Da der elektronische Rechtsverkehr langsam aber sicher Einzug hält, kommen da die ersten Fragen auf.
Die Situation: Schriftsätze gehen hier per EGVP (noch) und über BeA ein. Wir haben die Möglichkeit, diese Schriftsätze und die Anlagen in EUREKA-Fach zu übernehmen. Diese werden dann als pdf zu den jeweiligen Verfahren abgespeichert. Soweit, so tatsächlich alles gut.
Jetzt kann ich zum jetztigen Zeitpunkt die Schriftsätze an die anderen Beteiligten faxen. Beispiel: Es geht ein Kostenfestsetzungsantrag per BeA ein. Der wird abgespeichert. Ich mache nun ein Stellungnahmeschreiben fertig und kann es unter Beifügung des Antrags an die Gegenseite faxen. Soweit sehr schön aber: Muss der Kostenfestsetzungsantrag beglaubigt werden ?
Zur Klarstellung: Es geht nicht drum, ob das Anhörungsschreiben als beglaubigte Abschrift übersandt werden muss, sondern ob Eingänge, die über BeA kommen, vor dem Weiterleiten, in welcher Form auch immer, beglaubigt werden müssen. Klageerweiterungen z.B. werden ja als beglaubigte Abschrift zugestellt.
Ich denke, auch in solchen Fällen muss ein Beglaubigungsvermerk drauf, oder gelten für BeA Eingänge andere Regeln ?
Ich hoffe, ich konnte einigermaßen mein Problem klar machen.