Entwurf des DAV und der DRAK zur RVG Reform

  • Wäre nett, wenn es ein bisschen mehr als ein Inflationsausgleich raus kommen würde. Immerhin sind die Reallöhne anderer Berufsgruppen im gleichen Zeitraum auch gestiegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...

    Die Verzinsung bei der PKH-Auszahlung ? Nö, es mag sein, dass das Geld später kommt aber es kommt. Und dann Verzinsung ab Antragseingang ? Wie soll das denn praktisch berechnet werde. M.E. Unfug..


    Zinsen berechnen seit Antragseingang wäre praktisch nicht das Problem, ggf. durch die Justizkasse (die bei Festsetzung gegen die Staatskasse in Strafsachen auch die Zinsen ausrechnen muss).

    Für gerechtfertigt würde ich eine Verzinsung jedoch zumindest nicht für den gesamten Zeitraum seit Eingang des Antrages halten.

    Wenn der RA den Antrag zum letzten Termin mitbringt, ist er zwar eingegangen. Ehe jedoch nicht Protokoll und Urteil fertig gestellt sind, erhält der Rechtspfleger den Antrag nicht vorgelegt. Ein gewisser Zeitverzug entspricht also dem normalen Geschäftsgang.

  • Die derzeitige Regelung zur 1010 halte ich für verfehlt. Den neuen Vorschlag allerdings auch. Stattdessen könnte ich mir vorstellen, dass es ab dem 3. (oder 4.?) Termin eine weitere volle TG gibt.

    Zusätzliche Gebühren im strafrechtlichen Zwischenverfahren sind auch aus meiner Sicht nicht sinnvoll. Wobei das Argument, da würde sowieso nie was geschrieben, nicht zieht. Warum denn wohl? Weil es eben nicht gesondert vergütet wird. Einen Nichteröffnungsantrag stellt man nur bei 100% Erfolgsaussicht. Und die ist nun mal äußerst selten.

    Verzinsung für PKH/PV-Vergütung kann meinetwegen wegbleiben. Das war früher mal ein Thema, aber inzwischen warten wir nicht mehr monatelang auf die Auszahlung. Wobei die Berechnung möglich sein müsste, das muss jeder andere KFB-Schuldner auch hinbekommen.

    Die vorgeschlagenen neuen Gebührentatbestände sind m.E. entbehrlich, die meisten der Klarstellungen dagegen äußerst wünschenswert. Insbesondere bzgl der Kopien/Scans. Wobei man ja da auch auf die (ferne) Zukunft hoffen darf.

    Die Ungleichbehandlung von HBV und UBV sollte m.E. anders aufgelöst werden, als durch eine weitere Gebühr. Da steht das Gesetz einfach der Lebenswirklichkeit entgegen. Es werden für den UBV regelmäßig geringere Gebühren vereinbart als gesetzlich vorgesehen. Besser wäre es, die gesetzlichen Gebühren 1,3 + 1,2 + 0,65 anders zu verteilen, hin zum HBV. Das wird der - auf den Termin - beschränkten Tätigkeit des UBV eher gerecht.

    Ich hätte auch noch einen Vorschlag, weg von den Rahmengebühren im Sozialrecht. Die bringen m.E. so viel zusätzliches Konfliktpotenzial, und kostenträchtige Nachverfahren, da wäre die Staatskasse mit Wertgebühren oder Festgebühren besser dran.

    So, ich hör erstmal auf. Aber hab natürlich noch mehr Meinung, falls gewünscht.:cool:

  • Ich hätte auch noch einen Vorschlag, weg von den Rahmengebühren im Sozialrecht. Die bringen m.E. so viel zusätzliches Konfliktpotenzial, und kostenträchtige Nachverfahren, da wäre die Staatskasse mit Wertgebühren oder Festgebühren besser dran.

    Aber sowas von :zustimm:

  • Die Darstellung der RVG-Gebühren als zu hoch kann ich eher nicht nachvollziehen. In der Anwalts-AG haben wir uns ein Rechenmodell angeschaut, demgemäß man als Einzelkämpfernanwalt mit einer halben ReNo-Stelle für 8.000 Euro im Monat Rechnungen schreiben muss, um netto 2.500 Euro im Monat raus zu haben. Legt man zu Grunde, dass man 32 Stunden in der Woche (ggfs. auf Stundenbasis abzurechnende) Anwaltstätigkeit ausübt (die Büroorganisation kommt natürlich noch dazu) müsste man etwa 70 Euro pro Stunde abrechnen und einnehmen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Jedes Beratungshilfemandat, für das man mehr als eine Stunde aufbringt, wäre unwirtschaftlich. Das stelle ich persönlich mir gar nicht so einfach vor. Größere Kanzleien mit Unternehmensmandaten rechnen deshalb m.W. alle nach Stundensätzen bzw. erst ab hohen Streitwerten im Größenbereich von 50.000 Euro nach RVG ab.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Dass eine Gebührenanhebung der nach dem RVG abrechnenden Berechtigten erforderlich erscheint, ist zumindest nicht pauschal von der Hand zu weisen. Und wie Interessensbekundung in einem Streit ums liebe Geld, wird wohl der Konsens der Höhe nach zu fnden sein.

