Inbesitznahme Zwangsverwaltung

  • dier hiesigen zwangsverwalter benachrichtigen ordnungshalber von der geplanten inbesitznahme, weil dies meistens die einzige möglichkeit darstellt, die immobilie in augenschein zu nehmen.

  • Hilfe zwischen den Zwangsverwaltern herrscht uneinigkeit
    ich kenn mich nicht aus
    müssen die parteien noch geladen werden?


    In der Begründung des VO-Gebers zu § 3 ZwVwV heißt es:
    "Der Wegfall der bisher vorgesehenen tunlichsten Zuziehung von Schuldner und Gläubiger dient der Beschleunigung des Verfahrens, entspricht im Übrigen aber auch den Erfahrungen der Praxis, wonach von den Beteiligungmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 der bisherigen Verordnung faktisch kein Gebrauch gemacht wurde. Über die wesentlichen Umstände der Zwangsverwaltung werden Gläubiger und Schuldner ohnehin durch den über die Besitzerlangung zu fertigenden Bericht informiert." 
    Folglich müssen die Parteien nicht mehr geladen werden.

  • Es gab noch nie Ladungfristen - ansonsten würde § 151 I keinen Sinn machen.
    Der Zw.verw. kann sofort vom AG mit dem druckfrischen Beschluß zum Grundstück
    marschieren und z.B. die Zahlungsverbote aussprechen, was wegen § 22 II, 148
    Sinn macht.

  • Ein Zwangsverwalter selbst kann gerne informieren, doch förmlich laden wird er in keinem Fall. Das Gericht selbst wird meist nicht mal vorher wissen, wann denn der Verwalter überhaupt die Inbesitznahme durchführt, geschweige denn auch noch laden. Das ist echt abwegig!

  • Es gab noch nie Ladungfristen - ansonsten würde § 151 I keinen Sinn machen.
    Der Zw.verw. kann sofort vom AG mit dem druckfrischen Beschluß zum Grundstück
    marschieren und z.B. die Zahlungsverbote aussprechen, was wegen § 22 II, 148
    Sinn macht.



    Nur so macht eine Zwangsverwaltung Sinn, wenn die erste Beschlagnahme durch die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter erfolgt.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Es gab noch nie Ladungfristen - ansonsten würde § 151 I keinen Sinn machen.
    Der Zw.verw. kann sofort vom AG mit dem druckfrischen Beschluß zum Grundstück
    marschieren und z.B. die Zahlungsverbote aussprechen, was wegen § 22 II, 148
    Sinn macht.


    Von FRISTEN war in der Frage auch nicht die Rede. Die vormalige Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters besagte in § 3 Abs. 2 zweiter HS: "Schuldner und Gläubiger sollten tunlichst zugezogen werden".

  • Nur so macht eine Zwangsverwaltung Sinn, wenn die erste Beschlagnahme durch die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter erfolgt.


    Mag sein, hab ich hier aber noch nicht erlebt. Unsere Zwangsverwalter nehmen zuerst Kontakt mit dem Schuldner auf, Inbesitznahme erfolgt in der Regel binnen 10 Tagen. Nur sind bis dahin Zustellung und Eingang des Eintragungsersuchens längst erfolgt.
    Immerhin gelingt so eigentlich immer der Zutritt zum Grundstück, und in den meisten Fällen hat der Schuldner bis dahin auch die Mietverträge und Versicherungsunterlagen beisammen. Ich finde, auch das hat seinen Sinn.

  • @ Meridian:

    Das ist schön, dass die Inbesitznahme bei euch so schnell läuft.
    Ich hätte noch eine Frage, zu der ich kein Thread gefunden habe.. Gibt es Rechtsprechung zu dem Thema, bis wann die Inbesitznahme erfolgt sein muss???

    ich habe gerade einiges durchwühlt, finde aber nichts so richtig. Es handelt sich um eine vermietete ETW, Anordnungsbeschluss ist vom 10.04.2008, der Verwalter hat es am 24.07.2008 in Besitz genommen. Dadurch gehen ja dem GL einige Mieten flöten...


  • ich habe gerade einiges durchwühlt, finde aber nichts so richtig. Es handelt sich um eine vermietete ETW, Anordnungsbeschluss ist vom 10.04.2008, der Verwalter hat es am 24.07.2008 in Besitz genommen.



    Sofern sich nicht aus dem Einzelfall Besonderheiten ergeben, halte ich eine solche Frist für grundsätzlich inakzeptabel und weiteren Bestellungen nicht zuträglich, Rechtsprechung/Literatur hin oder her.


  • ich habe gerade einiges durchwühlt, finde aber nichts so richtig. Es handelt sich um eine vermietete ETW, Anordnungsbeschluss ist vom 10.04.2008, der Verwalter hat es am 24.07.2008 in Besitz genommen.



    Sofern sich nicht aus dem Einzelfall Besonderheiten ergeben, halte ich eine solche Frist für grundsätzlich inakzeptabel und weiteren Bestellungen nicht zuträglich, Rechtsprechung/Literatur hin oder her.


    Das sehe ich auch so.
    Wenn es eilig ist gehen unsere Verwalter noch am selben Tag raus, besonders kurz vor dem 15ten.

  • Gesetzliche Fristen gibt es dafür nicht. Aber natürlich macht sich der Verwalter schadenersatzpflichtig wenn er nicht zügig die Wohnung in Besitz nimmt und dadurch Mieteinnahmen verloren gehen. Da muss dann aber der Gläubiger im Wege der Haftung gegen den Verwalter vorgehen, zivilrechtlich. Und das Vollstreckungsgericht muss auch was unternehmen, wenn es merkt die Inbesitznahme erfolgt nicht, wobei das natürlich schwieriger ist festzustellen, wenn der Bericht nicht kommt heisst das ja noch lange nicht das die Inbesitznahme noch nicht erfolgt ist.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Es handelt sich um eine vermietete ETW, Anordnungsbeschluss ist vom 10.04.2008, der Verwalter hat es am 24.07.2008 in Besitz genommen. Dadurch gehen ja dem GL einige Mieten flöten...



    Wann ist denn der Beschluss an die Parteien rausgegangen ?
    Liegt die späte Inbesitznahme im Verantwortungsbereich des Verwalters, würde ich ihn dringend um Stellungnahme bitten und entsprechend an der kurzen Leine beobachten. 3 Monate sind absolut inakzeptabel.

  • Hat der ZVerw denn keine Begründung für die verspätete Beschlagnahme angegeben?

    Auch ich halte das Verhalten des ZVerw für nicht vertretbar.


  • ... wobei das natürlich schwieriger ist festzustellen, wenn der Bericht nicht kommt heisst das ja noch lange nicht das die Inbesitznahme noch nicht erfolgt ist.

    Der Inbesitznahmebericht sollte allerdings schon zeitnah nach Inbesitznahme erfolgen, was bei uns auch üblich ist.

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