Nichtzahlung des Versteigerungserlöses

  • Hallo allerseits!

    Wieder einmal hat der Ersteher das Meistgebot nicht gezahlt.... :mad: Jetzt sitze ich gerade an dem Ersuchen und es stellen sich mir folgende Fragen:
    (Wie) trage ich die folgenden Zusätze nach §§ 128 Abs. 3, 129 Abs. 1 ZVG ein?
    Es ist eine Grunddienstbarkeit (Abt. II Nr. 1) bestehen geblieben, sämtliche anderen Rechte sind durch Zuschlag erloschen.
    Eintragen müsste ich nun insgesamt fünf Sicherungshypotheken (Abt. III Nrn. 7,8,9,10,11) für zwei Gläubiger; der rangbessere Gläubiger hat bereits die Wiederversteigerung beantragt (AO auch bereits erfolgt).

    Vorbereitet hatte ich nun folgenden Wortlaut:
    Diese Sicherungshypothek kann nicht zum Nachteil der Rechte (Abt. II Nr. 1,) Abt. III Nrn. 8,9,10 geltend gemacht werden, es sei denn, dass vor Ablauf von sechs Monaten nach dieser Eintragung derjenige, dem sie zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt (§ 129 Abs. 1 ZVG).
    Soweit sich diese Sicherungshypothek mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, kann sie auch nach Ablauf der Frist nicht zum Nachteil der genannten Rechte geltend gemacht werden (§ 128 Abs. 3 ZVG).

    Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich
    - den Vermerk nach § 129 ZVG auch bei der "Sicherungshypothek des Kapitalanspruches" eintragen soll,
    - bei dem Vermerk nach § 129 ZVG auch das bestehen gebliebene Recht Abt. II Nr. 1 erwähnen muss,
    - beide Vermerke auch bei den Rechten, aus denen bereits die Wiederversteigerung betrieben wird, eintragen soll ?

    Für etwas Hilfe aus dem Forum wäre ich sehr dankbar! (Zum Glück) hatte derartige Fälle bisher äußerst selten und aus dem Kommentierungen werde ich diesbezüglich auch nicht schlau....

    Viele Grüße!

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Guten Morgen zusammen,

    habe auch den Fall, dass das Meistgebot (außer SHL) nicht entrichtet wurde. Kurz nach VT ruft Ersteher an, dass er zahlen möchte. Dazu liegt nun auch die Anfrage eines Notars vor, wann die Eintragung d. Erstehers erfolgen wird, da Grundschuld bestellt wurde.

    Im VT (mit Verteilung nach 112, 122) wurde auch Forderungsübertragung und Eintragung von SiHyp festgestellt. Von den einzutragenden SiHyp sind u.a. zwei für die (bisherigen) Eigentümer dabei.

    Ich würde nun die Gläubiger anschreiben, die Sachlage schildern und anfragen, ob auf die Eintragung der SiHyp verzichtet wird.
    Dazu auch dem Ersteher mitteilen, dass seine Zahlung bzw. die Zahlungsanzeige (wobei das im Grunde noch nicht mal vorliegt) verspätet eingegangen ist und daher gem. § ... ZVG die Forderung zu übertragen war, dass das Bargebot zurückzuzahlen und in Folge der Forderungsübertragung eine Sicherungshypothek einzutragen ist. Auf seine Anweisung könnte aber der Erlös gem. Teilungsplan verteilt werden.

    Verzichten hierbei allerdings nicht alle Gläubiger, was ich befürchte, wären dann nur diese SiHyp (ohne Verzicht) einzutragen oder alle? Könnte dann der Erlös überhaupt nach TP verteilt werden? Bin grad etwas unschlüssig..

    Danke!

  • Ich will das Geld nicht mehr. Der Ersteher muss sich nun selbst kümmern. Er hat den TP und kann die Beträge den Berechtigten überweisen. Das würde ich ihm mitteilen und den Gl. z.K. geben mit dem Hinweis, dass Sie mitteilen müssen, ob die Eintragung der Sicherungshypotheken nicht ersucht werden soll.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich will das Geld auch nicht mehr und wenn es verspätet kommt (manche rufen ja nicht an), zahle ich es einfach nur zurück.

    Das Protokoll übersende ich gleich nach dem Termin an den Ersteher. Ich warte nicht, bis der sich meldet.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du wirst die Akte einfach liegen lassen müssen, bis entweder die UB kommt oder der Wiederversteigerungsantrag.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Will mich hier mal anhängen und um aktuelle Meinungen bitten.

