Geldbetrag beim Nachlassgericht hinterlegen

  • Hallo,
    habe mal eine Frage an euch:
    darf ich als Nachlassgerichct Geld aus dem Nachlass annehmen?
    Ich bin der Meinung, dass Nachlassvermögen bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen ist und nicht beim Nachlassgericht. Es handelt sich lediglich um 30,00 €. Der Erblasser war Mieter einer Wohnung. Die Erben haben das Erbe ausgeschlagen wegen Überschuldung des Nachlasses. Der Vermieter gab telefonisch an, dass nichts werthaltiges sich im Nachlass befindet außer ein Fernseher.
    Mein Kollege aus der Hinterlegungsstelle meint jetzt ich muss das Geld annhemen und zu den NLAkten nehmen und einen Nachlasspfleger bestellen. Ich bin der Meinung, dass ein Nachlasspfleger nicht eingesetzt werden muss, da keine Sicherung gegeben ist. Das Geld muss meiner Ansicht hinterlegt werden bei der Hinterlegungsstelle hier. Vielleicht habt ihr ja auch Rechtssprechung gefunden, die belegt, dass ich das Geld nicht annhemn darf....
    Hoffe ihr könnt mir helfen...
    Gruß

  • In solchen Fällen wird bei uns immer für die unbekannten Erben hinterlegt (Hinterlegungsstelle).
    Da gab es auch noch nie Probleme.

    Für eine Nachlasspflegschaft sehe ich keinen Sinn.

  • Genau, das meine ich auch. Gibt es dazu auch Rechtssprechung vielleicht, damit ich meinem Kollegen das zeigen kannn. Er glaubt es nämlich nicht...

  • Grds. ist es richtig, dass ein Hinterlegungsgrund erts dann besteht, wenn die Erbenermittlung erfolglos verucht worden ist. Dies passiert i.d.R. im Rahmen einer Nachlasspflegschaft. Wenn aber der Nachlass nur aus einem geringfügigen Geldbetrag besteht, der so niedrig ist, dass die Kosten einer Nachlasspflegschaft ihn übersteigen, kann von einer Nachlasspflegschaft als untunlich abgesehen werden und sofort hinterlegt werden. Dies ergibt sich schon aus gesundem Menschenverstand und verständiger Anwendung von § 1960 BGB. Nachlasspflegschaft ist dort nur als ein Beispiel von mehreren Maßnahmen des Nachlassgerichts genannt; Anordnung der Hinterlegung gehört ebenfalls zu den möglichen Maßnahmen.
    Eine Nachlasspflegschaft wegen 30 € anzuordnen wäre völliger Quatsch. Ich würde dem derzeitigen Besitzer der 30 € gem. § 1960 BGB aufgeben, den Betrag zu hinterlegen. Dies ist dann von der HL-Stelle nicht zu prüfen.

  • Bevor ich Leute die mit Bargeld anrücken - das zum Nachlass gehört - wieder wegschicke (auf Nimmerwiedersehen...), lasse ich diese gerne auf der Zahlstelle zum Nachlass-Aktenzeichen einzahlen. So ist das Geld als "Kosten" sicher geparkt, dann kann ich in Ruhe überlegen, ob ich selbst als Nachlassgericht hinterlege oder falls noch mehr Kohle auftaucht, einen Nachlasspfleger bestelle.

  • Bevor ich Leute die mit Bargeld anrücken - das zum Nachlass gehört - wieder wegschicke (auf Nimmerwiedersehen...), lasse ich diese gerne auf der Zahlstelle zum Nachlass-Aktenzeichen einzahlen. So ist das Geld als "Kosten" sicher geparkt, dann kann ich in Ruhe überlegen, ob ich selbst als Nachlassgericht hinterlege oder falls noch mehr Kohle auftaucht, einen Nachlasspfleger bestelle.

    Das habe ich auch schon so gehandhabt, dann jedoch nicht hinterlegt, sondern zügig das Erbrecht des Fiskus festgestellt und das Geld nach Abzug der Kosten ausgekehrt. Der Weg ist rechtlich vielleicht nicht ganz korrekt aber praktisch.

