Sterbegeldversicherung auf P-Konto

  • Auf das P-Konto der Schuldnerin wird die Sterbegeldversicherung ihres verstorbenen Vaters überwiesen, da sie die Bezugsberechtigte war.
    Von dem Geld soll die Beisetzung des Vates bezahlt werden.

    Könnte man über § 765a ZPO bis zur Höhe der Bestattungskosten eine Freigabe machen?

  • Dünnes Eis. Reine Bestattungskosten wie Einäscherung oder Bestattung mit Sarg für wenig Geld könnte man dem Gläubiger ggü wohl noch vertreten. Aber weder Leichenschmaus noch Blumenschmuck würde ich dazuzählen. Schließlich gibt's ja noch Freibeträge beim P-Konto.

  • Warum nicht 850 k (4) ZPO in Verbindung mit 850 b ZPO (also maximal 3.579 €) ?


    Das scheint tatsächlich der (einzige?) gangbare, aber anscheinend auch richtige Weg zu sein:
    Zöller, 32. Auflage, 850b Rn.10 (zwar Lebensversicherungen, ich würde jedoch eine Sterbegeldversicherung dazu zählen, wenn man sich die Rn. mal durchliest)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Soweit hätte ich den § 850b ZPO nicht ausgelegt. Ich habe hier bisher immer die Ansprüche des Schuldners aus seiner eigenen Lebens/Sterbegeldversicherung gesehen, die er für seinen eigenen Todesfall abgeschlossen hat und die daher bis zu der bestimmten Höhe unpfändbar sind.

  • Soweit hätte ich den § 850b ZPO nicht ausgelegt. Ich habe hier bisher immer die Ansprüche des Schuldners aus seiner eigenen Lebens/Sterbegeldversicherung gesehen, die er für seinen eigenen Todesfall abgeschlossen hat und die daher bis zu der bestimmten Höhe unpfändbar sind.

    Klar, das ist bei der Quellenpfändung auch der Normalfall.

    Die Fundstelle sagt ja aber, dass der Bezugsberechtigte auch ein Dritter [der P-Konto-Schuldner] sein kann:

    FamRZ 2009, 972 -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…722&pos=0&anz=1


    1. Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind (BVerfG NJW 2004, 2585). Angesichts dieses - auch auf die Vermeidung von Armenbestattungen gerichteten (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Begünstigter kann aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt (Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweilige Verfügung, 4. Aufl. § 850b Rn. 17; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850b Rn. 8). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber - wie im Streitfall - zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850b Rn. 7). Die von dem Antragsteller vertretene Gegenauffassung, wonach der Pfändungsschutz nur zugunsten des Versicherungsnehmers eingreift, würde die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 leer laufen lassen und jedes praktischen Schutzzwecks berauben.

    =====> Da der §850k IV auf den §850b verweist, sollte das also möglich sein.

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  • Soweit hätte ich den § 850b ZPO nicht ausgelegt. Ich habe hier bisher immer die Ansprüche des Schuldners aus seiner eigenen Lebens/Sterbegeldversicherung gesehen, die er für seinen eigenen Todesfall abgeschlossen hat und die daher bis zu der bestimmten Höhe unpfändbar sind.

    Das dürfte - zumindest beim Todesfall - denklogisch nicht klappen, da die P-Konto-Eigenschaft mit dem Tod erlischt.
    Insofern würde da wirklich der Sinn des Verweises aus § 850k auf § 850b ZPO ins Leere gehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Soweit hätte ich den § 850b ZPO nicht ausgelegt. Ich habe hier bisher immer die Ansprüche des Schuldners aus seiner eigenen Lebens/Sterbegeldversicherung gesehen, die er für seinen eigenen Todesfall abgeschlossen hat und die daher bis zu der bestimmten Höhe unpfändbar sind.

    Das dürfte - zumindest beim Todesfall - denklogisch nicht klappen, da die P-Konto-Eigenschaft mit dem Tod erlischt.
    Insofern würde da wirklich der Sinn des Verweises aus § 850k auf § 850b ZPO ins Leere gehen.

    Aber die Schuldnerin ist ja nicht tot, sondern nur die empfangsberechtigte Dritte.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • Deswegen ist die Zitierfunktion was Gutes.

    Mir ging es - abseits von dem Fall - lediglich darum, dass ich eine von Bienes Leseweisen entkräften wollte.

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