Hallo,
ich hab da mal eine Frage:
Grdsl. beginnt in Zivilsachen die Aufbewahrungsfrist mit dem auf das Jahr der letzten Verfügung zur Sache ( Weglegung ) folgenden Jahr.
So, nehmen wir mal an ein Urteil ist in der Sache 2014 ergangen und es wurde PKH bewilligt.
Grdsl. hat das Gericht dann ja noch die Möglichkeit 4 Jahre lang zu überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Wenn jetzt diese Frist völlig ausgeschöpft würde und der Rechtspfleger verfügt erst 2018 weglegen... Wann beginnt dann die Aufbewahrungsfrist?
Ich bin der Ansicht 2015, sodass 2020 ausgesondert werden könnte, da es auf das PKH- Prüfungsverfahren nicht ankommen kann, da es sich nicht um "die Sache" handelt.
Wenn das PKH-Prüfungsverfahren sich- warum auch immer- länger zieht oder Raten gezahlt werden, dann kommt die Akte ja garnicht erst in den Keller, sodass man damit auch keine Probleme kriegt.
Das gleiche müsste auch bei einem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gelten.
Aber zu 100% sicher bin ich mir nicht.
Ich habe dazu auch nichts gefunden...
Vllt. haben sich andere damit ja schon mehr auseinandergesetzt