Hallo,
ich hatte im Forum bereits einen Beitrag darüber gefunden, dass beim Tod des Betroffenen die Vergütung nach Anhörung der Erben "gegen die Erben" (nicht den Nachlass) festzusetzen ist. In meinem Fall möchte der Betreuer die Festsetzung gegen den Nachlass. Vorliegend wurde ein Nachlasspfleger bestellt, ich habe ihn zum Vergütungsantrag angehört und frage mich, ob ich hier auch weiterhin die Festsetzung "gegen die Erben" im Beschluss aufnehmen kann oden ob es hier problematisch sein könnte da die Erben unbekannt sind und die Formulierung anders lauten müsste? Wegen der Auszahlung muss sich der Betreuer ja dann an den Nachlasspfleger wenden.