    Interessant sind eher die "Randnotizen" des Entwurfs:

    "Verzinsung für verspätet ausgezahlte/festgesetzte PKH und VKH"

    Ich halte ebenso nichts davon, die Verzinsung nach dem Vorbild der Kostenfestsetzung für Zahlungen aus der Landeskasse vorzunehmen, als der Staat zwar ein nachlässiger und zumeist spät zahlender Kostenschuldner ist, aber er zahlt immerhin! Insoweit besteht aus der Beiordung resultierend ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, jenes nicht damit "abgestraft" werden kann, dass Auszahlungen verspätet vorgenommen wird. Denn zumeist liegt nicht die Ursache in der Bearbeitung selbst, sondern vielmehr ist die Zeitverzögerung der Systematik bis zur Auszahlung geschuldet. Wie soll dann auch der Forderungsübergang nach § 59 RVG aussehen? Fallen dann auch Zinsen auf den Kostenansatz an, der infolge Aufhebung von PKH erstellt wird?
    Was ist mit den anderen Berechtigten, die Ansprüche aus der Landeskasse haben, z.B. die im Sinne des JVEG?


    "§ 42a RVG-E Feststellung einer Pauschgebühr in Sozialrechtssachen"

    Im Zuge der geltenden Rahmengebühren, die im selben Atemzug adäquat erhöht werden sollen, kann ich die Einführung einer weiteren Pauschgebühr für besondere Verfahren nicht nachvollziehen. Denn die Besonderheiten der jeweiligen Verfahren ergeben sich doch bereits aus der fachgerichtlichen Struktur, als man schlussendlich annehmen müsste, entweder ist alles besonders oder eben gar nicht. Mithin ein weiterer Faktor, der zum Fiasko in der Rechtsprechungslandschaft bundesweit führen kann.

    "§ 17 RVG-E Mehrere Angelegenheiten"

    Viel "schlimmer" finde ich aber die Änderungswünsche zu § 17 RVG-E zumindest in Bezug auf die Sozialgerichtsbarkeit. In diesem Sinne kann es doch nicht angehen, wenn z.B. für eine Bedarfsgemeinschaft gebührenrechtlich mehrere Verfahren angenommen werden sollen, die für jeden Individualanspruch der jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft denselben Lebenssachverhalt enthält. Insoweit kann doch ein Mehr nicht infolge der "Paste-Copy-Methode" noch honoriert werden, als es doch vielmehr die Aufgabe eines Rechtsanwalts an der Stelle sein muss, effizient und im Sinne der Wirtschaftlichkeit solche Verfahren zusammenzuziehen. Jedenfalls ist der Einwurf, man könne ja von Anfang die Verfahren miteinander verbinden, nicht zielführend, als dennoch für den Rechtsanwalt getrennt nach Verfahren bis zur Verbindung Gebühren anfallen.

    "vv 7000 RVG-E"

    Interessant find ich den Einwurf für das Einscannen von Seiten unter vv 7000 Nr. 1 RVG-E aufzunehmen, was insoweit nicht nachvollziehbar erscheint, als nach dem Einscannen der Seite diese zusammenfassend eine Datei abbilden, für das der Gesetzgeber bereits eigene Gebührentatbestände vorsieht, so dass jedenfalls die Höhe der geforderten Pauschale je Seite m.E. nicht im Verhältnis zu den anfallenden Aufbewahrungskosten steht. Danach halte ich auch die daraus resultierenden Personalkosten explizit für den Scanvorgang im Verhältnis zum Kopieren aus der Akte bei weitem nicht so hoch, als man es einfach unter Nr. 1 subsumieren könnte.

    Alles in allem ist m.E. die Forderung nach Gebühren- und Auslagenerhöhung wohl berechtigt, gefühlsmäßig aber nicht in der geforderten Höhe und in dem entsprechenden Umfang.

