Hallo!
Um ihren Gebührenanspruch glaubhaft zu machen, reichen bei uns im Bezirk fast alle Anwälte Durchschriften der Schreiben an die Gegenseite (oder andere Unterlagen) als Kopie und zum Verbleib zur Akte.
Ein Anwalt aus dem Bezirk reicht regelmäßig "die Originale meiner Handakte" "mit der Bitte um Rückgabe" zusammen mit dem Vergütungsantrag ein.
Sofern Beratungshilfe noch nicht bewilligt ist, werden auch die zur Bewilligung notwendigen Unterlagen der Mandantschaft nur im Original und mit der Bitte um Rückgabe zur Akte gereicht (SGB II-Bescheide, Mietverträge,etc.).
Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Entscheidungen, die in einer Akte getroffen werden, auch für einen Dritten bei Durchsicht der Akte in sich nachvollziehbar sein müssen (Stichwort Geschäftsprüfung?).
Dazu gehört m.E. eben auch, dass Unterlagen zum Nachweis des Gebührenanspruches oder der Bedürftigkeit als Kopie in der Akte zu verbleiben haben.
Dies hat hier zur Folge, dass ich selber kopieren muss, die Servicekraft mit dieser Arbeit "belaste" oder aber den Anwalt anschreibe, mir Kopien zur Akte zu reichen (was er nicht macht und was letztlich den Arbeitsaufwand auch wieder nur erhöht).
Der beteiligte Anwalt ist der Meinung, ein Vermerk des Sachbearbeiters über die Vorlage der notwendigen Unterlagen reicht aus.
"Verschärft" wird diese Problematik dadurch, dass sich der beteiligte Anwalt im Kollegenkreis damit brüstet, dass "das Amtsgericht für ihn kopiert."
Diese Aussage "wurmt" mich ein wenig und ich suche da gerade eine Möglichkeit, dem den Riegel vorzuschieben...
Hat hier jemand eine Argumentationshilfe?
Gerne auch Kritik an meiner Einstellung, da mir der Gedanke des Papiersparens an sich nicht wirklich unangenehm aufstößt.
Besten Dank für die Antworten!