Hallo allerseits!
Wieder einmal hat der Ersteher das Meistgebot nicht gezahlt.... Jetzt sitze ich gerade an dem Ersuchen und es stellen sich mir folgende Fragen:
(Wie) trage ich die folgenden Zusätze nach §§ 128 Abs. 3, 129 Abs. 1 ZVG ein?
Es ist eine Grunddienstbarkeit (Abt. II Nr. 1) bestehen geblieben, sämtliche anderen Rechte sind durch Zuschlag erloschen.
Eintragen müsste ich nun insgesamt fünf Sicherungshypotheken (Abt. III Nrn. 7,8,9,10,11) für zwei Gläubiger; der rangbessere Gläubiger hat bereits die Wiederversteigerung beantragt (AO auch bereits erfolgt).
Vorbereitet hatte ich nun folgenden Wortlaut:
Diese Sicherungshypothek kann nicht zum Nachteil der Rechte (Abt. II Nr. 1,) Abt. III Nrn. 8,9,10 geltend gemacht werden, es sei denn, dass vor Ablauf von sechs Monaten nach dieser Eintragung derjenige, dem sie zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt (§ 129 Abs. 1 ZVG).
Soweit sich diese Sicherungshypothek mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, kann sie auch nach Ablauf der Frist nicht zum Nachteil der genannten Rechte geltend gemacht werden (§ 128 Abs. 3 ZVG).
Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich
- den Vermerk nach § 129 ZVG auch bei der "Sicherungshypothek des Kapitalanspruches" eintragen soll,
- bei dem Vermerk nach § 129 ZVG auch das bestehen gebliebene Recht Abt. II Nr. 1 erwähnen muss,
- beide Vermerke auch bei den Rechten, aus denen bereits die Wiederversteigerung betrieben wird, eintragen soll ?
Für etwas Hilfe aus dem Forum wäre ich sehr dankbar! (Zum Glück) hatte derartige Fälle bisher äußerst selten und aus dem Kommentierungen werde ich diesbezüglich auch nicht schlau....
Viele Grüße!