Erbausschlagung

  • Hallo,
    ein Betreuter ist überraschend Erbe geworden. Die Betreuerin will das Erbe ausgeschlagen, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung wurde erteilt - mit dem Hinweis von dieser erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gebrauch zu machen.
    Die Rechtsmittelfrist läuft Anfang des Monats ab. Das Nachlassgericht wird sie dann anschreiben und mit einer Frist die Ausschlagung anfordern.
    Das Problem ist das die Betreuerin sich dann im Urlaub befindet und nicht rechtzeitig das Schreiben zurücksenden kann. Das Nachlassgericht ist der Auffassung das dann entweder ein Vertretungsbetreuer bestellt werden muss oder der Betreute einfach Pech hat da der Urlaub terminlich schlecht geplant wurde und eine Ausschlagung nicht mehr möglich sein wird.
    Wie soll sich die Betreuerinn verhalten

  • Vielleicht wärs gut, wenn du das nur in einem Thread fragst.

    Zur Frage:
    Wo liegt das Problem, wenn jemand anders, ganz informell, die rechtskräftige Genehmigung aus dem Briefkasten holt und dem Nachlassgericht zuschickt? Eine Erklärung der Betreuerin, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, kann diese ja bereits vor dem Urlaub formulieren. Zusammen mit der Genehmigung eintüten und ab dafür.

    Seh' da jetzt kein Fall für einen weiteren Betreuer. Die Person, die das losschickt, wäre in meinen Augen auch eher Bote, sodass sich die Frage, ob hierzu Vollmacht erteilt werden kann/darf, meines Erachtens nach auch nicht stellt ....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Hier ist also entgegen der mir bekannten üblichen Verfahrensweise die Ausschlagung noch nicht erklärt aber bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt worden? Dann klappt noomis Ansatz nicht, da die Betreuerin ja mit der Genehmigung erst noch zum Nachlaßgericht dackeln muß, um die Ausschlagung endlich zu erklären. Das kann sie nicht delegieren, da hat das Nachlaßgericht völlig recht. Ich verstehe allerdings auch nicht, wie das Betreuungsgericht mitteilen kann, sie solle davon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (ein Datum, das sie nicht kennen kann) Gebrauch machen. Zum Gebrauchmachen von der Genehmigung bedarf die Betreuerin doch eine Ausfertigung der Genehmigung mit Rechtskraftvermerk, die ihr vom Betreuungsgericht überlassen werden müßte.
    Mir kommt der geschilderte Ablauf immer noch sehr eigenartig vor...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ah, siehste, das hatte ich überlesen. Ich kannte es auch bisher so, dass man die Ausschlagung nachträglich genehmigt hat.
    Da geht sie hin, die gute Idee :D

    Aber könnte die Betreuerin die Ausschlagung dann nicht doch jetzt schon erklären (vor dem Urlaub)? Das ist ja anders als z.B bei der Vorabgenehmigung eines Kaufvertrages, für die immer die genauen Bedingungen bekannt sein müssen.
    Vielleicht kann man das mal mit dem Nachlassgericht absprechen, wie die das sehen ....

    Im Übrigen wird ihr das Betreuungsgericht nach Rechtskraft die Genehmigung mit RK-Zeugnis direkt zuschicken können. Warum sollte das ein Problem sein?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Hier ist also entgegen der mir bekannten üblichen Verfahrensweise die Ausschlagung noch nicht erklärt aber bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt worden? Dann klappt noomis Ansatz nicht, da die Betreuerin ja mit der Genehmigung erst noch zum Nachlaßgericht dackeln muß, um die Ausschlagung endlich zu erklären. Das kann sie nicht delegieren, da hat das Nachlaßgericht völlig recht. ....


    Da bin ich mir nicht so sicher. Auch Betreuer können hinsichtlich einzelner Verträge, Rechtsgeschäfte usw. jemanden bevollmächtigen.

    (In Verfahren hiesiger Berufsbetreuer wird eigentlich nie ein Verhinderungsbetreuer bestellt. Das läuft im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit usw.) alles über die Erteilung von Vollmachten an einen anderen Berufsbetreuer.)

  • Ah, siehste, das hatte ich überlesen. Ich kannte es auch bisher so, dass man die Ausschlagung nachträglich genehmigt hat.
    Da geht sie hin, die gute Idee :D

    Aber könnte die Betreuerin die Ausschlagung dann nicht doch jetzt schon erklären (vor dem Urlaub)? Das ist ja anders als z.B bei der Vorabgenehmigung eines Kaufvertrages, für die immer die genauen Bedingungen bekannt sein müssen.
    Vielleicht kann man das mal mit dem Nachlassgericht absprechen, wie die das sehen ....

    Im Übrigen wird ihr das Betreuungsgericht nach Rechtskraft die Genehmigung mit RK-Zeugnis direkt zuschicken können. Warum sollte das ein Problem sein?


    Natürlich hätte die Betreuerin schon längst die Erbausschlagung erklären können und kann das auch noch vor dem urlaub erledigen.

    Ich verstehe nicht, weshalb man beim dortigen NLG/BG eigentlich die Erteilung von Vorgenehmigungen für Erbausschlagungen praktiziert. (Ja, es handelt sich um den gesetzlichen Regelfall. Wie man sieht, sorgt es jedoch in der Praxis eher für Probleme.)

    Das Betreuungsgericht muss die Genehmigung mit RK-Zeugnis dem Betreuer zusenden. Dieser muss von der Genehmigung Gebrauch machen. Die direkte Weiterleitung an das NLG ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Das wurde im Forum schon oft thematisiert.)

