Ich habe folgenden Fall und brauche Eure Hilfe:
EÖ Insolvenzverfahren: 01.03.2019
Der Schuldner hat zwei Jahre vor EÖ des Insolvenzverfahrens seinen halben Miteigentumsanteil am Grundstück veräußert. Der Kaufpreis wird in mtl. gleichbleibenden Raten gezahlt.
Der Schuldner erhält Leistungen zur Grundsicherung. Die mtl. Ratenzahlungen werden als Einkommen angerechnet.
Der Insolvenzverwalter hat nunmehr den Käufer gebeten, die mtl. Ratenzahlungen nicht mehr an den Schuldner zu leisten, da sein gesamtes pfändbares Vermögen gem. §§ 35,36 Bestandteil der Insolvenzmasse ist.
Der Schuldner hat daraufhin beim Sozialamt beantragt, die o.g. Ratenzahlungen nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Sozialamt hat dies abgelehnt. Es beruft sich insbesondere auf die BSG-Entscheidung vom16.10.2012, AZ.: B 14 AS 188/11 R, wonach Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt und daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse geworden ist.
Der Schuldner hat deshalb einen Antrag nach § 850f Abs. 1 a) ZPO gestellt.
Ich bin jetzt etwas ratlos. Was meint Ihr? Sind die mtl. Kaufpreiszahlungen pfändbar und steht das Geld letztendlich den Insolvenzgläubigern zu oder hat der Staat Vorrang?
In gewisser Weise würde das SGB ja die ZPO aushebeln. Kann das richtig sein?