Kosten Rangänderung

  • Am 10.11. geht ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein. Am 30.11. ein Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Range vor der Auflassungsvormerkung. Beides wird, da im Grundbuchamt Rückstände bestehen, erst am 05.12. mit dem entsprechenden Rangvermerk eingetragen. Die Frage ist nun entsteht eine Gebühr für die Rangänderung der Vormerkung nach § 67 Abs. 1 S.1 oder nicht? Die Meinungen hier am Gericht sind geteilt. Die einen sagen, man könne keine Gebühr erheben, da die Eintragung ja gleichzeitig vorgenommen wurde und es sich nicht um eine nachträgliche Änderung handelt. Die anderen sagen, man müsste auf den Antragseingang abstimmen und die Tatsache, dass die Eintragung ja längst hätte erfolgen können und nur die Bearbeitungsrückstände zu der gleichzeitigen Eintragung geführt haben. Geht man in der Bearbeitung seiner Rückstände streng nach Eingangsdatum hätte die Grundschuld ja theoretisch erst 4 Wochen später eingetragen werden dürfen, dann wäre die Gebühr ja auch entstanden. Aber natürlich werden, wenn die Akte endlich mal dran ist, alle Anträge zusammen bearbeitet. Ich setze jedenfalls regelmäßig die Gebühr für die Veränderung an, habe aber jetzt zum ersten Mal eine Erinnerung gegen den Kostenansatz bekommen und bin jetzt etwas ratlos nachdem ich die unterschiedlichen Meinungen im Haus gehört habe. :oops:
    Wie handhabt ihr das?

  • In dem Moment, in dem die Rechte gleichzeitig eingetragen werden, entsteht der Rang originär mit der Eintragung (§ 879 BGB). Damit wird auch keinerlei Rangänderung eingetragen. Wenn aber keine Rangänderung eingetragen wird, fehlt es an einem Gebührentatbestand, der entsprechende Kosten auslöste (vgl. Korintenberg/Lappe KostO § 64 Rn. 32: Veränderung i.S.des § 64 ist nur die nachträgliche Einräumung des Vorrangs). Auf den Eingang und "wäre" und "hätte" kommt es hierbei nicht an.
    Das ist ständige Verfahrensweise bei uns.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jawoll! Kann Andreas da nur voll zustimmen! Handhabe ich auch so. In dem geschilderten Fall also keine Gebühr!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ganz klar: keine Gebühr! Wie argumentieren denn die Kollegen, die dafür sind, wenn die Anträge an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eingehen? Und noch fieser ist es, die AV heute einzutragen und morgen die Grundschuld, dann mit der Rangänderung. Das hab ich auch schon erlebt. Und zwar mit dem Argument, dass das schließlich beantragt war. Das ist Bürgerverar... Ich möchte die Kollegen hören, wenn sie selbst als Beteiligte betroffen wären.

  • Ich möchte folgendes zu bedenken geben:
    Eure Meinung führt letztendlich bei gleicher Antragslage zu unterschiedlichen Gebührenerhebungen. Die Kollegen oder die Gerichte, die Rückstände haben, berechnen danach keine Gebühr für die Rangänderung, diejenigen, die tagglatt oder zeitnah eintragen, müssen auf alle Fälle eine Gebühr nach § 64 KostO abrechnen.
    Können Kostentatbestände vom Bearbeitungsstand einzelner Gerichte abhängen?

  • Kostentatbestände alllein nicht. Sie sind nur die Folge einer von uns (durch Eintragung) herbeigeführten Rechtsbegründung bzw. -änderung. ( Das ist bei Gericht eben so: auch ein Kläger muss auf sein Recht warten. Und selbst wenn er es bekommt, bleibt er möglicherweise auf den Kosten sitzen, weil beim Gegner nichts zu holen ist. Das hatte er dann davon).

    Wie Andreas schon sagte, eine "Rangänderung" findet nicht mehr statt, wenn den Rechten bei zeitgleicher Erledigung der richtige Rang "verpasst" wird. Arbeitet das Gericht also flott, dann wird es sozusagen dafür "belohnt" und es kann eine Rangänderungsgebühr ansetzen, denn es hat schließlich eine eingetragen. Das können die Beteiligten ja schlecht beklagen. Ist doch ein gerechter Ausgleich: müssen sie lange warten, dann sparen sie wenigstens Geld! :beifallkl

  • Zitat von Stefan

    Können Kostentatbestände vom Bearbeitungsstand einzelner Gerichte abhängen?