  • Zur Nachlasssicherung kann natürlich auch die Verwahrung von Geldern oder anderer Wertsachen gehören, solange kein Nachlasspfleger bestellt ist (vgl. das Wort "insbesondere" in § 1960 Abs.2 BGB). Anlässlich der Verpflichtung händigt man dem Pfleger die Dinge dann aus.

    Nach meiner Erfahrung fast das tägliche Brot der Nachlassgerichte.

  • Zur Nachlasssicherung kann natürlich auch die Verwahrung von Geldern oder anderer Wertsachen gehören, solange kein Nachlasspfleger bestellt ist (vgl. das Wort "insbesondere" in § 1960 Abs.2 BGB). Anlässlich der Verpflichtung händigt man dem Pfleger die Dinge dann aus.

    Nach meiner Erfahrung fast das tägliche Brot der Nachlassgerichte.

    Nach meiner Erfahrung nicht. Wenn ich weiß, dass ich eine Nachlasspflegschaft anordnen werde, sage ich den Besitzern, sie sollen die Dinge behalten, bis der Nachlasspfleger sich bei ihnen meldet. Andernfalls ordne ich die Hinterlegung an (s. #4). Ich bin keine Abgabe-, Weiterleitungs- und Aufbewahranstalt.

  • Nach meiner Erfahrung auch nicht. Das wäre ggf. sogar fahrlässig, weil die Nachlassgerichte regelmäßig keine Ausstattung zur angemessenen und sicheren Verwahrung haben, und wenn in § 1960 Abs. 2 BGB für Geld, Werpapiere und Kostbarkeiten ausdrücklich die Anordnung der Hinterlegung genannt wird, ist für den Fall eines Falles nicht anzunehmen, dass der Hinweis auf "insbesondere" durchgreift. Zudem stehen zumindest in einigen Bundesländern Bestimmungen, nach denen nur bestimmte Beschäftigte (regelmäßig die Zahlstellenverwalter) Geld in Empfang nehmen dürfen, entgegen. Ich vermag auch keinen Grund zu erkennen, warum sich ein Nachlassgericht mit Verwahrungen beschäftigen sollte, wenn es die Hinterlegungsstelle gibt.

  • Zur Nachlasssicherung kann natürlich auch die Verwahrung von Geldern oder anderer Wertsachen gehören, solange kein Nachlasspfleger bestellt ist (vgl. das Wort "insbesondere" in § 1960 Abs.2 BGB). Anlässlich der Verpflichtung händigt man dem Pfleger die Dinge dann aus.

    Nach meiner Erfahrung fast das tägliche Brot der Nachlassgerichte.

    Da im vorliegenden Fall alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und es nur um einen Betrag von 30 € geht, dürfte kaum ein Kollege eine Nachlasspflegschaft einleiten, sondern auf die Hinterlegung verweisen.

    In NRW ist zudem bei der Verwahrung die AV d. JM vom 25.08.1981 (1454-I B. 153) in der Fassung vom 01.04.2000 zu beachten, so dass, wie Draco schon angegeben hat, nicht immer einfach Gelder beim NLG verwahrt werden können.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich habe hier gerade ein ähnliches Problem:

    Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.
    Die Kinder haben sowohl für sich als auch wiederum für ihre Kinder ausgeschlagen.
    Und so geht es gerade weiter, einer nach dem anderen schlägt aus, so dass zur Zeit noch keine Erben feststehen.

    Jetzt hat die Tochter (die ausgeschlagen hat) dem Notariat - Nachlassgericht - per Post das Familienstammbuch, ein bisschen Schmuck und ein Adressbuch "zu ihrer Entlastung" übersandt.
    Was mach ich denn nun mit den Gegenständen? Einfach wieder zurückschicken oder muss ich als Nachlassgericht jetzt zum Amtsgericht (anderer Ort als das Nachlassgericht) und die Sachen dort hinterlegen für die noch unbekannten Erben?

