscheidung nur 6 % der Kosten zu tragen, der Antragsgegner 94 %.
Die Auszahlung der VKH für den Antragsteller Vertreter ist schon erfolgt.
Nun muss ich ja prüfen , ob für die Landeskasse ein Übergangsanspruch nach § 59 RVG vorliegen könnte, was i diesem Fall sicher ist, nur die Frage wie hoch der ist, ist nicht klar.
Das kann ich ja nur, sobald ich von beiden Parteien einen Antrag auf Ausgleichung nach § 103 ZPO ff vorliegen haben.
Der Antragsgegner Vertreter hat den Antrag schon eingereicht, beim Antragsteller frage ich jetzt seit April auf allen erdenklichen Wegen an, aber er reicht einfach nichts ein und begründet aber auch nicht das Ausbleiben.
Was kann ich jetzt machen?
Kann ich den Antrag des AST Vertreters fingieren, damit ich den Übergangsanspruch berechnen kann oder kann ich den Anwalt irgendwie dazu zwingen den Antrag zu stellen.
Denn auf den Übergangsanspruch verzichten kann ich ja nicht.
Aber eigentlich kann ich ja nicht zum Nachteil des Antragsgegners den Antrag fingieren. Aber wenn ich ohne den Antrag den Anspruch berechne, kommt kein Übergangsanspruch raus.
Irgendwie stecke ich damit in einem Teufelskreis.