Guten Morgen,
Ast´in hat im Jahr 2019 gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Nunmehr hat ihr die Gläubigerin einen Einigungsvorschlag zukommen lassen:
Forderung nur noch die Hälfte, dafür nimmt die Ast´in den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück und verzichtet auf Rechtsmittel.
Für das streitige Verfahren aufgrund Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt die Bewilligung von Beratungshilfe nicht in Betracht.
Aber kann grundsätzlich für die Prüfung des Einigungsvorschlages Beratungshilfe bewilligt werden? Oder gehört auch diese Einigung zum gerichtlichen Verfahren?
An sich bestreitet die Ast´in die Forderung ja im Ganzen, warum sollte sie daher auf die Einigung eingehen. Ein Selbstzahler, der sich auch sicher ist, dass eine Forderung nicht besteht, würde beim Widerspruch bleiben und die Einigung nicht annehmen, oder?
Die Schuldnerberatungsstelle hat sich laut Aussage der Ast´in den Fall nicht angenommen, da es sich bereits im gerichtlichen Verfahren befindet und vor diesem Hintergrund anwaltliche Beratung erfolgen muss.
Danke für eure Antworten