130d ZPO - gerichtliche Vollstreckungsaufträge

  • Sohin und wieder kommt es ja vor, dass das Gericht zB bei der Beitreibung vonZwangsgeldern Vollstreckungsaufträge erteilt, … diese gingen bislang immer perBriefpost an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle.
    Diesewill die Vollstreckungsaufträge allerdings nur noch in eletronischer Form undverweist auf § 130d ZPO.
    Wieist es bei Euch?

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Das ist bedauerlicherweise korrekt, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO.

    Bei uns im Gericht führt das dazu, dass wir (die "normalen" Rechtspfleger) die Ersuchen erstellen, einscannen und per Mail an die Verwaltung schicken. Die Verwaltung leitet sie dann über das BePO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Praktisch läuft das so, dass die dann bei uns aus dem Sammeldrucker kommen und dem Gerichtsvollzieher ins Fach gelegt werden.

    Bei uns haben alle Verwaltungen ein BePo Zugang, damit die an verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten teilnehmen können, für diese Vollstreckungssachen ist er aber eigentlich nicht gedacht gewesen.

    Das darf man echt niemandem außerhalb der Justiz erzählen, was wir hier veranstalten.... :daemlich

  • Das ist bedauerlicherweise korrekt, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO.

    Bei uns im Gericht führt das dazu, dass wir (die "normalen" Rechtspfleger) die Ersuchen erstellen, einscannen und per Mail an die Verwaltung schicken. Die Verwaltung leitet sie dann über das BePO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Praktisch läuft das so, dass die dann bei uns aus dem Sammeldrucker kommen und dem Gerichtsvollzieher ins Fach gelegt werden.

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    An sich müssten die Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zum elektronischen Empfang haben.

    Wie sollte ein anwaltlicher Gläubigervertreter im Hinblick auf § 130d ZPO sonst z. B. die Rücknahme eines Vollstreckungsauftrags mitteilen? Nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle? Das kann es nun wirklich nicht sein.


  • An sich müssten die Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zum elektronischen Empfang haben.

    Wie sollte ein anwaltlicher Gläubigervertreter im Hinblick auf § 130d ZPO sonst z. B. die Rücknahme eines Vollstreckungsauftrags mitteilen? Nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle? Das kann es nun wirklich nicht sein.

    Sowohl als auch, siehe z.B. hier.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das ist bedauerlicherweise korrekt, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO.

    Bei uns im Gericht führt das dazu, dass wir (die "normalen" Rechtspfleger) die Ersuchen erstellen, einscannen und per Mail an die Verwaltung schicken. Die Verwaltung leitet sie dann über das BePO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Praktisch läuft das so, dass die dann bei uns aus dem Sammeldrucker kommen und dem Gerichtsvollzieher ins Fach gelegt werden.

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    An sich müssten die Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zum elektronischen Empfang haben.

    Das ist grundsätzlich auch richtig. Aber unsere Gerichtsvollzieher haben Gemeinden teilweise straßenweise unter sich aufgeteilt. Ich blicke da nicht durch, welcher Gerichtsvollzieher gerade für welchen Schuldner zuständig ist. Daher gehen die Aufträge an die Verteilerstelle :strecker

  • Das ist bedauerlicherweise korrekt, §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, 753 Abs. 5, 130d ZPO.

    Bei uns im Gericht führt das dazu, dass wir (die "normalen" Rechtspfleger) die Ersuchen erstellen, einscannen und per Mail an die Verwaltung schicken. Die Verwaltung leitet sie dann über das BePO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Praktisch läuft das so, dass die dann bei uns aus dem Sammeldrucker kommen und dem Gerichtsvollzieher ins Fach gelegt werden.

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    An sich müssten die Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zum elektronischen Empfang haben.

