Reicht Kopfnicken zum Einzelausgebotsverzicht?

  • Termin: EFH zu je 1/2 Anteil für Mann/Frau. Gesamtausgebotsantrag für ME-Anteile: Schuldnerin in Begleitung eines "charmanten" Herren, der aber kein Rechtsbeistand sein, und daher keine Erklärung abgeben würde. Ihr wurde darauf hin persönlich den Antrag noch mal erklärt, und sodann gefragt, ob sie unter Verzicht auf Einzelausgebote dem Antrag auf (nur) Gesamtasugebot zustimmt. Sie nickt! Daraufhin b.u.v.: Nur Gesamtausgeot.
    Es werden über 80 % geboten, Banker wil Zuschlag - klar - nunmehr souffliert der Schuldnerbegleiter der Schuldnerin Zuschalgsversagung, da keine Einzelausgebote.
    Er meinte im Rausgehen, es gebe ne BGH Entscheidung von 2009 ( die ihm im Original vorliegt - so, so -), die ein Kopfnicken nicht ausreichen läßt.
    Ich kenne die nicht. Kennt ihr die? Oder besser, gibts ne Entscheidung, die mich vielleicht bestätigt?`
    Ich wolte nämlich im morgigen ZVK-Termin den begründeten Zuschlag erteilen.
    Danke :)

  • Also aus 2009 hab ich keine gefunden.

    Aber: Gericht:BGH 1. Strafsenat
    Entscheidungsdatum: 07.07.2004
    Aktenzeichen: 1 StR 256/04

    Orientierungssatz

    "Ein durch Kopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn das zustimmende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist. Dabei ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopfnickens des Angeklagten der Kontext des Verhandlungsablaufs maßgebend (Festhaltung BGH, 20. März 2003, 5 StR 1/02, NStZ 2002, 496)."

    Dies würde ja deine Auffassung stützen...

    Wobei ich mir nie irgendwas durch Kopfnicken hab signalisieren lassen. Ich habe immer konkret nachgefragt und auf einer Antwort bestanden, welche ich dann auch so im Protokoll festgehalten hab.
    Ein "xy erklärt Verzicht auf Gesamtausgebot durch Kopfnicken" sieht bestimmt auch merkwürdig aus im Protokoll...
    Im Übrigen werde ich spätestens dann erhöht aufmerksam, wenn Sch. in Begleitung auftreten...

  • Danke, ich weiss, ich hätte noch länger auf das "Ja" warten sollen, aber ihr Nicken war eindeutig, der Banker hat sogar das "Ja" gehört, da er näher saß.

  • BGH, Beschluss vom 30. 10. 2008 - V ZB 41/ 08; LG Wiesbaden

    http://lexetius.com/2008,3144

    bb) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG spätestens bis zur Abgabe von Geboten "zu erklären". Gefordert ist damit ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt, das zudem stets zu protokollieren ist (§§ 78, 80 ZVG); Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch Hintzen, aaO, § 63 Rdn. 7 u. 9; Stöber, aaO, § 63 ZVG Rdn. 2. 1. u. 3. 4).

    Das hiesige Landgericht hat vor Jahren bei einer Kollegin den Zuschlag aufgehoben, da die Willenserklärung nicht eindeutig protokolliert war.
    Laut Protokollführer und Rechtspflegerin hatte die Schuldnerin auch "nur" mit dem Kopf genickt.
    Seitdem wird ein klares und lautes "Ja!" gefordert.
    Andernfalls wird immer Einzelausgebot zugelassen.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Wie Luftikus erwähnt, kommt es m.E. auf eine Sache an:
    Was besagt das Protokoll?
    Dort muss (sinngemäß) stehen: Alle anwesenden Beteiligten stimmen dem Antrag auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zu.

    Der zweite Leitsatz der von Luftikus zitierten BGH-Entscheidung hieß:
    Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).

    Nicken ist ein positives Tun, der Erklärungsgehalt, nämlich Zustimmung, ist jedenfalls in Deutschland eindeutig. Wenn ich mich recht entsinne, war es in Bulgarien anders, dort ist Kopfschütteln ein Ja und Nicken ein Nein.

    Aber ist auch richtig protokolliert worden?

  • Ich würde auch den Zuschlag erteilen. Für mich ist das Nicken eine eindeutige zustimmende Handlung.

    Was kann passieren? Du versagst den Zuschlag und musst einen neuen Termin machen. Oder Du erteilst den Zuschlag, vielleicht legt die Schuldnerin Zuschlagsbeschwerde ein (ich würde den Meistbietenden schon mal auf diese Möglichkeit hinweisen), vielleicht hebt Dich das LG auf und dann musst einen neuen Termin machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mag sein, aber wir können nicht einfach die Unwahrheit unterstellen.