    Ja, natürlich.
    Es gibt neben dem hier behandelten auch andere Fälle:
    AV ist beantragt, aber vor ihrer Eintragung wird bereits die Eintragung der Auflassung beantragt (wer trägt jetzt noch die AV ein?)
    WE ist beantragt, und vor Eintragung kommt die erste Änderung der Teilungserklärung.
    Verpfändung der AV ist beantragt, aber vor Eintragung kommt bereits die Vermessung mit Beiwerk.

    Übrigens... alles schon gehabt (obwohl wir nicht einmal langsam sind, aber manchmal reichen zwei Wochen "Rückstand" schon aus).

    Kostenrechtlich kommt es - wie blue schon dargestellt hat - auf die tatsächlich erfolgte Eintragung an.

    Ich kann es natürlich keinem Kollegen verwehren, streng nach § 17 GBO vorzugehen, frage mich aber schon, welchen Nutzen das in den geschilderten Fällen bringen soll. Es gibt Kollegen, die das Gebührenschinderei nennen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    In dem Moment, in dem die Rechte gleichzeitig eingetragen werden, entsteht der Rang originär mit der Eintragung (§ 879 BGB). Damit wird auch keinerlei Rangänderung eingetragen. Wenn aber keine Rangänderung eingetragen wird, fehlt es an einem Gebührentatbestand, der entsprechende Kosten auslöste (vgl. Korintenberg/Lappe KostO § 64 Rn. 32: Veränderung i.S.des § 64 ist nur die nachträgliche Einräumung des Vorrangs). Auf den Eingang und "wäre" und "hätte" kommt es hierbei nicht an.
    Das ist ständige Verfahrensweise bei uns.



    Wie auch bei uns... keine Gebühr in einem solchen Fall.

  • Keine Gebühr und keine unterschiedlichen EIntragungstage.

    Bei Grundschuld und Rangänderung AV (Antrag I) und Eigentumsänderung (Antrag II, eine Minute später eingegangen), verfahre ich allerdings streng nach Antrag und trage die Rangänderung bei der AV ein und lösche sie gleich oder am nächste Tag wieder. Ich habe schon mal einen Notar auf diese eigentlich unsinnig erscheindenden Kosten hingewiesen; er hat dies mit seinen Treuhandaufträgen begründet, nach denen die GS vor der AV eingetragen sein müsse. Seitdem arbeite ich solche Anträge stur nach Wortlaut ab.

  • Kai:
    Mache ich nicht so. Sofern Löschung AV beantragt ist, trage ich gleichzeitig ein und sehe den Rangänderungsantrag als gegenstandslos an.

    Anders, wenn Eintragung AV bei Eingang des Eigentumsumschreibungsantrages (+ Löschung AV) noch nicht erfolgt ist: Dann trage ich am 1. Tag die AV ein und lösche sie am 2. Tag. Hier wäre m.E. eine Antragsrücknahme erforderlich, und daran müsste der Notar schon selbst denken. Ich darf ihm ja nicht seine Aktenbearbeitung vorschreiben...

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Vielen Dank für eure überzeugenden Antworten. Irgedwie waren wir hier wohl fast alle auf dem falschen Dampfer, warum auch immer. :oops: Habe der Erinnerung inzwischen abgeholfen und die Kostenrechnung geändert.

  • Das will wohl mal! Ist aber wohl jedem schon mal passiert.
    :troest:

    Kein Grund, sich zu schämen!
    :grin:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    irgendwie stehe ich gerade auf m Schlauch und bin neu auf der Stelle und keine Bücher zum nachschlagen hier. =(

    Habe eine GS über 220.000 Euro.
    Jetzt wurde eine Dienstbarkeit eingetragen. Gesamtwert 75.000 Euro.
    Anschließend gleich die Rangänderung, dass die GS hinter die Dienstbarkeit tritt.
    Bei der Beurkundung wurde der Wert des Rangrücktritts jedoch mit 4.000 angegeben.

    Muss ich jetzt die 75.000 Euro nehmen oder nur den Jahreswert von 4.000.

    Sorry. Einfache Frage aber irgendwie auch gerade ein Sommerloch

    Danke für die Antworten

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