Mündel ist spurlos verschwunden

  • Habe in der vorliegenden Akte folgendes Problem.
    Durch den Richter wurde für einen minderjährigen Jugendlichen (17 Jahre) aus Vietnam das Ruhen der elterelichen Sorge festgestellt und Frau X zum Vormund bestellt. Der Beschluss wurde u.a. dem Jugentlichen persönlich zugestellt. Der Brief kam mit dem Bemerken "unbekannt verzogen" zurück.
    Ermittungen zum Aufenthalt des Jugendlichen sind bisher erfolglos.
    Am Donnerstag wollte ich nun den Vormund bestallen.
    M.E. ist der Beschluss wirksam erlassen, aber mangels Zustellung ist dieser noch nocht rechtskräftig.
    Demnach dürfte der Bestallung des Vormundes nichts im Wege stehen.
    Übersehe ich etwas?

  • 1789 BGB setzt die Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses ( udnd damit Bekanntgabe an das Mündel ) erkennbar nicht voraus.

    Daher keine Bedenken gegen die Verpflichtung.

  • Ich frage mich nur grad, warum die Verpflichtung noch durchgeführt wird? Wenn der MJ gar nicht mehr da ist, kann ein Vormund nicht handeln. Ich würde abwarten, bis er wieder auftaucht. Ggf. bist Du dann auch gar nicht mehr örtlich zuständig.
    Handelt es sich um einen unbegleitet eingereisten MJ aus Vietnam? Dann wurde er ggf. wieder ausgewiesen? Kommt bei uns häufig vor. Und bei der Mitteilung an die Gerichte kommt es öfters zu Schwierigkeiten, weil manchmal bei diesen Namen nur ein Buchstabe vertauscht ist.

  • Das würde ich nicht so sehen.
    Vielleicht gehört es ja zu den Aufgaben des Vormundes - notfalls mithilfe der Ausländerbehörde; Polizei,Jugendamt - den Aufenthalt festzustellen.

    Nachdem das Amts des Vormundes mit seiner verpflichtung beginnt , entstehen damit erst auch Vergütungsansprüche.
    Aus welchen Gründen sollen ihm diese durch eine fehlerhafte Bestellung durch unterlassene Verpflichtung verwehrt werden ?

  • (Grundsätzlich) ebenso.

    Die Alternative wäre, dass das Gericht selbst ermitteln müsste, wo sich der Minderjährige aufhält. Ich würde aber gleichwohl zunächst versuchen, durch eine Kontaktnahme mit der zuständigen Ausländer- bzw. Asylbehörde zu klären, ob und ggf. wo sich der Minderjährige (noch) im Inland aufhält. Dies dürfte sich ziemlich rasch feststellen lassen. Schließlich gibt es für den Minderjährigen dort eine Akte.

  • Cromwell,

    diese Alternative besteht nicht, da der Mj jetzt einen gesetzlichen Vertreter hat, wie Steinkauz treffend feststellt. Der mag Dir den Aufenthalt seines Mündels mitteilen, damit Du zustellen kannst. Dein Problem ist wirklich nur die Zustellung.

    Angesichts der konkreten Abläufe ist allenfalls zu überlegen, ob die Zeit zwischen BEschluss und Bestellung nicht unvertretbar lang ist. Bei uns erfolgt die Bestellung in derartigen Fällen am gleichen Tag (Amtsvormund) bzw. an einem der allernächsten Tage (Berufsvormund).

  • Einen gesetzlichen Vertreter hat der Minderjährige erst, wenn der Vormund i.S. des § 1789 BGB verpflichtet wurde. Vorher ist der Vormund nicht Vormund, sondern es existiert nur der Beschluss über die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormunds.

    Du hättest recht, wenn das Jugendamt zum Vormund bestellt worden wäre, weil § 1789 BGB insoweit nicht anwendbar ist. Hier ist aber eine Privatperson ("Frau X") zum Vormund bestellt worden.

  • Bei mir ist der Fall wie folgt:
    Mündel (umF) war aufhältig im Bereich des AG X, Vormund wurde das LRA X. Nun wurde bekannt, dass der MJ seinen Aufenhalt in meinen Bezirk verlegt hat. Neuer Vormund soll der Bruder des MJ werden (Aufenthalt ebenfalls in meinem Bezirk).
    Beschluss zur Bestellung des Bruders ist durch den Richter ergangen. Ich sollte jetzt verpflichten. Der Beschluss über die Bestellung des Bruders kam nun unzustellbar zurück, da unbekannt verzogen.