    Im Protokoll dürfte stehen, dass dem Verzicht zugestimmt wurde. Und wenn ein Beteiligter das besagte "Ja" bestätigt, kommt es auf die Frage, ob ein Kopfnicken ausreicht, gar nicht mehr an.

  • Fassen wir zusammen:

    Protokolliert ist erstens die ausdrückliche Zustimmung der Schuldnerin, weil diese zweitens auf die entsprechende Nachfrage dem Rechtspfleger gegenüber nickte. Drittens hat dies und darüber hinaus auch ein ausdrückliches "Ja" ein anwesender Vertreter eines Beteiligter vernommen.

    Ich würde also Zuschlag erteilen.

  • Ich würde auch den Zuschlag erteilen. Für mich ist das Nicken eine eindeutige zustimmende Handlung.

    Was kann passieren? Du versagst den Zuschlag und musst einen neuen Termin machen. Oder Du erteilst den Zuschlag, vielleicht legt die Schuldnerin Zuschlagsbeschwerde ein (ich würde den Meistbietenden schon mal auf diese Möglichkeit hinweisen), vielleicht hebt Dich das LG auf und dann musst einen neuen Termin machen.



    :zustimm:

  • Grundsätzlich ist ja Bang-Johanson zuzustimmen; mit einer Zuschlagsversagung bei diesem Sachverhalt tut man sich natürlich schwer ...

    Andererseits laut BGH:
    "Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch Hintzen, aaO, § 63 Rdn. 7 u. 9; Stöber, aaO, § 63 ZVG Rdn. 2. 1. u. 3. 4)."

    Ich denke, dass das dem "Begleiter" der Schuldnerin auch klar war und er darauf bei einer Zuschlagsbeschwerde herumreiten wird.

    Insoweit wäre es wünschenswert, wenn sich das Protokoll dazu klar verhält und das Kopfnicken auch ausdrücklich erwähnt (ist ja wohl übereinstimmend als Fakt gegeben).
    Dann könnte sich die Beschwerdeinstanz mal über ein "schweigendes Kopfnicken" als eindeutiges Tun Gedanken machen.

    Da aber bei dem Sachverhalt in der BGH-Entscheidung die eigentliche Zustimmung zum Verzicht überhaupt nicht protokolliert worden ist, sollte der Zuschlag in der hiesigen Sache eigentlich gehalten werden.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Fassen wir zusammen:

    Protokolliert ist erstens die ausdrückliche Zustimmung der Schuldnerin, weil diese zweitens auf die entsprechende Nachfrage dem Rechtspfleger gegenüber nickte. Drittens hat dies und darüber hinaus auch ein ausdrückliches "Ja" ein anwesender Vertreter eines Beteiligter vernommen.

    Ich würde also Zuschlag erteilen.


    Ich auch.
    Bei mir hat schon mehr als eine/r genickt und es war für mich eine klare Willensbekundung, dass man einverstanden sei.


  • In solchen Fällen frage ich nochmals laut nach, ob das Nicken ein Einverständnis darstellt und verkünde dies dann laut " Die Sch ist damit einverstanden .... "

    Auch ich würde in diesem Fall den Zuschlag erteilen.:)


  • Sehe ich auch so. Zuschlag erteilen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • In solchen Fällen frage ich nochmals laut nach, ob das Nicken ein Einverständnis darstellt und verkünde dies dann laut " Die Sch ist damit einverstanden .... "


    Gut so, und dann ins Protokoll: "Sch stimmt dem Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu.
    V.u.g."

    Daran kommt kein Versteigerungsverhinderer vorbei!

  • Kopfnicken- m.E. nur mit nachfrage und dann Vermerk im Protokoll

    Auf jeden Fall aber positives Tun- unser Landgericht hat stillschweigendes Nichtssagen auch schon aufgehoben.
    (Da war´s sogar ein RA, ders hätte wissen müssen, und es absichtlich nicht getan hat und nachher einen Strick draus machte)
    Seitdem wird bei uns immer ein " JA" verlangt

  • Kopfnicken- m.E. nur mit nachfrage und dann Vermerk im Protokoll

    Auf jeden Fall aber positives Tun- unser Landgericht hat stillschweigendes Nichtssagen auch schon aufgehoben.


    :daumenrau So auch der BGH.
    Wobei ich Nicken im deutschen Kulturkreis als Ausdruck der Zustimmung und positives Tun verstehe. Und da ich den Protokolleintrag: "Alle anwesenden Beteiligten stimmen ausdrücklich zu" verlese, hab ich diese dann auch darauf festgenagelt, was ich durch "v.u.g." wiederum protokolliere.

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