Das ist absoluter Blödsinn.
§ 35 I 1 FamFG lässt bei entsprechender gesetzlicher Grundlage eine gerichtliche Anordnung zur Vornahme oder zur Unterlassung einer Handlung zu. Diese Vorschrift lässt auch zu, dass das Gericht ein Zwangsgeld festsetzt.
Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist der jeweils funktional zur Handlung Berufene. Im Rechtspflegerbereich also der Rechtspfleger das Gericht.
Selbstverständlich kann im Falle der Unmöglichkeit der Beitreibung Zwangshaft durch das Gericht angeordnet werden, bei Haftanordnung ist bekanntermaßen der Richter das Gericht.
Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 12 zu § 35 FamFG ist im Sinne der Widerlegung der Ansicht deines Richters leider nicht ganz zitierbar.
Ich glaube, du bekommst ihn aber auf den Pfad der Tugend, wenn du ihn bittest, doch das ganze Zwangsgeldverfahren zu widerholen und nach § 35 I Satz 3 FamFG vorzugehen. Da wird er abschätzen, was mehr Arbeit macht.