Alles anzeigenAlles anzeigeneigentliche Frage: Bedarf es bei der Prüfung der Vorlage der Heiratsurkunde in der Form des § 29 GBO? (wie Ausnahme Zustimmungserfordernis des WEG Verwalters, siehe KG Berlin)
Kurzfassung:
Sonst noch was?Langfassung:
Wenn jemand, der verheiratet ist, einen Kaufvertrag abschließt, nicht verheiratet ist, muss er nie einen Ehegatten fragen oder dessen Zustimmung beibringen oder nachweisen, dass er nicht über das Vermögen im Ganzen oder Wesentlichen verfügt.Wenn nun jemand behauptet, er sei verheiratet und sein angeblicher Ehegatte stimmt zu, kann das Grundbuchamt schon deshalb nicht die Vorlage der Heiratsurkunde verlangen, weil für den Fall dass die Behauptung nicht zutrifft, eine Zustimmung des (Nicht-)Ehegatten gar nicht erforderlich ist.
Genausowenig kann verlangt werden, dass jemand der behauptet "nicht verheiratet" zu sein, dies nachweist (wie sollte er das auch in Form des § 29 GBO tun?).
Anderes gilt nur bei positiver Kenntnis des Grundbuchamts.
Es geht um den Fall, dass ein Alleineigentümer (Ehegatte) sein Grundstück an einen Dritten veräußert und in der Urkunde stimmt der andere Ehegatte zu. Das ist doch der Fall von 1365 BGB, sonst müsste der Ehegatte nicht zustimmen. Das die beiden wirklich verheiratet sind, kann man sich doch nachweisen lassen, sonst hat unter Umständen ein anderer zugestimmt.
Wenn er nicht verheiratet ist, muß niemand zustimmen. Wenn er mit dem verheiratet ist, der da war, hat der Ehegatte zugestimmt. Und die Möglichkeit, dass er zwar verheiratet ist, aber mit jemand anderem als dem, der mit dabei war, fällt unter "fernliegende Haarspalterei".