ZwaSiHyp aufgrund mehrerer Titel

  • Im Grundbuch soll eine ZwaSiHyp eingetragen werden, der Forderung liegen mehrere Titel zugrunde.

    Gemäß § 866 Abs. 3 S. 2 ZPO kann auf Grund mehrerer Titel eine ZwaSiHyp eingetragen werden.

    Soweit ich weiß, ist doch aber im Antrag aufzuschlüssel, welcher Betrag auf welchen Titel entfällt!?

    Dies ist hier nicht der Fall.

    Meiner Meinung nach handelt es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel, so dass eine Aufklärungsverfügung ergehen muss.

    Frage ist jetzt, wie muss die Aufklärungsverfügung aussehen. Muss sie ein Rechtsmittel enthalten, gesiegelt sein und zugestellt werden?

  • Es soll eine ZwaSiHyp an einem Grundstück eingetragen werden.

    Im Eintragungstext im Grundbuch muss doch die Forderung und evtl. Zinsen auf die einzelnen Titel aufgeteilt werden.

    Diese Aufteilung muss sich meiner Meinung nach aus dem Antrag auf Eintragung der ZwaSiHyp ergeben.

  • "Die Eintragung der Hypothek muss also, wenn sie den gesetzlichen Inhalt haben soll, ergeben, für welche bestimmte Forderung das Grundstück haftet" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13. 7. 2001 - 3 W 62/01)

    Inwiefern könnte die Eintragung zu unbestimmt sein, wenn die gesamte Forderung aus mehreren Titeln auf einem Grundstück eingetragen wird?

  • Meines Wissens nach gilt: Wenn die titulierten Zinsen sich je nach Titel unterscheiden, muss man dass im Text ausweisen, aber die Hauptforderung muss nicht explizit textlich aufgeteilt werden. Entsprechend muss der Antrag lauten.

  • Unabhängig davon wie der Antrag lautet, wird idR auf eine anliegende Forderungsaufstellung Bezug genommen. Und daraus ergibt sich die Aufschlüsselung recht klar.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Unabhängig davon wie der Antrag lautet, wird idR auf eine anliegende Forderungsaufstellung Bezug genommen. Und daraus ergibt sich die Aufschlüsselung recht klar.

    Das ist hier auch der Fall. Allerdings komme ich mit der Forderungsaufstellung nicht ganz klar.

    So kann ich zum Beispiel die Höhe der Forderung / des Betrages mit der / dem die ZwaSiHyp eingetragen werden soll an Hand der vorgelegten Forderungsaufstellung nicht nachvollziehen.

    Allerdings ist der einzutragende Betrag niedriger, als die sich aus der Forderungsaufstellung ergebende Gesamtforderung bestehend aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen.

    Bsp.: eingetragen werden sollen 5.000,00 EUR, die Gesamtforderung laut Forderungsaufstellung bestehend aus Hauptforderung + Zinsen + Kosten beträgt 6.000,00 EUR (allerdings kann ich auch hier die Zinsen nicht nachvollziehen).

    Würdet Ihr dann überhaupt prüfen, wie sich die 5.000,00 EUR zusammensetzen?

  • Also schreiben und um Darstellung bitten, wie sich der Forderungsbetrag von 5.000,00 EUR zusammensetzt.

    Würdet ihr eine Aufklärungsverfügung oder eine rangwahrende Zwischenverfügung machen. Tue mich immer schwer ob vollstreckungsrechtlicher oder grundbuchrechtlicher Mangel.

    Wenn Aufklärungsverfügung würde ich noch mal zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen, ob die Aufklärungsverfügung ein Rechtsmittel enthalten muss, gesiegelt und zugestellt werden muss.


  • Wenn Aufklärungsverfügung würde ich noch mal zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen, ob die Aufklärungsverfügung ein Rechtsmittel enthalten muss, gesiegelt und zugestellt werden muss.

    Mit welchem Rechtsmittel wäre denn eine Aufklärungsverfügung in entsprechender Anwendung § 139 ZPO anfechtbar? Diese ist doch mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht vergleichbar.
    Ob ein Schreiben gesiegelt werden muss, ist Aufgabe der zuständigen Geschäftsstelle (die hat dies jedenfalls in der Regel gelernt).
    Und da eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist grundsätzlich eine Zustellung erforderlich, § 329 ZPO bzw. § 15 FamFG.

    Ansonsten kann ich den Aufsatz von Böhringer in der ZfIR 2018, S. 373ff (Rechtsprobleme bei der Eintragung von Zwangshypotheken) für einen kurzen Einstieg bzw. den HRP empfehlen.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Eine Aufklärungsverfügung ist für mich ein ganz normales Schreiben. Meist mit dem Hinweis, dass es sich eben nicht um eine rangwahrende und förmliche Verfügung handelt. Zur Aufklärungsverfügung siehe auch BeckOK GBO/Zeiser GBO § 18 Rn. 41.

  • Sehe ich auch so. Das Thema hatten wir hier auch schon mal vor langer Zeit. Im Zivilprozess ist der rechtliche Hinweis unter Umständen nur eine Telefonnotiz und in Solum-Star hat das schon fast Beschlussform.

  • Ursprünglich ging es mal nur darum, dass wegen der Kostenfolge bei einer fehlenden Zustellung oder sonst einem Vollstreckungsmangel nicht sofort zurückgewiesen werden solle. Man schreibt oder ruft dann den Antragsteller an und weist auf den Mangel hin. Und wenn vor Erledigung ein anderer vollzugsreifer Antrag eingeht, ist der vorgehende eben doch zurückzuweisen. Weshalb sich auch das mit der Fristsetzung nur bedingt umsetzen lässt. Mehr ist da nicht. Hatten wir hier aber schon mal.

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