Zustellungen in die Türkei

  • Hilfe !!
    Ich wurde als Versteigerungsrechtspfleger von der Verwaltung "mal eben" und ohne Einarbeitung zusätzlich mit Auslandssachen betraut und darf gleich mit einem neuen Verfahren gegen einen Schuldner in der Türkei beginnen.:mad:
    Wenn ich das bisher richtig verstehe:
    Die Zustellung des AO-Beschlusses geht nur förmlich über das Landgericht und die Zentrale Behörde in der Türkei.
    Aber wie geht's dann weiter ?
    § 184 ZPO geht offenbar nicht.
    Geht denn dann - als Spezialvorschrift- der § 4 ZVG ( ZU durch Aufgabe zur Post )?
    Vermutlich auch nicht.
    Aber, das würde ja bedeuten, dass ich alle Zustellungen im Verfahren förmlich durchführen müsste.
    Zeit- und Kostenaufwand ( Übersetzungskosten ) wären erheblich.
    Ich bitte um eure - baldige- Meinung, da die Sache naturgemäß eilig ist. :gruebel::gruebel:

  • ja, da § 4 ZVG im Gegensatz zu § 184 ZPO keine vorgeschaltete Frist zur Benennung kennt.

    Mit der Anordnung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, wie in weiteren Verfahren die Zustellungen an den Schuldner erfolgen, sofern er niemanden benennt, finde ich aber im Wege der faieren Verfahrensgestaltung angebracht.

  • Der Anordnungsbeschluss und der Beitrittsbeschluss können nicht durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei zugestellt werden;
    § 4 ZVG findet insoweit keine Anwendung, § 8 ZVG.
    Daher ist der Anordnungsbeschluss und der Beitrittsbeschluss an die Schuldnerpartei auf dem Rechtshilfeweg in der Türkei zuzustellen.
    Im Verhältnis zu der Türkei gilt das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ).
    Da die Türkei der unmittelbaren Postzustellung i. S. d. Art. 10 a) HZÜ widersprochen hat (s. Länderteil der ZRHO) , können gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland nicht unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - in der Türkei zugestellt werden.
    Zweckmäßigerweise sollte ebenfalls der gerichtliche Hinweis an die Schuldnerpartei zugestellt werden, dass die sonstigen gerichtlichen Schriftstücke - mit Ausnahme des Beirittsbeschlusses - entsprechend § 4 ZVG durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, sofern die Schuldnerpartei zuvor weder einen Verfahrensbevollmächtigten noch einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benannt hat.

    Im Gegensatz § 183 ZPO sieht § 4 ZVG keine Frist vor.

    Die sonstigen Schriftstücke im Zwangsversteigerungsverfahren können an die Schuldnerpartei durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, § 4 ZVG.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (5. März 2020 um 01:20)

  • ich bediene mich nach der Anordnung weiterhin des § 4 ZVG, sofern mir kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter in der Frist benannt wird, auch wenn z.B. Kai das für bedenklich erachtet.

    Zur Klarstellung: Die auf EuGH-Rechtsprechung beruhenden Bedenken gegen eine fingierte Inlandszustellung bei einer Zustellung ins Ausland, siehe etwa Dassler-Rellermeyer, Rn. 11/12 zu § 4 ZVG, beziehen sich nur auf Zustellungen im Anwendungsbereich der EUZustVO. Da es vorliegend aber um eine Zustellung in die Türkei geht, sehe ich insoweit kein Hindernis für die Anwendung des § 4 ZVG.

  • Okay, das bringt mich schon mal weiter.
    Unklar ist für mich immer noch, ob § 4 ZVG tatsächlich ein Einschreiben mit Rückschein verlangt oder ob ein einfaches Einschreiben ( siehe Gesetzestext ) reicht.
    Da die Zustellung mit der Aufgabe zur Post nach zwei Wochen als erfolgt gilt ( Fiktion), müsste m.E. ein einfaches Einschreiben genügen.

  • §§ 183, 184 ZPO geht.
    Der Vorteil ist, dass, wenn der Empfänger unbekannt verzieht, man trotzdem weiter zustellen kann. Das geht bei § 4 ZVG nicht.

    Man kann immer auch per EB zustellen. Hin und wieder klappt das gut.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • In einer Zwangsversteigerungssache habe ich nun nach 1,5 Jahren endlich eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses auf dem Rechtshilfeweg nach China erreichen können. Weitere Zustellungen würde ich hier gerne durch Aufgabe zur Post unter Anwendung des § 4 ZVG vornehmen; das dürfte wohl zulässig sein. Ich frage mich nun aber, ob ich bei der Aufgabe zur Post ebenfalls eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke vornehmen muss?

  • In einer Zwangsversteigerungssache habe ich nun nach 1,5 Jahren endlich eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses auf dem Rechtshilfeweg nach China erreichen können. Weitere Zustellungen würde ich hier gerne durch Aufgabe zur Post unter Anwendung des § 4 ZVG vornehmen; das dürfte wohl zulässig sein. Ich frage mich nun aber, ob ich bei der Aufgabe zur Post ebenfalls eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke vornehmen muss?

    Ich greife das Thema nochmal hier auf.

    Ich habe jetzt den gleichen oder zumindest ähnlichen Fall..

    Zustellung AOB im Wege der RH nach länger als 1 Jahr.

    Nunmehr steht die Festsetzung des Verkehrswertes an und in Kürze dann die Terminierung.

    Der Schuldner spricht nach Durchsicht der Grundakte kein Deutsch. Rechtsmittelfähige Entscheidungen und auch die Terminbestimmung lasse ich übersetzen (vgl auch Depré ZVG, 2. Aufl. 2018, § 4 ZVG, Rd 12.)

    Aber was mache ich mit den Anlagen... - einfachen Schreiben, Anhörung zu Gutachten, Gutachten selbst...

    Adresse des Schuldners auf Englich in lateinischem Alphabet? Kommt das an?

    Chinesische kann ich nicht ... ?(

    Meinungen? Erfahrungen? Wo steht evtl was dazu?

    VG!

  • Wir lassen alles übersetzen. Halte ich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zustellung auch für geboten.

    Die Adresse in "Latein" sollte ankommen. In Chinesisch kommt die Post sonst schon nicht aus deinem Gericht raus... ^^

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