    Der MJ ist mittlerweile auch unauffindbar.

    Nun wird von Gericht X angefragt, ob Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens besteht.
    Das eS-Verfahren wurde ja quasi durch die Bestellung des Bruders bereits übernommen, aber wie sieht es mit meinem Vormundschaftsverfahren aus?

    Ich hab jetzt einen Vormund der weder seine Bestallung hat, noch verpflichtet wurde, und gemeinsam mit seinem Mündel unbekannten Aufenthalts ist.
    Verfahren übernehmen oder nicht?

  • Worin sollte denn der "wichtige Grund" bestehen, das Verfahren an dich (dein Gericht) abzugeben? Es gibt keinen bestellten Vormund in deinem Bezirk und es ist auch nicht erwiesen, dass sich das Mündel in deinem Bezirk aufhält. Also?

  • Irgendwie verstehe ich den SV nicht.

    Aus welcher Akte heraus ist denn der richterliche Beschluss zum Vormundwechsel ergangen? Doch wohl kaum aus der Vormundschaftsakte des Rechtspflegers (?)

    Wie soll man einen Vormund verpflichten, wenn man eine Vormundschaftsakte noch gar nicht übernommen hat?

    Warum verfügt der Richter einen Vormundwechsel?

  • Ich würde die Akten nach X zurückschicken, weil Du die Verpflichtung nicht vornehmen kannst und der Mündel offensichtlich nicht mehr bei Dir wohnt.

    Letztendlich wird das Jugendamt X wohl Vermisstenanzeige stellen müssen und das Verfahren offiziell, aber ohne weitere Vorkommnisse weiterlaufen, bis das Kind dereinst volljährig geworden sein wird. Außer natürlich, die beiden tauchen irgendwann wieder auf und in X bekommt man das mit.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab das gestern wohl den halben Sachverhalt vergessen. Tut mir leid, also hier mal das Verfahren in der richtigen Reihenfolge:

    - eA über das Ruhen der eSorge und Vormundbestellung durch AG X
    - Mitteilung der Regierungsbehörde an das AG X, dass das Mündel unserem Landkreis zugewiesen wurde
    - Übernahmeanfrage unter den LRÄmtern
    - Bestellung eines RA zum Vormund durch unseren Richter im Wege der eA im eSorge-Verfahren
    - Anhörung des Mündels und des Bruders (anerkannter Flüchtling) und den RA (Bruder erklärt sich zur Übernahme bereit, Mündel stimmt dem zu)
    - Anordnung der Vormundschaft und Bestellung des Bruders zum Vormund in der eSorge-Akte
    - der Beschluss über die Bestellung des Bruders kommt nun unzustellbar zurück, die gesamte Familie sei unbekannt verzogen

  • Ich komme mit dem SV nicht mit. Wieso hast den RA der durch euch bestellt wurde, nicht verpflichtet? Was steht dem entgegen? Welches Verfahren (was heißt quasi?) soll an euch abgegeben werden? AG X hat doch gar kein Vormundschaftsverfahren? ...

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das mit der Verpflichtung ist hier so eine Sache.
    Mit den Rechtsanwälten, die sich für die Übernahme von umF-Vormundschaften bereit erklärt haben, wurde es so vereinbart, dass sie nur einmal, also beim ersten Mündel (umF) zur Verpflichtung erscheinen müssen. Weitere Verpflichtungen im Sinne von persönlichem Erscheinen finden hier nicht statt :oops:. Diese erste Verpflichtung gilt analog für alle weiteren Verfahren.

    Mit "quasi" meine ich, dass eine Übernahme des eSorge-Verfahrens bislang nur dadurch erkennbar ist, dass eben im Rahmen der eA der RA als Vormund bestellt wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung gibt es nicht.

    Mir liegt die Vormundschaftsakte des AG X vor und in dieser wird angefragt, ob das Verfahren übernommen wird.

  • Ich meine immer noch, Du schickst die Akte zurück, weil der Mündel nicht bei Dir wohnt (sprich: Du lehnst die Übernahme ab) und weil Du die Verpflichtung ohnehin nicht durchführen kannst.

    Was solltest Du denn darüber hinaus überhaupt tun können?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe das genauso. Keine Übernahme. Offensichtlich sind Mündel und Vormund nicht in Deinem Bezirk angekommen, von gewöhnlichem Aufenthalt kann wirklich keine Rede sein.

    Beim AG X kann man sich dann Gedanken über Vermisstenanzeige machen.

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