Guten Morgen!
Ich wüsste gerne, wie andere das handhaben:
Im Antragsvordruck zu § 850d ZPO ist vorgegeben, dass der Gläubigerangibt, ob der Schuldner weitere Unterhaltspflichten hat (Ehefrau oder Kinder).Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden, mache ich regelmäßig eineZwischenverfügung (mit vorgegebenem Textbaustein), dass die weiterenUnterhaltspflichten des Schuldners angegeben werden mögen, um den unpfändbarenBetrag gem. § 850d ZPO bestimmen zu können.
Nun sagt mir ein Gläubiger, er wisse es nicht und könnte diesauch nirgends herausfinden. Würdet ihr trotzdem den PfüB erlassen und ggf. aufeine Erinnerung warten?