Guten Tag,
folgende auf den ersten Blick recht einfache Frage treibt mich im Moment um. Ist ein Insolvenzverwalter zur bestmöglichen Verwertung auch von sicherungsübereigneten Gegenständen verpflichtet? Vorliegend waren die Gegenstände 1-10 sicherungsübereignet, wobei Gegenstand 1 am wertvollsten war. Der Verwalter beabsichtigt alle Gegenstände zusammen für 3.000,- € zu verkaufen und zwar an einen gut bekannten Abnehmer, der schon häufiger diverse Gegenstände aufgekauft habe. Er fordert den Gläubiger nach § 169 InsO auf. Der Gläubiger ist der Meinung der Gegenstand 1 sei deutlich mehr wert und fragt beim Hersteller nach, da dieser grundsätzlich bereit ist die Gegenstände wieder zurück zu kaufen. Leider ist der zuständige Mitarbeiter zwei Wochen erkrankt, eine Vertretung gibt es nicht. Ein Schreiben mit dem Verkauf zu warten ignoriert der Verwalter und verkauft dennoch.
Später stellt sich heraus, dass der Hersteller allein für Gegenstand A bereit ist 10.500 € zu zahlen. Es reichte ein einfacher Anruf und eine kurze Beschreibung durch den Gläubiger aus. Der Verwalter sieht sich jedoch im Recht, da er formal den Gläubiger nach § 169 InsO aufgefordert hat, dieser aber binnen Wochenfrist ihm kein besseres Angebot unterbreiten konnte.
Aber m.E. nach hat der Verwalter unabhängig von dem was der Gläubiger sagt oder macht immer noch die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse, selbst bei mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen, schon allein, um einen Quotenschaden zu vermeiden. Schmidt schreibt etwa im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht unter RdNr. 6 "d[FONT=&]ie Art und Weise der Verwertung erfolgt quotenorientiert bestmöglich nach pflichtgemäßem Ermessen."
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Hier hätte aber mit einem einfachen Anruf beim Hersteller gereicht und es hätte mindestens der dreifache Preis erzielt werden können. Erschwerend kommt dann noch dazu, dass der Verwerter noch völlig dreist einräumt, man habe an einen gut bekannten Aufkäufer verkauft, mit dem man viel zusammenarbeite. Aus meiner Sicht liegt hier der Griff zu § 60 InsO nahe...
Irgendwie ärgere ich mich gerade sehr darüber, weswegen ich mich über fachkundig Stellungnahmen freuen würde.
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