"Mein Oberlandesgericht" ist eben unschlagbar verwalterfreundlich :D. Mit der Weigerung, das Grundpfandrechtzu löschen, hat man außer der Freude, dem Insolvenzverwalter und dem anderen Grundpfandgläubigern das Mittagessen zu vermiesen, auch nichts gewonnen. Auch keine Befriedigung, von einer Lästigkeitsprämie mal abgesehen. Deshalb halte ich es nur für recht und billig, dass die nachrangigen Pfandrechte zu löschen sind. Die Position verschlechtert sich nicht.
Urteilsanmerkungen/Kommentare
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a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des
Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform
http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ ist der zu veröffentlichende Beschluss des
Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.
b) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu
führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige
Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur
Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länder-übergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.d) Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur
Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 -
Von Rainer heute im RS-Thread.
Die Kritik des BGH geht ja eher an den Aufbau der offiziellen Suchmaske.
Hier wurde bislang in der Eingabemaske mit Vor- und Familienname veröffentlicht,
ist das jetzt falsch: nur Familienname ? -
@TJ: Der BGH sagt ja eindeutig, dass Vorname und Familienname zu veröffentlichen sind.
Das Problem im entschiedenen Fall liegt meines Erachtens an einer anderen Stelle.
Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, wurden zwei Veröffentlichungen im Format
ZitatVorname[Leerzeichen]Nachname
und zwei Veröffentlichungen im Format
ZitatNachname[Komma][Leerzeichen]Vorname
vorgenommen. Dabei - die Veröffentlichungen sind noch online - handelt es sich um die Darstellung in den Suchergebnissen, nicht um die Veröffentlichungstexte: Die Eröffnung und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erscheinen mit der ersten Variante, die Anhörungsfrist zur RSB-Erteilung und die RSB-Erteilung mit der zweiten Variante.
Wenn ich nur mit dem Nachnamen suche, sind alle vier Veröffentlichungen zu finden (ebenso bei Suche mit Bundesland, Gericht und Az.). "Vorname[Leerzeichen]Nachname" findet die beiden ersten (älteren) Veröffentlichungen, bei "Nachname[Komma][Leerzeichen]Vorname" erschienen die beiden letzten (neueren) Veröffentlichungen, bei "Nachname[Leerzeichen]Vorname" gibt es keinen Treffer.
Demnach scheint mir die Ursache des Problems nicht nur oder weniger bei insolvenzbekanntmachungen.de zu liegen, sondern auch darin, dass bei den 2004/2005 vermutlich noch manuell erstellten und übermittelten Veröffentlichungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Testergebnisse anscheinend der vollständige Name als Nachname erfasst, übermittelt oder gespeichert wurde.
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pünktlich zur V. Jahreszeit kommt sie, die Pippi-Langstrumpf-Entscheidung des BGH:
und da haben die Jecken in uns mal wieder richtig Mehl gehabt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12
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.Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.
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pünktlich zur V. Jahreszeit kommt sie, die Pippi-Langstrumpf-Entscheidung des BGH:
und da haben die Jecken in uns mal wieder richtig Mehl gehabt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12
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.Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.
Na dann kann ich ja ohne schlechtes Gewissen mein Pippi-Langstrumpf-Kostüm anziehen.
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Nach Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen (wieUnterhaltsrückstände) berechtigen nicht zur Stellung eines Versagungsantragesgem. §§ 290 ff. InsO.
AG Göttingen, Beschl. v. 12. 12. 2013 - 74 IN 105/12
Mist, dabei lasse ich meine Schuldner so gern in dem Irrglauben, dass Neuschulden nicht so dolle gut sind. Grade bei Unterhalt.
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Nach Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen (wieUnterhaltsrückstände) berechtigen nicht zur Stellung eines Versagungsantragesgem. §§ 290 ff. InsO.
AG Göttingen, Beschl. v. 12. 12. 2013 - 74 IN 105/12
Mist, dabei lasse ich meine Schuldner so gern in dem Irrglauben, dass Neuschulden nicht so dolle gut sind. Grade bei Unterhalt.
Das liest doch kein Schuldner. Denk an den Erziehungsauftrag und daran, dem Schuldner ein sozialverträgliches Leben nach der InsO zu ermöglichen. Da ist der Gebrauch des elektronischen Angstmachers nicht wegzudenken.
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LG Heilbronn, Beschl. v. 19. 7. 2013 - 1 T 255/13 Bm, ohne Leitsatz:
Ein Inflationsausgleich im Wege der Gewährung eines Zuschlages ist durch § 3 InsVV nicht gedeckt.
wird jetzt noch einmal von G/G, § 3 Rn. 214b aufgegriffen und eine Vergleichsrechnung aufgemacht:
Erhöhung der Grundbesoldung 1998 - 2013:
Richter R 1 36 %
Rechtspfleger A9 47%Wenn das keine Begründung ist, jetzt im Mittel einen Inflationsausgleichszuschlag von min. 40% zu nehmen.
Wobei, ist ja nicht ganz richtig Zunächst müsste die Regelvergütung um 40% angehoben werden, auf die sich dann wieder die Zuschläge beziehen.....
