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[TD='width: 98%, bgcolor: transparent'] Ich weiß nicht, wie ich eine Freiflächenphotovoltaikanlage rechtlich einzuordnen habe: Auf einem unbebauten Grundstück ist eine Photovoltaikanlage vom Pächter erstellt worden. Nach dem Pachtvertrag bleibt die Anlage bis zum Ende des Vertrages Eigentum des Pächters, ferner heißt es, Eigentümer und Pächter sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanlage nicht dem wirtschaftlichen Zweck der landwirtschaftlichen Betriebe der Verpächter dienen soll. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Photovoltaikanlage so installiert wird, dass sie ohne Aufwand wieder entfernt werden kann. Der Gutachter hat die Anlage selbst nicht bewertet, eine Freigabe als evtl. Zubehör ist nicht beantragt worden.
Zu einer Freiflächenphotovoltaikanlage habe leider ich nichts gefunden. Bei einer Dachflächenanlage, hält das OLG Passau diese für Zubehör, das OLG Nürnberg sagt aber, dass eine Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes darstellt, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. Und der BGH hat für Windkraftanlage entscheiden, dass es sich nicht um einen Scheinbestandteil handelt.
Also weder Zubehör noch Scheinbestandteil? Und da ich ja nicht die letzte Entscheidung darüber treffe, was sage ich den Interessenten? Oder soll ich vorsichtshalber auf eine Freigabe hinwirken, falls es sich doch um Zubehör handeln sollte? ….???
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