Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - Zuständigkeit?

  • Hallo zusammen,

    ich habe das erste Mal ein solches Verfahren bzw. Antrag. Die Richterin hat im Teilbeschluss folgendes beschlossen: "Der Agg. ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner mit Schriftsätzen seiner Anwälte vom XX erteilten Auskünfte über den Bestand seines Endvermögens am XX an Eides Statt zu versichern."

    Die Akte wird mir nun mit einem Schreiben des Agg, vorgelegt, welcher um einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bittet. Nun habe ich solch ein Verfahren ehrlich gesagt noch nie gesehen.
    Ich bin nun auf § 3 Nr. 1b RpflG gestoßen, lt. Kommentar gilt der jedoch nicht, wenn jemand in die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Dann sei das Vollstreckungsgericht zuständig.

    In meinem Fall wurde der Agg. ja auch durch Beschluss zur Abgabe verpflichtet, sodass ich nun auch davon ausgehen würde, dass das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Im Kommentar steht jedoch auch drin, dass dies auf Antrag des Gläubigers geschieht. Hier liegt nur ein Schreiben des Agg. vor.

    Hatte jemand schon mal so etwas? Würdet ihr die eidesstattliche Versicherung einfach abnehmen? Ist auf irgendetwas zu achten?

    Vielen Dank!

  • Ist das eine EV nach bürgerlichem Recht?
    Falls ja, meine ich, das hierfür der Rpfl. am Vollstreckungsgericht zuständig wäre.

  • Ich habe in meiner Zeit als Familiengericht so eine Versicherung ein einziges Mal abgenommen und das war (glaube ich) vor dem FamFG. Neben den Daten der Partei stand da sinngemäß drin, daß die Richtigkeit der Erklärungen in den exakt bezeichneten Schriftsätzen an das auswärtige Familiengericht an Eides statt versichert wird. Dann noch die Belehrung hinsichtlich der Strafbarkeit und ab damit. Alles kein Hexenwerk. Wurde nicht beanstandet. Zuständig war ich, weil der Mann seine deutsche Andresse in unserem Beritt hatte und sich meist im Ausland aufhielt. Die Scheidung etc. lief in einem anderen Bundesland ab.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du könntest auch noch prüfen, ob es sich um eine UR-Sache handelt. Müsste sich aus "deiner" Aktenordnung ergeben.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Du könntest auch noch prüfen, ob es sich um eine UR-Sache handelt. Müsste sich aus "deiner" Aktenordnung ergeben.


    Nein, ist es nicht.....die EV wird von uns in der F-Sache abgenommen......kein großes Ding...

    Terminieren, Partei laden, Protokoll vorbereiten.... und fertig ist es...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Korrekt. Das ZV Gericht ist nur zuständig, falls der Ast. einen entsprechenden Antrag stellt, § 889 ZPO. Sollte der Agg. nach Erlass der Entscheidung aus eigenem Antrieb nunmehr die EV abgeben wollen, so ist das Familiengericht in eigener Sache zuständig.

  • "Einer Vollstreckung nach § 889 bedarf es nicht, wenn der Schuldner ohne oder vor Erlass des Vollstreckungstitels freiwillig leistet. In diesem Fall wird die eidesstattliche Versicherung nach § 261 BGB iVm § 410 FamFG vom Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgenommen. Auch nach Erlass des Vollstreckungstitels können sich die Parteien auf dieses Verfahren einigen."

    "Das Verfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers auf Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Da es dabei immer noch um die freiwillige Erfüllung geht, handelt es sich noch nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Vollstreckungsvoraussetzungen muss der Gläubiger deshalb nicht bereits in seinem Antrag auf Anberaumung eines Termins dartun, sondern erst im Falle des Vorgehens nach Abs. 2. Auch eine Erinnerung (§ 766) gegen die Anberaumung dieses Termins ist noch nicht möglich."

    D.h., das Vollstreckungsgericht ist für die Abnahme der ZV zuständig, insofern der Gl./Ast. einen entsprechenden Antrag stellt. Will der Sch./Agg. aufgrund des Titels nunmehr die EV abgeben, kann aus meinem Verständnis das Vollstreckungsgericht nicht zuständig sein, da kein Antrag des Gl./Ast. vorliegt.

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