Per Jugendamtsurkunde hat sich die Schuldnerin verpflichtet, für jede ihrer beiden Töchter monatlich im Voraus z.Hd. des zur Annahme berechtigten gesetzlichen Vertreters, hier der Vater, monatlich 370,00 EUR zu zahlen. Die Kinder, vertreten durch den Vater, pfänden nunmehr rückständigen Unterhalt sowie laufenden Unterhalt.
Die Schuldnerin legt nun Erinnerung ein und beantragt die Aufhebung des Pfüb. Sie gibt an, dass in der Gesamtbetrachtung kein Rückstand besteht. Ein Rückstand erklärt sich daraus, dass sie eine Rate an das Kind direkt überwiesen hat. Bei einer anderen Unterhaltsrate hat sie einen Teil einbehalten, weil der Vater ihren Angaben zufolge beim von ihm laut Scheidungsfolgenvereinbarung zu tragenden Anteil am Mehrbedarf der Kinder nicht gezahlt hat. Den einbehaltenen Teil hat die Schuldnerin nun nachbezahlt, so dass wohl faktisch kein Rückstand mehr besteht. Zudem würde sie ansonsten ihre Zahlungen pünktlich leisten, es bestünde damit kein Anlass zur Pfändung.
Ist der Pfüb hier aufzuheben?