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Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 -
Interessanter finde ich die Aussage: "Keine Anordnung der Nachtragsverteilung vor der Schlussverteilung, egal was in § 203 InsO steht".
Wobei §203 InsO auch Flickschusterei ist, da man sich hier an die KO, Beendigung des Verfahrens nach dem ST, angelehnt hat, ohne auf den Wortlaut des § 200 InsO zu sehen.
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Das hat der BGH bestimmt nicht so gemeint.
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Interessanter finde ich die Aussage: "Keine Anordnung der Nachtragsverteilung vor der Schlussverteilung, egal was in § 203 InsO steht".Wobei §203 InsO auch Flickschusterei ist, da man sich hier an die KO, Beendigung des Verfahrens nach dem ST, angelehnt hat, ohne auf den Wortlaut des § 200 InsO zu sehen.
Das fand ich auch gut. Da werden sich ja Frege und Co. freuen, das die als einziger Kommentar als Verweis genannt wurden. hatten also schon immer Recht...;)
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BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13
Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
Damit hat sich der BGH am eigenen Zopf aus der Suppe gezogen, die er mit der Einführung des asymetrischen Verfahrens selbst geköchelt hat.
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BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13
Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.
Zu klären wird sein, ob eine Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht gegen den deutschen Ordre public verstößt und somit unwirksam ist, wobei Zurückhaltung geboten ist, vergl. Rn. 25.
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BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13
Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
Damit hat sich der BGH am eigenen Zopf aus der Suppe gezogen, die er mit der Einführung des asymetrischen Verfahrens selbst geköchelt hat.
Aber das Ansinnen finde ich schon recht spannend. Da waren wieder viele spitzfindige Juristen am Werkeln. Auf diese Idee muss man tatsächlich erstmal kommen, dass es so sein könnte.
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BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13
Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
Damit hat sich der BGH am eigenen Zopf aus der Suppe gezogen, die er mit der Einführung des asymetrischen Verfahrens selbst geköchelt hat.
Respekt! Irgendwie clever vom Vertreter des Schuldners (btw. ein bekannter Bierbrauer). Und der BGH wurde zu einem achtseitigen Beschluss genötigt, in dem er auf die "Systematik des Insolvenzverfahrens" abstellt. Damit kann man ja fast alles begründen...
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Unvollkommene Verbindlichkeiten hin oder her, mich überrascht die Entscheidung nicht, hatte der BGH 2008 doch schon im Nebensatz auch die Nachtragsverteilung trotz Umwandlung der Forderungen in Naturalobligationen nach Erteilung der RSB für zulässig erachtet:
Zitat
[1aa) Das Insolvenzgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 187).BGH, Beschluss vom 10. 7. 2008 - IX ZB 172/07
War also klar, dass nach Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens wieder zugunsten der Anmeldegläubiger entschieden werden wird, zumal ja auch in IX ZB 247/08 dazu schon (fast) alles gesagt wurde.
Warum war das dann clever vom Schuldnervertreter?
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Warum war das dann clever vom Schuldnervertreter?
Weil die Rechtsfrage eben nicht geklärt war. In praxi wurde es zwar schon so gelebt, aber die dogmatische Begründung fehlte bislang. Und schon um den BGH hier aus der Höhle zu locken und ihn nachträglich begründen zu lassen, dass das nach der Einführung des asymetrischen Verfahrens allgemein praktizierte Verfahren auch rechtens ist, halte ich persönlich für einen Erfolg. Auch wenn es dem Schuldner nicht wirklich etwas gebracht haben mag...
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spannend wird es noch bei den Sekundärverfahren, die ja idR nicht simultan mit dem Hauptverfahren eröffnet werden und dann, evtl. noch bevor die Forderungen im SekIV angemeldet werden, die RSB erteilt wird. Soweit ich die englische RSB verstanden habe, erfolgt keine Wandlung in eine Naturalverbindlichkeit. Vielmehr erlöschen die Ansprüche, mit allen damit folgenden Konsequenzen.
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pünktlich zur V. Jahreszeit kommt sie, die Pippi-Langstrumpf-Entscheidung des BGH:
und da haben die Jecken in uns mal wieder richtig Mehl gehabt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12
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.Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.
auch wenn ich ein wenig lachen muss: durch das "Hineinschlüpfen" in die Rolle wird der Bezug zur Vorlage nur unvollkommen zur literarischen Vorlage hergestellt (äh, wie sollte er vollkommen hergestellt werden?). Die Darstellung spiele nur mit der erkennbaren Spannung (äh, welche Spannung ist vorliegend erkennbar ? - Denke, es war eine Spannung beim Spiel der Figur gegeben) zwischen realer Person und dargestellter Person.
Ist aber ne klasse entscheidung zum Urheberrecht ! Muss sie unbedingt unseren Urheberrechtlern mal mailen, wird beim mittagstisch für angenehme Erheiterung sorgen -
Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiellrechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
BGH, Beschluß vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12
Ich kriege das hier irgendwie nicht auf die Kette:
Wie kann denn nach Eröffnung noch wirksam eine Forderung von vor Eröffnung eingeklagt werden? Kann mir mal bitte einer erklären, worum es hier eigentlich geht?
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