Pflicht des Betreuers zur Antragstellung Personalausweis § 5 Abs. 3 ThürPAuswG

  • Hallo,

    nach § 5 Abs. 3 ThürPAuswG muss ein Betreuer für den Betreuten einen Personalausweis beantragen. Wenn ein Betreuer dies nicht tut, kann man dann gegen ihn persönlich ein Zwangsgeld festsetzen lassen?

    Vielen Dank.

    Liane

  • Unabhängig vom Außerkrafttreten des besagten Gesetzes würde mich interessieren, von welcher Warte aus die Fragestellung erfolgte. Es gab und gibt entsprechende Bußgeldvorschriften, es gab und gibt aber auch die Möglichkeit, dass der gesetzliche Vertreter eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragt. Aus dieser Sicht erscheint die Frage nach der Zulässigkeit eines Zwangsgelds eigentlich nur im Rahmen einer betreuungsgerichtlichen Sanktion vorstellbar, wogegen aber die Berufsangabe des Fragestellers spricht.

  • Die Angabe SGL (Sachgebietsleiter) spricht dafür, dass eine öffentl.-rechtl. Forderung vollstreckt werden soll.

    Das Betreuungsgericht, sofern es überhaupt die Beantragung des BPA durch den Betreuer im Blick hat, könnte diesbezüglich m. E. überhaupt kein Zwangsgeld verhängen.

  • Die Angabe SGL (Sachgebietsleiter) spricht dafür, dass eine öffentl.-rechtl. Forderung vollstreckt werden soll.

    Das Betreuungsgericht, sofern es überhaupt die Beantragung des BPA durch den Betreuer im Blick hat, könnte diesbezüglich m. E. überhaupt kein Zwangsgeld verhängen.

    Richtig, über das Betreuungsgericht kann die Meldebehörde die gewünschte Handlung nicht über ein Zwangsgeld erzwingen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Betreuer ist laut Betreuerausweis für "Alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bevollmächtigt.

    Unser Einwohnermeldeamt hat ein Zwangsgeld gegen den Betreuer festgesetzt, da er für den Betreuten den PA nicht beantragt bzw. einen anderweitigen Antrag gestellt hat. Der Betreute leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden. Ob er in der Lage gewesen wäre, mit dem Betreuer vorzusprechen, weiß ich nicht. Zwischenzeitlich ist der Betreuer auch gerichtlich entlassen, da er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

    Meines Erachtens hätte das Zwangsgeld gegen den Betreuten, gesetzlich vertr. d. d. Betreuer festgesetzt werden müssen. Daher würde ich die Vollstreckung gegen den ehemaligen Betreuer gern ablehnen.

    Ist meine Meinung richtig?

  • Das kann ich auf die Schnelle nicht beantworten.

    Unabhängig davon, fehlt es grundsätzlich an der Befugnis des Vollstreckungsorgans, die materiell-rechtliche Korrektheit des Titels zu prüfen.

    Ist das bei Behörden tatsächlich anders? :gruebel:

  • Was soll denn jetzt noch mit dem Zwangsgeld erreicht werden? Der Betreuer ist schlicht nicht mehr in der Lage, die zu erzwingende Handlung vorzunehmen. Schon deshalb fiele eine Vollstreckung aus.
    Ich fürchte nur, wir reden hier nicht von einem Zwangsgeld. Vielmehr dürfte es sich um ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit handeln. Das Bußgeld dürfte gegen den Betreuer verhängt und gegen ihn zu vollstrecken sein, die Verpflichtung sicher den gesetzlichen Vertreter und nicht den Vertretenen traf. Das müßte sich aber aus der Vorschrift ergeben, auf deren Grundlage das Bußgeld verhängt wurde.

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  • Ich fürchte nur, wir reden hier nicht von einem Zwangsgeld. Vielmehr dürfte es sich um ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit handeln. Das Bußgeld dürfte gegen den Betreuer verhängt und gegen ihn zu vollstrecken sein, die Verpflichtung sicher den gesetzlichen Vertreter und nicht den Vertretenen traf. Das müßte sich aber aus der Vorschrift ergeben, auf deren Grundlage das Bußgeld verhängt wurde.


    :daumenrau
    Das Betreuungsgericht kann hier nichts machen und ist auch nicht zuständig. Der ehemalige Betreuer muss sich selbst gegen den Bescheid wehren - z.B. Widerspruch einlegen.
    Aber wie das bei den Behörden meist so ist, läuft man da gegen Wände. Die werden einfach pfänden.

  • Liane hatte (vom Gefühl her redliche) Zweifel, ob sie gegen den richtigen Part vollstrecken würde. Das aber sollte sich aus der Grundlage des Bußgeldes ergeben. Möglicherweise sollte sich Dein Mitleid mit dem Betreuer auch arg in Grenzen halten und eher der Behörde gelten.

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  • Vom Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG über § 9 Abs. 2 Satz 2 PAuswG scheint nur für den Vetreter Minderjähriger die Zwangsgeldsanktion zu greifen.

    Wie der Forengeist Cromwell schrub, gibt § 1 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG auch die Befreiung her - daher kann man den Kollegen des Sachgebiets schon mal fragen, warum der Hinweis unterblieb.

    Handelte der Betreuer schuldhaft, ist das aber in der Tat eine Frage seiner persönlichen Eignung und kann vom Betreuungsgericht mit einem Hinweis, besser aber mit einer formfreien Mitteilung der Betreuungsbehörde aus der Welt geschaffen werden.


    Wie ich bei Fortbildungen immer sage: Wem ein Verwaltungsakt zur Vollstreckung übergeben wurde, der muss vollstrecken.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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