  • Die Ausführungen zu Nr. 7000 verstehe ich nicht. Unser Problem ist doch gerade, dass nach der missglückten neuen Formulierung zwar die Herstellung von Kopien, nicht aber die Herstellung von Scans vergütet wird. Es wird eben nicht unter Nr.1 subsumiert. Wir müssen ja sogar anwaltlich versichern, dass uns die Aktenkopien ausschließlich als Ablichtungen vorliegen, und nicht etwa vorher schon Scans gezogen wurden - weil diese wiederum nach Gesetzeswortlaut nicht erstattungsfähig sind. Wenn ich erst scanne und dann ausdrucke, dann wird nichts davon erstattet. Entgegen weitläufiger Annahme bestehen Kopiekosten aber nur ganz unwesentlich aus Papier und Toner, und ganz wesentlich aus Personal und Kopierer-/Scanner (in meinem Fall Leasing), sie sind also in beiden Fällen gleich hoch. Es macht für mich keinen Unterschied, ob jemand 30 Minuten am Kopierer steht, um zu kopieren, oder ob er dort dieselbe Zeit steht, um zu scannen.

  • Adora Belle

    Die gegenwärtige Rechtslage ist mir schon klar, dass ein Rechtsanwalt für das Vorhalten von eingescannten Seiten keine Auslagen zum Zwecke der Abgeltung des Scanvorgangs erhält.

    Vielmehr wollte ich damit klarstellen, dass der Scanvorgang selbst gerade nicht dieselben Kosten bereitet, die durch das Kopieren eines Schriftstücks entstehen. Insoweit bestreitest Du ja gerade auch nicht, dass Du keinen Unterschied im Arbeitsaufwand machst, ob nun am Kopierer gescannt oder eine Ablichtung gedruckt wird. Da aber das Drucken des kopierten Schriftstücks zusätzlich Kosten verursacht, kann man es m.E. gerade nicht damit gleichsetzen und unter Nr. 1 zu vv 7000 RVG-E ziehen. In der Folge des Scanvorgangs hat man zudem nur eine einheitliche Datei aller Schriftstücke, so dass das Vorhalten dieser einen Datei je Scanvorgang m.E. gerade nicht die Kosten verursacht, wie sie immer gerne dargestellt werden. Da ist die Aufbewahrung von Schriftgut in einem Stapel voller Akten wohl noch eine andere Geschichte. ;)

    Zur Lösung des Problems, dass auch der Arbeitsschritt des Scanvorgangs abgebildet wird, liegt m.E. in der Schaffung einer Pauschale, als ohnehin später mit Einführung der E-Akte der Scanvorgang zum allgegenwärtigen Tagesgeschäft gehört (wie bereits heute auch schon?!) und das Kopieren von Schriftstücken die Ausnahmen bilden werden, so dass es dann nicht sein kann, wenn noch zur Berechnung der Auslagen eine Seitenanzahl der eingescannten Schriftstücke eine Rolle spielen soll.

  • Ich frage mich ehrlich, ob man den überhaupt noch benötigt: Kopieren, Drucken, Scannen pp sind ja heute Tagesgeschäft (anders als früher).

    M.E. kann das über eine Gebührenerhöhung pauschaliert werden.

    So auch im GKG.

  • Ich frage mich ehrlich, ob man den überhaupt noch benötigt: Kopieren, Drucken, Scannen pp sind ja heute Tagesgeschäft (anders als früher).

    M.E. kann das über eine Gebührenerhöhung pauschaliert werden.

    So auch im GKG.

    Einspruch, Euer Ehren, aus einer Strafrechtskanzlei. Zwar sind mittlerweile immer mehr Gerichte und StAen so freundlich, Akten insbesondere in Großverfahren auf Datenträger (oder, Sonderlob, in Hessen über HessenDrive) zugänglich zu machen, aber erst letzte Woche schlug bei uns wieder eine Akte im Umfang von knapp 3 Umzugskartons in Papierform auf. Von "Tagesgeschäft" beim Kopieren oder Scannen möchte ich da nicht reden, außer Du meinst damit, dass Du eine komplette Kraft einen Tag lang nur damit beschäftigen kannst. Die entsprechende Kompensation über eine üppige Gebührenerhöhung möcht ich sehen...

    Und auch ansonsten kann ich Adora Belle nur zustimmen - das Verbrauchsmaterial beim Kopieren (selbst wenn ich da noch Ordner und Regalmeter dazu rechne) ist vergleichsweise pillepalle, aber der Zeitaufwand und damit auch die Personalkosten bleiben bei Kopieren wie bei Scannen die gleichen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch im Strafrecht wäre m.E. mit einem Umstieg von den Rahmengebühren auf Festgebühren viel gewonnen.

    Auch wenn die Streitereien um die Gebührenhöhe wirklich lästig sind, wüsste ich nicht, wie das anders zu lösen wäre. In Zivilsachen kann man die Gebührenhöhe an den Streitwert koppeln, in Strafsachen geht das halt nicht. Und die Einführung von Festgebühren für den Wahlanwalt halte ich kaum für umsetzbar. Das Wahlanwaltsmandat in erster Instanz vor dem Amtsgericht kann (etwas überspitzt) formuliert sowohl eine einzelne unbedeutende Beleidigung und 20 Seiten Akte als auch ein ganzes Sammelsurium an Straftaten bei 4000 Seiten Akten bedeuten. Diese beiden Fälle dürften in meinen Augen nicht gleich vergütet werden.

    Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.

    In diesem Zusammenhang könnte man eine (vermutlich nur mäßig populäre) Überlegung mal in den Raum stellen:

    Man könnte sich überlegen, § 11 Abs. 8 RVG entfallen zu lassen. Wenn der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bei Freispruch die Gebührenhöhe prüfen kann, warum sollte es denn nicht im Verfahren nach § 11 RVG gehen?

  • Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.

    Und nicht vergessen: wir sind da nicht bei PKH, d. h. auch bei einer Pflichtverteidigung bleibt es dem RA unbenommen, über die Pflichtverteidigergebühren hinaus beim Mdten. zu liquidieren.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.

    Und nicht vergessen: wir sind da nicht bei PKH, d. h. auch bei einer Pflichtverteidigung bleibt es dem RA unbenommen, über die Pflichtverteidigergebühren hinaus beim Mdten. zu liquidieren.

    Das stimmt zumindest in der Theorie.... In der Praxis hatte ich bislang nur einen einzigen Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG (der ja Voraussetzung für die Geltendmachung beim Mandanten ist) und der wurde zurückgenommen ;).

    In der Praxis dürfte es daher (wenigstens bei uns) in 99,9 % der Fälle bei der Pflichtverteidigervergütung bleiben (außer der Anwalt weiß nicht, dass er uns beteiligen muss).

  • Das stimmt zumindest in der Theorie.... In der Praxis hatte ich bislang nur einen einzigen Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG (der ja Voraussetzung für die Geltendmachung beim Mandanten ist) und der wurde zurückgenommen ;).

    In der Praxis dürfte es daher (wenigstens bei uns) in 99,9 % der Fälle bei der Pflichtverteidigervergütung bleiben (außer der Anwalt weiß nicht, dass er uns beteiligen muss).

    Das stimmt so aber nicht ganz. Bei getroffener Gebührenvereinbarung (und hier liegt ja der große Unterschied zur PKH) mit dem Mandanten ist der Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG nicht notwendig. Das dürfte auch der Grund sein, dass Dir bisher nur ein Antrag untergeommen ist... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Viel einfacher erscheint da doch noch die Lösung im Sozialrecht, weg von den Betragsrahmengebühren zu kommen, als die Gebührenhöhe ohnehin unbenommen von PKH-Bewilligungen (die ja bekanntlich auf dem Gebiet nicht wenige in den jeweiligen Verfahren sind) gleich hoch (der Anwalt sagt jetzt "gleich niedrig" :teufel:) sind.

    M.E. ist die Einführung einer Festgebühr je Gebührentatbestand (unbenommen den Besonderheiten zur fiktiven Terminsgebühr und der Einigungsgebühr) je Verfahren in einem 3-Stufensystem - unterdurchschnittlich,durchschnittlich,überdurchschnittlich - wesentlich plausibler und nachvollziehbarer, als diese kleinteilige und teilweise mistige Bestimmung innerhalb der Rahmengebühr ausgehend von der Mittelgebühr im Sinne des § 14 RVG. Dies hätte auch den Vorteil, lediglich den Gebührenkatalog zu ändern, nicht aber vom Prinzip der Bestimmung einer Gebühr abzuweichen.

    Um so erstaunlicher find ich es, dass hier die Anwaltsvertretung wohl nur die Rahmengebühren der jeweiligen Gebührentatbestände erhöht haben möchte.

  • Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.

    Und nicht vergessen: wir sind da nicht bei PKH, d. h. auch bei einer Pflichtverteidigung bleibt es dem RA unbenommen, über die Pflichtverteidigergebühren hinaus beim Mdten. zu liquidieren.

    Das stimmt zumindest in der Theorie.... In der Praxis hatte ich bislang nur einen einzigen Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG (der ja Voraussetzung für die Geltendmachung beim Mandanten ist) und der wurde zurückgenommen ;).

    In der Praxis dürfte es daher (wenigstens bei uns) in 99,9 % der Fälle bei der Pflichtverteidigervergütung bleiben (außer der Anwalt weiß nicht, dass er uns beteiligen muss).


    :confused: Nicht umsonst gibt es den § 58 Abs. 3 S. 3, 4 RVG. Einer Beteiligung der Staatskasse vor Annahme der Zahlung bedarf es dabei nicht.

    Mir sind schon einige Anträge untergekommen, in denen entsprechende Leistungen des Mandanten angegeben waren (die nicht zur Minderung des Anspruchs als Pflichtverteidiger führten).

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