Guten Morgen zusammen, mich beschäftigt derzeit folgender Fall, ich finde aber nichts, was so richtig passt:
Der Beklagte, hier der Testamentsvollstrecker, wird per Anerkenntisurteil verurteilt, die Auflassung zu erklären und die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu bewilligen.
Der Kläger war brav mit dem rechtskräftigen Urteil beim Notar und hat die Auflassung erklärt. So weit, so gut.
Problem 1: Brauche ich das Testamentsvollstreckerzeugnis? Erben und Testamentsvollstreckungsvermerk sind im Grundbuch eingetragen, das TV-Zeugnis lag vor einem halben Jahr dafür vor und weist auch den verurteilten TV aus. Die Erben (die Kinder (volljährig) des Klägers, der wiederum der Sohn des Erblassers ist) waren im Übrigen Streithelfer der Klägerseite, ich würde sie also nicht nochmal anhören.
Problem 2: Beim Rechtskraftvermerk fehlt das Siegel. Kann der Notar das Urteil mit Siegel nachreichen, oder fehlt es hier an der Vorlage des rechtskräftigen Urteils und man müsste neu beurkunden?
Meine Meinung wäre: nachreichen reicht.
Das Urteil erging, weil der Erblasser das Grundstück in einem mit dem Kläger geschlossenen Erbvertrag dem Kläger als Vermächtnis unter Übernahme der noch zu tilgenden Restforderung zur eingetragenen Grundschuld vermacht hat.
Der Erbvertrag liegt in Ausfertigung vor. Außerdem wurde das Vermächtnis in einem späteren notariellen Testament wiederholt.
(Warum der TV da erst ein Urteil braucht...) Ich würde sagen, ich brauche somit weder UB noch Negativattest, da es sich um eine Vermächtniserfüllung handelt, oder liege ich falsch?