Umzug beim gleichen Vermieter - was ist mit der Kaution?

  • Stellt Euch mal vor, ein Schuldner zieht beim gleichen Vermieter in eine neue Wohnung um. Der Vermieter 'nimmt' einfach die alte Kaution, die nunmehr in für das neue Mietverhältnis verwendet werden soll.

    Geht das, oder muss die Kaution - wuiue sonst ja auch - eingezogen werden ?!

  • Neuer Mietvertrag bedeutet auch neue Verpflichtung zur Kautionszahlung. Der aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückzahlung der (alten) Kaution gehört zur Insolvenzmasse; die Kaution ist daher auszukehren.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Vermieter käme wohl auf die Idee, dass nur das Mitobjekt und der Mietzins durch einen Änderungsvertrag, getarnt als Neuabschluß, ausgewechselt wurden.

    Die Höhe der Kaution, .... na ja bei unterschiedlichen Kautionen kommt es doch nur zum Schwur, wenn weniger geschuldet ist und für das bisherige Objekt kein offener Anspruch besteht.

    Aber schon spannend: Parteien sind sich einig, dass Kaution bestehen bleibt, IV/TH verklagt.

  • Das kann sich nur aus der Kautionsvereinbarung ergeben - aber in 99 % der Fälle kenne ich das so. Abrechnung der Kaution und Zahlung eines Guthabens, wenn der Sicherungszweck entfallen ist (und meist die Mietsache zurückgegeben wurde).

  • Pfändbar ist ja der Auszahlungsanspruch. Ich meine, die Frage lässt sich nur nach Mietrecht beurteilen, ob tatsächlich ein Auszahlungsanspruch entsteht oder vielleicht der Vermieter bis zur Einzahlung der neuen Kaution die alte Kaution zurückbehalten kann, §§ 95, 96 InsO steht dem nicht entgegen. Wenn das so ist, dann würde der Auszahlungsanspruch erst Zug um Zug gegen Einzahlung der neuen Kaution entstehen, verbunden mit der Frage, ob der Insolvenzschuldner aus Insolvenzsicht die Pflicht zur Einzahlung hat. Ich sehe in § 290 Inso keine Sanktionierungsmöglichkeit.

    Eine interessante Frage.

  • Pfändbar ist ja nicht die Kaution, sondern der Auszahlungsanspruch. Ich meine, die Frage lässt sich nur nach Mietrecht beurteilen, ob tatsächlich ein Auszahlungsanspruch entsteht oder vielleicht der Vermieter bis zur Einzahlung der neuen Kaution die alte Kaution zurückbehalten kann, §§ 95, 96 InsO steht dem nicht entgegen. Wenn das so ist, dann würde der Auszahlungsanspruch erst Zug um Zug gegen Einzahlung der neuen Kaution entstehen, verbunden mit der Frage, ob der Insolvenzschuldner aus Insolvenzsicht die Pflicht zur Einzahlung hat. Ich sehe in § 290 Inso keine Sanktionierungsmöglichkeit.

    Eine interessante Frage.

    Aber vielleicht steht dem §§ 81, 91 InsO entgegen. Der Schuldner kann schwerlich in einem neuen Mietvertrag Dinge vereinbaren, die die Masse bindet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es ist eben die Frage, ob der Vermieter die alte Kaution zurückbehalten kann, bis er die neue Kaution nicht erhalten hat. Wenn ja, wäre eine Klage gegen ihn erfolglos und man wäre davon abhängig, dass der Schuldner die neue Kaution einzahlt.

  • Der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution ist aufschiebend bedingt (BGH VIII ARZ 3/82: "Der Mieter ... erlangt ... einen durch die Beendigung des Mietverhältnisses aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruch.") Mit Kündigung des (alten) Mietvertrages hat der Schuldner Anspruch auf Auszahlung. Der Vermieter kann hingegen nur Ansprüche aus dem alten Mietvertrag gegenrechnen, z.B. für Schönheitsreparaturen, Mietrückstände oder Betriebskostenabrechnungen. BGH (VIII ZR 71/05, Rn. 12): "Die Mietkaution sichert alle ... Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben." Auf Ansprüche aus einem neuen Mietverhältnis - und um einen solchen Anspruch handelt es sich bei der vereinbarten Kautionsforderung - kann der Sicherungszweck nicht erweitert werden. Eine Aufrechnung scheidet aus (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO)!

    Im Übrigen wie La Flor de Cano: Etwaige Vereinbarungen, dass die alte Kaution auch das neue Mietverhältnis sichern soll, sind unwirksam (§§ 81, 91 InsO).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dann zahle ich als Schuldner doch einfach die letzten beiden Monatsmieten nicht, zahle dieses Geld auf die neue Kaution ein und der Vermieter verrechnet die alte Kaution mit der offenen Miete.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Stellt Euch mal vor, ein Schuldner zieht beim gleichen Vermieter in eine neue Wohnung um. Der Vermieter 'nimmt' einfach die alte Kaution, die nunmehr in für das neue Mietverhältnis verwendet werden soll.

    Geht das, oder muss die Kaution - wuiue sonst ja auch - eingezogen werden ?!

    In welchem Verfahrensstatus befindet sich das Insolvenzverfahren? Hauptverfahren oder Wohlverhaltensphase?

  • Dann zahle ich als Schuldner doch einfach die letzten beiden Monatsmieten nicht, zahle dieses Geld auf die neue Kaution ein und der Vermieter verrechnet die alte Kaution mit der offenen Miete.


    Nun ja, nach derzeitiger Rechtslage käme der TH/IV da wohl nicht gegen an. Allerdings trägt der Schuldner Risiken bzgl. der RSB oder der Stundung, denn wer weiß schon, was der BGH morgen entscheidet?

  • Dann zahle ich als Schuldner doch einfach die letzten beiden Monatsmieten nicht, zahle dieses Geld auf die neue Kaution ein und der Vermieter verrechnet die alte Kaution mit der offenen Miete.


    Das Abwohnen der Mietkaution ist nicht möglich, siehe AG Dortmund vom 30. 4. 2002, 125 C 532/02. Mit dem Abwohnen kann sich der Schuldner auch die RSB versauen, da er hier Insolvenzmasse vernichtet. Ob man nun eine Einbauküche zersemmelt oder eine Mietkaution dürfte keine Rolle spielen, IX ZB 199/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Noch eine aktuelle Ergänzung: BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12:
    "Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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