Guten Morgen,
in einem Fall beantragt der Verwalter, dass der Sohn des Schuldners gem. §850 c Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigt wird.
Der Sohn des Schuldners ist 21 Jahre alt, nicht erwerbstätig und auf der Suche nach einer Lehrstelle. Als Grund für die Nichtberücksichtigung führt der Verwalter aus, dass es dem Sohn des Schuldners zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Einen solchen Antrag hatte ich bislang nicht. Ist in diesem Fall eine Nichtberücksichtigung möglich?
In der Kommentierung zum 850 c ZPO habe ich nichts gefunden.