Wirksame Auflasssung?

  • Hallo zusammen,

    der Notar hat versehentlich den Computerbaustein mit der Einigung aus der Messungsanerkennung und Auflassung gelöscht. Deshalb habe ich verlangt, dass die Beteiligten erneut zum Notar gehen, da keine wirksame Einigung vorliegt. Der Notar weigert sich jedoch, die Beteiligten neu zu laden. Nun wurde eine Feststellung des Notars vorgelegt, in welcher dieser bestätigt, dass der mit der Einigung aufgrund eines falschen Computerausdrucks nicht enthalten ist, die Auflassung jedoch richtigerweise enthalten ist und der Urkundeninhalt hiermit bestätigt wird.


    Reicht dies aus oder müssen dennoch die Beteiligten erneut zum Notar?

    Danke schonmal! :)

  • Verstehe ich das richtig? Anläßlich der Beurkundung haben die Beteiligten laut Notar zwar die Auflassung erklärt, er hat das jedoch versehentlich vergessen zu protokollieren? Und möchte das nun nachholen (durch Eigenurkunde oder Schreibfehlerberichtigung)?
    Falls ja, könnte sich dazu vielleicht was in der Kommentierung zum Beurkundungsgesetz finden lassen, auf die ich gerade nicht zugreifen kann. Vielleicht erbarmt sich ja einer unserer Notare hier und kann schnell was zur Erhellung beitragen...

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  • Wie sollen wir uns das vorstellen? Steht da gar nichts zur Auflassung?

    Wenn dem so wäre: maßgebend ist die unterschriebene Urkunde. Was heißt da überhaupt "nicht ausgedruckt"? Entweder war die Auflassung von vorneherein nicht mit ausgedruckt und wurde daher nicht vorgelesen, genehmigt und unterschrieben - dann ist sie nicht beurkundet. Oder sie war in der Urschrift enthalten und ist aufgrund falschen Kopierens etc. der Auflassung nicht beigefügt, dann reicht eine vollständige Ausfertigung aus.

    Aber einfach zu sagen, es müßte eine dingliche Einigung da sein, also tun wir so als ob, das geht gar nicht. Das ist auch keine "offensichtliche Unrichtigkeit", sondern ein Fehler, und den muß der Notar durch neue Beurkundung beheben (und dabei zugeben, dass er es schlicht vergessen hat).

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  • In der Urkunde war lediglich enthalten: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung", aber eben keine dingliche Einigung.

  • Erinnert mich an eine Notarin, die mir eine lediglich unterschriftsbeglaubigte Auflassung vorlegte und meinte, dass mit Eintragung der Formmangel ja geheilt sei.

    Man muss bedenken, dass auch Auflassungserklärungen auszulegen sind, siehe etwa MüKoBGB/Kanzleiter BGB § 925 Rn. 20, 21.

    Andererseits erstaunt es mich schon, dass der Notar nicht selbst Interesse an einer formvollendeten Behebung hat.

  • In der Urkunde war lediglich enthalten: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung", aber eben keine dingliche Einigung.

    Bewilligung und Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsels reichen. Siehe dazu den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1050837
    zitierten Beschluss des s. dazu OLG Brandenburg, 5. Zivilsenat, vom 17.09.2009, 5 Wx 6/09
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    und die dortigen Nachweise.

    Dass die Bewilligung der Eigentumsumschreibung durch den Veräußerer und der Antrag des Erwerbers auf Vollzug reichen, ergibt sich auch aus den in Fußnote 82 bei Kanzleiter im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 925 RN 21 zitierten Entscheidungen des RG, RGZ 54, 378; BayObLG OLGRspr. 26, 33; KG KGJ 43, 200; JW 1921, 249; HRR 1936 Nr. 137. Nichts anderes stellt die Erklärung "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung“ dar.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung"

    Auslegung hin oder her, diese Formulierung gehört allein schon wegen eines Verbrechens gegen die deutsche juristische Sprache und wegen fehlendem Verständnis für grundlegende Prinzipien des Sachenrechts bestraft :mad:

    Wie kann man bloß "die Auflassung bewilligen und beantragen"?! Die Auflassung ist nichts anderes als die dingliche Einigung ("wir sind uns über den Eigentumsübergang einig"). Bewilligt und zur Eintragung in das Grundbuch beantragt wird - in Vollzug der erklärten Auflassung - der Eigentumswechsel.

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  • "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung"

    Auslegung hin oder her, diese Formulierung gehört allein schon wegen eines Verbrechens gegen die deutsche juristische Sprache und wegen fehlendem Verständnis für grundlegende Prinzipien des Sachenrechts bestraft :mad:

    Das bringt den Betreffenden zwar möglicherweise vor den Staatsanwalt (schwere sprachgefährdende Straftat), rettet ihn aber dennoch vor der Nachbeurkundung. :teufel:

  • In der Urkunde war lediglich enthalten: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Auflassung", aber eben keine dingliche Einigung.

    Und warum wurde mal wieder nur der halbe Sachverhalt eingestellt?:mad:

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