Habe hier gleich zwei ziemlich ähnliche Fälle:
Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein und beantragt die einstweilige Aussetzung der Eintragung.
Einstweilige Aussetzung wurde beschlossen.
Schuldner trägt als Begründung vor, dass die Forderung garnicht (mehr) besteht bzw. nie entstanden ist.
Schuldner hat im einen Verfahren Vollstreckungsabwehrklage eingereicht. Im anderen Verfahren beabsichtige ich ihm mitzuteilen, dass das Vollstreckungsgericht das Bestehen der Forderung nicht überprüft und die nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geprüft werden kann.
Die große Frage ist nun, soll ich abwarten wie die Vollstreckungsabwehrklage aus geht oder muss ich direkt zurückweisen ?
Danke vorab schonmal