    :gruebel:

  • Bist du das zuständige Nachlassgericht? Ich versteh das noch nicht so ganz....meines Erachtens ist das ein Fall für eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Was mach ich denn nun mit den Gegenständen? Einfach wieder zurückschicken oder muss ich als Nachlassgericht jetzt zum Amtsgericht (anderer Ort als das Nachlassgericht) und die Sachen dort hinterlegen für die noch unbekannten Erben?:gruebel:

    Eine Hinterlegung macht das Nachlassgericht sicher nicht. Du hast zwei Möglichkeiten, Nachlasspflegschaft anordnen und dem Pfleger aushändigen oder alles zurücksenden.

  • Ja, ich bin das zuständige Nachlassgericht.
    Der Nachlass ist laut Aussage der Kinder überschuldet.
    Ich habe hier nun ein paar Ohrringe und einen Eheringe (glaube ich...) und eben das Familienstammbuch und ein Adressbuch.
    Lohnt es sich wirklich dafür eine Nachlasspflegschaft anzuordnen??

    Und wenn ich es einfach zurückschicke, dann schon gegen Einschreiben?
    Hier wurde mir nämlich gesagt "Ihre Vorgänger haben das immer so zurückgeschickt, ohne irgendwas, das kostet ja nur unnötig."
    Aber ich brauch doch einen Nachweis, dass es beim Empfänger ankam?

  • Hatte dieses Problem auch schon 2-3mal; habe diese Gegenstände in einem Umschlag hinten in der NL-Akte gelassen bis zum Abschluss des Verfahrens; Nachdem alle ausgeschlagen hatten, habe ich das Erbrecht des Fiskus festgestellt, der konnte dann den Schmuck verwerten...
    Rücksendung halte ich für problematisch (unberechtigter Empfänger, der diese Sachen ja gerade nicht in Gewahrsam halten will), wäre bei mir in einem Fall auch nicht gegangen, da die Gegenstände vom dt. Konsulat aus dem Ausland hierher gesandt wurden.
    In den wenigen Fällen, in denen ich eine Annahme von Gegenständen zur Akte nicht vermeiden konnte, konnte ich zum Glück zum Ende des Verfahrens immer einen Erben feststellen (Fiskus oder natürl. Person),

    Vielleicht nicht 100% richtig, aber praktikabel.

  • Wegen eines Adress- und Familienstammbuches ordnet man keine Nachlasspflegschaft an. Und was den Schmuck angeht - ist niemand im Haus, der abschätzen kann, ob der Schuck einen halbwegs passablen Wert hat, der in einem gesunden Verhältnis zu den Kosten einer Nachlasspflegschaft steht ?

  • Bei dem Schmuck handelt es sich um den Ehering, einen weiteren kleinen goldenen Ring,2 kleine zusammengehörende silberne Ohrringe und eine Kette die wohl dem Aussehen nach zu den Ohrringen gehört (Set).
    Ich würde davon ausgehen, dass es nicht so viel Wert ist, dass man eine NL-Pflegschaft anordnet.

  • Lohnt es sich wirklich dafür eine Nachlasspflegschaft anzuordnen??

    Ob sich eine Nachlasspflegschaft "lohnt" oder der Nachlass einen bestimmten Wert hat, ist nicht relevant. Hier dürfte es für eine Pflegschaft gemäß § 1960 BGB jedoch an einer wesentlichen Voraussetzung fehlen. Ein Sicherungsbedürfnis kann ich jedenfalls nicht erkennen.

  • Ich bin ja bekanntermaßen kein Freund von Nachlassgerichten, welche keine Nachlasspflegschaften aus Prinzip anordnen. Aber hier gehe ich mit und frage auch, wo ist das Sicherungsbedürfnis?

    Ohne jetzt einen Aufschrei provozieren zu wollen, das geht ja gar nicht, das haben wir noch nie so gemacht, das mag wo anders gehen, aber nicht bei uns: Warum den Schmuck nicht nehmen und beim Goldschmied oder Juwelier auswiegen lassen. Dann bekommt man eine kleine Quittung mit den Metallwerten und ein bisschen Geld in die Akte, welches sich doch dann händeln lassen wird. Und als Nachlassrechtspfleger kommt mal raus, unters gemeine Volk :)

    Sollte nur ein prakmatischer Ansatz sein. Als Nachlasspfleger mache ich es, mit dem Kleinkram an gold- und silbrigglänzendem Geschmeide, auch nicht anders.

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