Hallo,
nur mal eine Meinungsumfrage: Wie handhabt Ihr die Fallgestaltung, dass ein Schuldner im laufenden Verfahren zu einer Schuldnerin wird (oder andersrum)?
Klar, Datenbank wird berichtigt, und alle Beschlüsse ergehen künftig unter dem jetzt gültigen Namen. Alles kein Problem.
Problematisch sehe ich aber die Veröffentlichung. Sinn der Veröffentlichung ist, dass der mir nicht bekannte Kreis von Gläubigern (=Beteiligten) von allen notwendigen Entscheidungen Kenntnis nehmen kann. Also müsste ich unter Nennung (auch) des früheren Namens veröffentlichen. Die suchen ja unter dem alten Namen des Schuldners.
Allerdings steht mir da § 5 TSG entgegen. Da heißt es: Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Ich bin der Ansicht, dass kein öffentliches Interesse vorliegen kann, weil das Insolvenzverfahren schlicht nicht-öffentlich ist, und sich die Veröffentlichungen auch nicht an die Öffentlichkeit im Ganzen richten, sondern nur an die Beteiligten. Außerdem (siehe unten - Zustimmungsverweigerung) habe ich mehr das Interesse des Schuldners im Auge, keinen RSB-Versagungsanträgen Stoff zu liefern, als ein Interesse der Öffentlichkeit. Die letzte Alternative trifft nicht zu, sie zielt schon dem Wortlaut nach darauf ab, dass jemand die Herausgabe der Daten beantragt, anders kann ich das nicht verstehen. Deswegen komme ich zu dem Ergebnis, dass es mir (ohne Zustimmung) verboten ist, den alten Vornamen zu veröffentlichen.
Wird die Zustimmung verweigert, kann das zwar vielleicht RSB-Versagungsanträgen Material liefern, worauf man hinweisen müsste - Damit hat es sich dann aber auch schon.
Andere Ansichten? Wie wird das anderswo gehandhabt?