Ein ehrenamtlicher Betreuer führt drei Betreuungen (nicht für Angehörige). Er hatte diesmal wegen eines Krankenhausaufenthalts eines Betroffenen erhebliche Reisekosten, sodass er mit der Aufwandspauschale schlechter wegkäme. Er will also seine Aufwendungen einzeln abrechnen.
Zu seinen Aufwendungen zählt er auch die regelmäßig zu kaufenden Updates einer Software zur Finanzverwaltung. Er argumentiert, dass er ohne seine drei Betreuungen diese Software nicht benötigte. Es seien daher "Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Betreuung" nach § 1835 BGB i.V.m. § 1908i BGB.
Ich halte diese Aufwendungen gleichwohl nicht für erstattungsfähig. Gefunden habe ich einen Aufsatz von Bach, BtPrax 1995, 8, der (freilich zur Frage der Erstattung von Telefonkosten) ausführt:
"Als Aufwand für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können nur die Entgelte für die im Einzelfall erforderlichen Dienstleistungen - z. B. Portokosten, Ferngesprächsentgelte - angesehen werden, nicht dagegen anteilige Kosten für die Beschaffung oder Einrichtung der technischen Geräte oder Anlagen."
Ebensowenig erstatten wir ja Telefonkosten, wenn der Betreuer (wie heute ja eigentlich jedermann) über eine Telefonflatrate verfügt. Von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1835 BGB Rz. 7 hält dies freilich nur für ein Nachweisproblem. Ganz klar dagegen Fröschle, Münchner Kommentar zum BGB § 1835 Rz. 17:
"Erstattungsfähig sind ferner nur solche Aufwendungen, die individualisierbar, dh auf die konkrete Vormundschaft bezogen sind. Deshalb können allgemeine Bürokosten (Miete, Personal, Strom, Schreibmaterial nicht anteilig als Aufwendungen in Ansatz gebracht werden."
Aus meiner Sicht lässt sich der Gedanke daraus auf die Finanzverwaltungssoftware übertragen. Die anfallenden Updatekosten (nachgewiesen in Höhe von sagenwirmal 30 EUR) lassen sich nicht einem bestimmten Verfahren zuordnen.
Wie seht Ihr das?