Bestandsverzeichnis entspricht nicht tatsächlicher Bezeichnung

  • Hallo liebe Mitstreiter, ich habe folgendes Problem:


    Am 30.11. ist Termin zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks bebaut mit EH anberaumt.

    Zum Zeitpunkt der Terminierung wies das Bestandsverzeichnis als Hausnummer die 12A aus.

    Tatsächlich ist es aber die 13A.

    In die Terminsbestimmung wurde zunächst das Grundstück gemäß Bestandsverzeichnis bezeichnet und sodann unter Lage, die tatsächliche Anschrift angegeben.

    Mittlerweile wurde das Bestandsverzeichnis geändert, aber komischerweise auf 12B. Die Anschrift lautet aber nach wie vor 13A.

    14 Tage vor Versteigerungstermin hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Terminsbestimmung sei falsch wegen der Hausnummer. Es würden sich Bietinteressenten bei den Nachbarn melden, usw. Ich habe nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass zunächst der Grundbuchbeschrieb zu übernehmen war und sodann die tatsächliche Lage bezeichnet wurde.

    Nun liegt die Sache dem Richter vor, der eigentlich zurückweisen will. Der Schuldner hat einen weiteren Schriftsatz nachgeschoben, wonach er nunmehr sich darauf beruft, dass die TB irreführend sei und daher der Termin aufzuheben sei.

    Für mich bleibt das aber eigentlich gleich, m.E. war die Terminsbestimmung weder falsch noch ungenau. :(
    Wie seht ihr das?

  • Ich bin da nicht geizig. Bei falscher Hausnr., auch wenn, wie hier, nachträglich geändert, würde ich den Termin aufheben.


    Sehe ich anders. In der TB ist das Grundstück einmal dem Grundbuch entsprechend bezeichnet - durfte ja wohl nicht anders sein. Auf die zutreffende (Post-) anschrift ist aber zusätzlich ausdrücklich hingewiesen.

    Noch eindeutiger kann das betroffene Grundstück doch gar nicht beschrieben werden.

    Übrigens: Klasse Schuldner, der den falschen Grundbucheintrag (ob seit jeher falsch oder nur im Nachhinein unrichtig geworden sei dahingestellt) solange auf sich beruhen lässt, bis er einen vermeintlichen Vorteil daraus schlagen kann.

  • Also wir halten es hier auch so, dass wir in der TB "laut GB: .... lt. Gutachten: ......" schreiben. Insofern sehe ich keinen Grund den Termin aufzuheben, da das Grundstück zum Zeitpunkt der TB/Veröffentlichung übereinstimmend mit dem GB bezeichnet war und zur Klarstellung, gerade damit es nicht irreführend ist, die tatsächliche Bezeichung angegeben wurde.

    In Zweifelsfällen recherschiere ich noch im Vorfeld über das entsprechende Amt, welche Haus-Nr. zugewiesen wurde.

  • Ich würde den Termin ebenfalls nicht aufheben, wenn sich aus der TB aufgrund der anderen Angaben eindeutig ergibt, welches Objekt gemeint ist.


  • Für mich bleibt das aber eigentlich gleich, m.E. war die Terminsbestimmung weder falsch noch ungenau. :(
    Wie seht ihr das?



    Ich würde es wie du sehen bzw. hätte es genauso gemacht.
    In die TB muss der Beschrieb wie im Grundbuch eingetragen. Bei den weiteren Zusätzen kann man dann die tatsächlichen Gegebenheiten unterbringen. Insofern hättest du es ja nicht anders als so:

    Ich habe nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass zunächst der Grundbuchbeschrieb zu übernehmen war und sodann die tatsächliche Lage bezeichnet wurde.



    machen können.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Kommt der gewählten Bezeichnung die für eine Terminsbekanntmachung zu fordernde Deutlichkeit nicht mehr zu, dann muss der Termin nach §43 ZVG aufgehoben werden, Stöber 18. Auflage RZ 2.3 zu § 37 ZVG.

    Ich persönlich würde den Termin auch aufheben, da es zu Verwechslungen kommen könnte und ja auch schon gekommen ist.

  • Kommt der gewählten Bezeichnung die für eine Terminsbekanntmachung zu fordernde Deutlichkeit nicht mehr zu, dann muss der Termin nach §43 ZVG aufgehoben werden, SStöber 18. Auflage RZ 2.3 zu § 37 ZVG.