    Nichtzahlung Bargebot.

    Es liegt keine UB vor.
    Kann ich jetzt das Grundbuchersuchen mit den SiHyps machen?

    Oder wie geht ihr hier vor?

    Warum willst du jetzt schon, noch dazu ohne UB eintragen?
    Der Ersteher könnte durch Zahlung die Eintragung der SiHyps vermeiden. Selbst wenn die UB schon vorliegen würde, würde ich ihn darauf hinweisen, dass und wie er das erreichen kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zur UB der Hinweis von Kai #49. Die Akte einfach liegen lassen ist nicht korrekt: Mit der Forderungsübertragung ist das Verteilungsverfahren abgeschlossen, Geld wird keines mehr entgegen genommen. Das Verfahren ist durch Ersuchen auf Eintragung des Erstehers nebst den Sicherungshypotheken für die übertragenen Forderungen endgültig abzuschließen. Ob der Ersteher geruht verspätet zu zahlen ist uninteressant. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Der Ersteher hat seine Chance gehabt. Auch eines Antrags auf Wiederversteigerung bedarf es nicht.

  • Das Verfahren ist durch Ersuchen auf Eintragung des Erstehers nebst den Sicherungshypotheken für die übertragenen Forderungen endgültig abzuschließen.

    Mit welchem Zweck? Das Grundbuchamt müßte eine Zwischenverfügung erlassen. Und nicht an den Ersteher.

    OLG Hamm Beschluss vom 11.01.2012; I-15 W 483/11; zitiert bei Stöber ZVG § 130 Rn 2.4)

    "Es liegt deshalb allein im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsgerichts, auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt hinzuwirken."

    Der Hinweis von Kai betrifft auch ausdrücklich die (noch) nicht vorliegende Wiederversteigerung.

  • "Es liegt deshalb allein im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsgerichts, auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt hinzuwirken."

    Völlig korrekt! Und wer 2.11 zu § 133 ZVG bei Stöber ganz gelesen hat kennt auch den Weg.

    Mit diesem Text:
    " Der Ersteher hat im Erlösverteilungstermin das Meistgebot zzgl. Zinsen nicht gezahlt.
    Es werden gem. §128 ZVG für die übertragenen Forderungen Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen werden. Ich bitte um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
    nach § 22 Grunderwerbssteuergesetz, damit die Grundbuchberichtigung vorgenommen werden kann.
    Auf den Erlass des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 30.08.1989, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangen ist, wird Bezug genommen. "

    habe ich in über 30 Jahren ZVG bei drei Amtsgerichten mit sieben Finanzämtern im Landgerichtsbezirk in ca. 40-50 Fällen immer eine UB erhalten.

    Ob mit oder ohne Antrag auf Wiederversteigerung. Mehr steht auch nicht in #49

  • Der maßgebliche Erlass sieht – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen; ich gehe davon aus, dass es in anderen Ländern genauso ist – die Anforderung der UB "von Amts wegen" allerdings nur im Falle der Wiederversteigerung oder sonstigen erneuten Versteigerung vor. Ohne einen entsprechenden Antrag bleibt die Akte hier liegen, notfalls (ist auch schon vorgekommen) jahrelang.

  • Ohne einen entsprechenden Antrag bleibt die Akte hier liegen, notfalls (ist auch schon vorgekommen) jahrelang.


    Das wird hier ebenso gemacht.
    (Kommt sogar mal vor, wenn das Meistgebot gezahlt und also keine Forderung übertragen ist. Karteileichen sind lästig.)

  • In Hessen ist das auch an den Antrag auf Wiederversteigerung gekoppelt.

    Ich wüsste auch gar nicht, warum ich jemandem vorher zu einer Eintragung verhelfen sollte, der ganz offensichtlich die Grunderwerbsteuer noch nicht gezahlt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Muss mich nochmal dranhängen.

    Ich habe nun tatsächlich die UB vorliegen und könnte das Grundbuchersuchen abschicken.

    Problem: Ein Gläubiger hat nun schriftlich mitgeteilt, dass er sich für befriedigt erklärt.
    Kann ich trotzdem das Ersuchen machen, auch mit dessen SiHyp oder muss ich dessen SiHyp außen vorlassen?:gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!