Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme

  • Hallo !

    Habe eine grundsätzliche Frage :

    In vielen meiner Akten nehmen die Parteien die Scheidungsanträge zurück. Meistens Mann und Frau zusammen. In den Beschlüssen steht nie , wie es dann mit den Kosten aussieht. Vielen der Parteien wurde doch PKH bewilligt.

    In einer anderen Akte hat nur der Mann den Antrag zurückgenommen. Der Frau wurde PKH bewilligt. Eine Kostenentscheidung liegt nicht vor.
    Muss ich nun die ausbezahlte PKH-Vergütung gegen den Mann zu Soll stellen ?

    Vielen Dank für eure Hilfe !

  • Wenn es keine KGE gibt, trägt jeder seine RA-Kosten selber und die GK-Kosten trägt der Antragsteller.
    In deinem Fall kannst du die PKH-Vergütung des RA der Frau nicht dem Mann zum Soll stellen sondern musst die Verhältnisse der Frau 4 Jahre lang überprüfen.

  • Das ist die unbefriedigende Folge, da die Landeskasse (Bezirksrevisor) keinen Antrag nach § 269 ZPO stellen darf. Jedenfalls NOCH nicht. Eine Änderung ist angedacht ........

  • Mindermeinung:

    LG Aschaffenburg, Beschl. 28.07.1989, JurBüro 1990, 1020;
    LG Osnabrück, Beschl. 16.03.1987, JurBüro 1987, 1379
    LG Frankenthal, Beschluss 10.01.1986, JurBüro 1986, 1833 f.
    Schoreit/Groß, 9. Aufl. § 59 RVG, Rn 5.

    Offengelassen hat die Frage KG, Beschl. 01.12.1987, MDR 1988, 420

    Im übrigen hätte die Suche zu den Stichwörtern Landeskasse und Antragsrecht zu diversen Treffern geführt...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich klinke mich hier mal mit ein.

    Muss in Familiensachen nicht immer über die Kosten entschieden werden gem. § 81 I S.3 FamFG ?
    (oder ist "stets" nicht "immer"?!).

    Ich habe auch einen solchen Fall, in dem die Akte bzw. das Verfahren wegen Nichtbetreibens erledigt ist.
    Die VKH-Vergütung ist bereits ausbezahlt und nun steht die Entscheidung an, ob ich die Kosten wiedereinziehe oder später die Verhältnisse überprüfe..

    Meine Kostenbeamten stellen in Zivilsachen häufig auch ohne Kostengrundentscheidung die Kosten dem "Verlierer" zum Soll. Könnten die KBs in FamSachen das nicht auch so machen, da die ausbezahlte Vergütung ja meist in den Kostenrechnungen mit aufgeführt werden ?

    Ich habe die Akte der Richterin nochmals vorgelegt mit Bitte um Benennung des Kostenträgers. Antwort: "Es muss keine Kostenentscheidung getroffen werden, die Kosten dürften wohl von der Ast'in zu übernehmen sein."

    Also ist doch nicht immer eine Kostenentscheidung zu treffen?

  • Wenn es keine Familienstreitsache ist muß immer über Kosten entscheiden werden.
    Vorlage an Richterin mit Mitteilung daß rechtliche Bedenken bestehen.
    henry

  • Wenn die Kosten vom Richter nicht jemand "aufgebrummt wurden" , bleibt m.E. nur eine Überprüfuingsmöglichkeit nach § 120 IV bzw. jetzt 120 a ZPO.

  • Wenn die Kosten vom Richter nicht jemand "aufgebrummt wurden" , bleibt m.E. nur eine Überprüfuingsmöglichkeit nach § 120 IV bzw. jetzt 120 a ZPO.

    Anders sehe ich das auch nicht.

  • Es ging in der Familiensache um den Anspruch auf Auskunft der pers. + wirtschaftl. Verhältnisse des Ex-Mannes (wegen Kindesunterhalts). Im Termin gab dieser dann an, dass die vorher vom Prozessbevollmächtigten Angaben über sein Einkommen richtig sind. Er versicherte dies an Eides statt und beide Parteien stimmten der Erledigung des Verfahrens zu -> Kosten, weglegen.

    Danke für die bisherigen Antworten. Also ist dann doch nciht in jedem Fall eine Entscheidung über die Kosten zu treffen?
    Mit dem Hinweis, dass ich die Kosten ruhig einziehen könnte, habe ich auch Bauchschmerzen. Obwohl es sich bei der Richterin auch um unsere sehr erfahrene Direktorin handelt.

  • Die Verhaltensweise "ziviler" Kostenbeamter Deiner Behörde scheint jedenfalls bedenklich.
    Nach den DB-PKHG bzw. entspr. länderrechtlicher Verwaltungsvorschriften dürfte die Feststellung des Übergangs nach § 59 RVG gegen den "Verlierer" zunächst dem Rechtspfleger ( und nicht dem Kostenbeamten ) obliegen.

    Im übrigen muss es hierfür einen kostenrechtlichen "Verlierer" erst mal geben.

  • In meiner Zivilakte (leider aus 2013) sieht der Fall so aus:

    Beklagter hat PKH. Kläger hat Klage zurückgenommen und in diesem Schreiben geschrieben: "Die Kostentragung wird anerkannt."
    Eine KE erging mangels Antrag nicht. Ich würde nun gern den Übergangsanspruch geltend machen.

    Sehe ich das richtig, dass ich diesen aufgrund fehlender KE und fehlender Antragsberechtigung meinerseits nie geltend machen kann?
    Oder ist die Anerkennung der Kostentragung als quasi Vereinbarung gem. Gerold/Schmidt, 11. Auflage, Rn. 14 u § 59 RVG zu sehen? (-ich befürchte nein-)


    Frage abseits meiner Akte: Würde es sich um eine Akte aus 2014 handeln dürfte ich die Akte doch aufgrund des geänderten § 269 Abs. 4 Satz 2 ZPO dem Richter zur KE vorlegen, oder?

  • Wenn die Kosten vom Richter nicht jemand "aufgebrummt wurden" , bleibt m.E. nur eine Überprüfuingsmöglichkeit nach § 120 IV bzw. jetzt 120 a ZPO.

    Anders sehe ich das auch nicht.


    Trifft diese Ansicht nur den Fall, wenn der das Verfahren ins Rollen gebrachte Kläger PKH bekommen hat? Oder auch wenn der Beklagte PKH hat?
    Mich beschäftigt seit letzter Woche der Fall, dass das Verfahren in Übereinstimmung beider Parteien seit August 2013 wg. § 148 ZPO ausgesetzt wurde. Dem Beklagten wurde gleichzeitig PKH bewilligt, der PKH-Vorschuss sodann beantragt und ausgezahlt. Da sich keiner der Parteien gemeldet hat, hat der Richter nach über 6 Monaten das austragen/weglegen verfügt. Der KB hat die Gerichtskosten dem Kläger zum Soll gestellt.

    Wie verhält es sich aber mit dem ausgezahlten PKH-Vorschuss der Beklagtenseite? Einfach überprüfen?


    Nachtrag:
    Der hiesige BeZi teilte mit, dass ich lediglich die Möglichkeit habe, den Beklagten zu überprüfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Mäkelburger (24. März 2015 um 16:20) aus folgendem Grund: Nachtrag

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