Schuldner S ist privat krankenversichert. Aus der Zeit vor Eröffnung seines IK-Verfahrens schleppt er noch Erstattungsansprüche gg. seiner KV in Höhe von gut 7.000 EUR mit sich herum. Die Arztrechnungen sind bereits zur Tabelle angemeldet worden, aber die private KV weigert sich, die Erstattungen dem IV zu überweisen. Begründung: § 850 b I 4 ZPO.
Da würde ich ja auch zustimmen, aber doch nur für die Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also für neue Arztbesuche. Ich meine, auch schon einmal eine entsprechende Kommentarstelle/Entscheidung gelesen zu haben, weiß aber nicht mehr, wo.
Kann jemand weiterhelfen?