    Ich persönlich würde den Termin auch aufheben, da es zu Verwechslungen kommen könnte und ja auch schon gekommen ist.



    Und wie würdest du dann veröffentlichen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das Problem ist ja damit nicht aus dem Weg, denn die Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis ist immer noch die falsche.

    In einer neuen Terminsbestimmung könnte ich prinzipiell doch nur wieder gleich verfahren, oder sehe ich das falsch? Erst die Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis und sodann wie im Gutachten die tatsächliche Lagebezeichnung. Wie soll man diesen Widerspruch in sich denn sonst zum Ausdruck bringen?

  • Ich denke schon, dass die falsche Hausnummer ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG ist, da postalische Anschrift und Beschrieb nicht mehr übereinstimmen und es, wie Stöber es formuliert, an der erforderlichen Deutlichkeit mangelt, es für die Bietinteressenten mithin zu Irreführungen kommen kann. Der Grund für diesen Mangel ist egal.

  • Genau diese Bezeichnungen unterliegen nicht dem guten Glauben des Grundbuchs. Diese Art der Bezeichnungen durch das Kataster sind unerheblich. Daher würde ich den Termin nicht aufheben. Veröffemtlicht wurde es so, wie der GB-Inhalt zu diesem Zeitpunkt war. Damit ist das nicht angreifbar. Am Anfang des Termins würde ich nur ausdrücklich auf diese Verwirrung hinweisen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich stimme Annett zu. Einen Grund für die Terminsaufhebung kann ich nicht erkennen.
    Ich hatte es auch schon, dass die eingetragene Anschrift (Herrenweg) mit der postalischen (Mühlenstraße) gar nichts zu tun hatte :cool:

  • Kommt der gewählten Bezeichnung die für eine Terminsbekanntmachung zu fordernde Deutlichkeit nicht mehr zu, dann muss der Termin nach §43 ZVG aufgehoben werden, SStöber 18. Auflage RZ 2.3 zu § 37 ZVG.

    Ich persönlich würde den Termin auch aufheben, da es zu Verwechslungen kommen könnte und ja auch schon gekommen ist.



    Und wie würdest du dann veröffentlichen?



    Wie wie?

  • Ich denke man sollte nicht auf Biegen und Brechen die Grundbuchangaben veröffentlichen... Wenn sie offensichtlich unrichtig sind und man das auch weiß, würde ich die grundbuchmäßige Bezeichnung der Straße einfach weglassen und im inoffiziellen Teil dann die richtige Adresse hinschreiben!

    Ich würde das so wie Stefan sehen und hier vermutlich schon einen Beschwerdegrund erkennen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)



  • Na weil man ja GB-Beschrieb eigentlich veröffentlichen muss.
    Beitrag #10 geht ja schon in die Richtung ...
    Wobei Gerichtsdiener ja einen Weg aus dem Schlamassel gezeigt hat, wobei ich nach wie vor den Termin nicht aufheben würde, und zwar mit der Begründung, dass der Grundbuchbeschrieb zu veröffentlichen ist und im weiteren Text der VÖ die richtige Hausnummer genannt war.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Stefan: Das mag vielleicht sein. Aber Verwirrung kann dadurch immer zu besorgen sein. In 50% der Grundbücher stimmen die Bezeichnungen nicht oder es stehen gar keine da. Da kann die Veröffentlichung die Leute immer verwirren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Also mein Richter hat mir gerade grünes Licht gegeben, er wird die Erinnerung zurückweisen. Für die Zukunft werde ich mir allerdings noch überlegen, ob ich in solchen Zweifelsfällen, die ja doch relativ häufig vorkommen, entsprechend #16 die Hausnummer im Grundbuchbeschrieb weglasse.

  • @ milla: Das habe ich in einigen vergleichbaren Fällen auch schon gemacht, um solchen Störversuchen aus dem Wege zu gehen.
    Im übrigen sehe ich hier keinen Grund, den Termin aufzuheben. Angegeben wird die "Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis". Wenn dieses als Lageangabe "Nr. 12b" enthält, dann ist die diese Bezeichnung wiedergebende Terminsbestimmung nicht falsch.
    Es ist daneben Sache des Schuldners, den möglicherweise katasteramtlichen Fehler bei der Beschreibung seines Grundstücks (rechtzeitig) berichtigen zu lassen.

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