  • Das Betreuungsgericht muss die Genehmigung mit RK-Zeugnis dem Betreuer zusenden. Dieser muss von der Genehmigung Gebrauch machen. Die direkte Weiterleitung an das NLG ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Das wurde im Forum schon oft thematisiert.)

    Ich meinte nicht, dass das BT es direkt ans NLG schickt, das halte ich nicht für richtig. Aber der Betreuer könnte jemanden damit beauftragen, es dann ans NLG zu senden. Wie in meinem Beitrag #2.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Lt. Palandt, § 1944 BGB Rz. 7 beginnt die Hemmung des Fristablaufs mit der Anregung des Genehmigungsverfahrens.

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  • Im Gesetz steht Genehmigung. Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB). Die vorherige Zustimmung heißt Einwilligung (§ 183 BGB). Wo steht, dass das Betreuungsgericht vorher einwilligen kann?

    Im Hinblick auf die betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigungen ist der Gesetzgeber inkonsequent. So ist in § 1829 BGB von der "nachträglichen Genehmigung" die Rede, im § 1831 BGB haben wir den Fall eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Genehmigung.

    Sprich: Die gerichtliche Genehmigung ist nicht identisch mit der Willenserklärung in Form einer Zustimmung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Betreuungsgericht muss die Genehmigung mit RK-Zeugnis dem Betreuer zusenden. Dieser muss von der Genehmigung Gebrauch machen. Die direkte Weiterleitung an das NLG ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Das wurde im Forum schon oft thematisiert.)

    Ich meinte nicht, dass das BT es direkt ans NLG schickt, das halte ich nicht für richtig. Aber der Betreuer könnte jemanden damit beauftragen, es dann ans NLG zu senden. Wie in meinem Beitrag #2.


    Es wurde aber noch keine Ausschlagung erklärt.

  • Ah, siehste, das hatte ich überlesen. Ich kannte es auch bisher so, dass man die Ausschlagung nachträglich genehmigt hat.
    Da geht sie hin, die gute Idee :D

    Aber könnte die Betreuerin die Ausschlagung dann nicht doch jetzt schon erklären (vor dem Urlaub)? Das ist ja anders als z.B bei der Vorabgenehmigung eines Kaufvertrages, für die immer die genauen Bedingungen bekannt sein müssen.
    Vielleicht kann man das mal mit dem Nachlassgericht absprechen, wie die das sehen ....

    Im Übrigen wird ihr das Betreuungsgericht nach Rechtskraft die Genehmigung mit RK-Zeugnis direkt zuschicken können. Warum sollte das ein Problem sein?

    Das Betreuungsgericht muss die Genehmigung mit RK-Zeugnis dem Betreuer zusenden. Dieser muss von der Genehmigung Gebrauch machen. Die direkte Weiterleitung an das NLG ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Das wurde im Forum schon oft thematisiert.)

    Ich meinte nicht, dass das BT es direkt ans NLG schickt, das halte ich nicht für richtig. Aber der Betreuer könnte jemanden damit beauftragen, es dann ans NLG zu senden. Wie in meinem Beitrag #2.


    Es wurde aber noch keine Ausschlagung erklärt.

    Ich habe vorausgesetzt, dass die Betreuerin die Ausschlagung jetzt noch erklärt (bevor sie abwesend ist).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Was sagt den Überhaupt das zuständige Betreuungsgericht dazu?

    Schön und gut, dass das Nachlassgericht irgendwas dazu meldet, aber nicht relevant.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mich irretiert der Ablauf. Wenn ich Kenntnis von einer Erbschft eines Betroffenen von mir erlange, dann renne ich zum Nachlassgericht und schlage ersteinmal aus.
    Dann gehe ich damit zum Betreuungsgericht und beantrage die betreuungsgerichtliche Genehmigung, die diesbezüglich nachgereicht werden kann und fristhemmend bzgl. der Ausschlagungsfrist wirkt.

    Und dann lehne ich mich zurück oder gehe in den Urlaub.

    Wenn ich dann den Rechtskräftigen Beschluss habe, dann übergebe ich diesen "zeitnah" nach Erhalt dem Nachlassgericht. Wenn ich bei Posteingang noch drei Tage im Urlaub bin, dann ist das halt so. Und da wir alle kommunikative Menschen sind, Geschäftsstellen überlastet oder gar nicht besetzt sind, kann ja auch schon der Postausgang des RK Vermerkes sich auf natürliche Weise verzögern.

    Früher, als alles besser war, da konnte man bei der Beantragung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gleich noch die Übersendung des RK Vermerks ans Nachlassgericht mit beantragen.
    Aber wie gesagt, früher, aber es muss ja nicht alles richtig gewesen sein.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Alles schön und traditionell gut, ARK, aber in dem Fall hilft die Retrospektive wenig.

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  • Alles schön und traditionell gut, ARK, aber in dem Fall hilft die Retrospektive wenig.

    Siehe es als Ergänzung zu #4

    Und auch morgen, oK. Montag, wird wieder ein "ehrenamtlicher" Rechtlicher Betreuer sich mit der Situation einer Erbausschlagung auseinandersetzen müssen und da ist es dann doch Hilfreich, wenn der Betreuungsrechtspfleger den Bürger an die Hand nimmt und erst ein Mal beim Nachlassgericht ausschlagen lässt. Nicht wahr?

    Schönes WE, wenn es denn dann irgendwann kommt... :)

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