Seit Kurzem bearbeite ich (auch) Zwangsvollstreckungssachen. Nun liegt mir mein erster Antrag nach § 765 a ZPO vor.
In einem Vergleich hat sich die Mieterin (die Antragstellerin) verpflichtet, ihre Wohnung bis zu einem bestimmten Datum zu räumen, was nicht erfolgt ist.
Die Gerichtsvollzieherin hat die vorliegende Antragstellerin aufgefordert, die Wohnung zu räumen und Termin zur Herausgabevollstreckung auf den 08.04.2021 bestimmt.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt für diese:
1. Die Zwangsvollstreckung aus... wird hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zum 15.07.2021 untersagt.
2. Bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.
Der Ablauf de Verfahrens ist mir grundsätzlich klar. Was muss oder kann ich aber jetzt sofort machen? Die Zeit drängt ja und es ist ein Antrag auf einstweilige Einstellung.