    Das ist grundsätzlich auch richtig. Aber unsere Gerichtsvollzieher haben Gemeinden teilweise straßenweise unter sich aufgeteilt. Kommt mir bekannt vor. Ich blicke da nicht durch, welcher Gerichtsvollzieher gerade für welchen Schuldner zuständig ist. Dafür gibt es Verzeichnisses bzw. den Geschäftsverteilungsplan. :cool: Daher gehen die Aufträge an die Verteilerstelle :strecker

    Ob sich der Gesetzgeber das im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr so gedacht hat? :gruebel:


  • Das sollte er. :wechlach:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Sohin und wieder kommt es ja vor, dass das Gericht zB bei der Beitreibung vonZwangsgeldern Vollstreckungsaufträge erteilt, … diese gingen bislang immer perBriefpost an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle.
    Diesewill die Vollstreckungsaufträge allerdings nur noch in eletronischer Form undverweist auf § 130d ZPO.
    Wieist es bei Euch?

    Ich stelle mir gerade auch die Frage.

    Ich arbeite bei einer Kommune. Wir vollstrecken nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg.
    M.E. kommt hier, aufgrund des Verweises von § 16 Abs. 3 LVwVG, der § 130d ZPO nicht zur Anwendung (bei unseren öffentlich-rechtlichen Forderungen), da dieser nicht genannt ist.

  • Sohin und wieder kommt es ja vor, dass das Gericht zB bei der Beitreibung vonZwangsgeldern Vollstreckungsaufträge erteilt, … diese gingen bislang immer perBriefpost an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle.
    Diesewill die Vollstreckungsaufträge allerdings nur noch in eletronischer Form undverweist auf § 130d ZPO.
    Wieist es bei Euch?

    Grüße aus Hessen: Ich hatte das Problem mit der Zwangsgeldeintreibung neulich und habe mich vorab stumpf mit der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim zuständigen AG telefonisch in Verbindung gesetzt. Die baten auch - falls möglich - um elektronische Übermittlung bzw. (falls nicht möglich) um kurze Begründung im Anschreiben, warum es nicht elektronisch geht.

    Die GVVSt haben wir dann unter "sonstiges" im Verfahren aufgenommen und den ausgefüllten Vollstreckungsauftrag gescannt. Das System wollte nur den gescannten Auftrag nicht per EGVP übermitteln, das Problem konnte aber umgangen werden, als ich einfach ein Anschreiben erstellt habe, dem ich den Scan beigefügt habe. Ich habe die Sache noch nicht wieder auf dem Tisch, gehe aber davon aus, dass das ganze dort jetzt in Bearbeitung ist.

    Das waren für mich jetzt nur 3 Schrittchen mehr - insgesamt ist das (bisher) unproblematischer (grundsätzlich) als erwartet. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Ich arbeite bei einer Kommune. Wir vollstrecken nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg.
    M.E. kommt hier, aufgrund des Verweises von § 16 Abs. 3 LVwVG, der § 130d ZPO nicht zur Anwendung (bei unseren öffentlich-rechtlichen Forderungen), da dieser nicht genannt ist.

    Steile These, gegen den Wortlaut von Satz 1 zu argumentieren. Auf die Schriftform im § 126 BGB wird ja auch nicht explizit verwiesen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie wird bei euch verfahren, wenn bei euch als Gerichtsvollzieherverteilerstelle die Vollstreckungsaufträge für andere Gerichte eingehen? Leitet ihr diese einfach an das zuständige Gericht weiter oder schickt ihr diese an den Gläubiger zurück?

  • Wie wird bei euch verfahren, wenn bei euch als Gerichtsvollzieherverteilerstelle die Vollstreckungsaufträge für andere Gerichte eingehen?

    Das sollte ja überhaupt nicht vorkommen. Wann passiert das denn bei euch?

    Eine Weiterleitung an das zuständige Gericht dürfte nur möglich sein, wenn die qualifizierte Signatur des Gläubigervertreters ebenfalls übermittelt wird. Falls die Fehleinreichung häufiger vorkommt, sollte man ggf. - zu "Erziehungszwecken" - die Aufträge eher zurückgeben.

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