GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Ein ehemaliger Kollege pflegte bei gewissen Wertangaben zu kontern: "Für den Preis kaufe ich Ihnen das Grundstück sofort ab!"

    :daumenrau den Spruch habe ich mir auch schon bereitgelegt, doch bisher dann doch noch nicht benötigt ;)

  • Warum subsumiert man Grundbucheintragungen unter "alle übrigen Fälle"?

  • Mal was anderes (nachdem mir unser Revisor gerade mein Ergebnis zum Übergangsrecht bestätigt hat):

    Im Gegensatz zu § 31 KostO erfolgt die Wertfestsetzung nun nicht mehr auf Antrag, sondern nach § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG von Amts wegen, wenn keine Ausnahme nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt. Genauer gesagt durch Beschluss, woraus eine Zustellung zumindest nach § 15 FamFG folgen dürfte.

    Das dürfte schon mal alle Überlassungen, Dienstbarkeiten und Reallasten, die keine reinen Rentenrechte sind, betreffen, wenn nicht (eher zufällig) der Notar einen realistischen Wert angegeben hat.

    Gibt es dazu schon nähere Gedanken?

    Meine geheimen Gedanken gehen dahin, dass ich weitermache wie bisher und das ignoriere. Bin gespannt wie lange es dann dauert, bis da jemand draufkommt (Jahre?).

  • Kann das sein, dass ich die "Praxishinweise" weder öffnen noch speichern kann?
    Oder mache ich irgendwas falsch?

    A.H.

  • Das war aber wirklich eine schnelle Antwort, danke.
    Ich werde morgen jemanden fragen, der sich mit solchen Sachen auskennt (ich leider nicht).

  • Wenn die Datei sich nicht öffnen oder speichern lässt, düfte dies an den Sicherheitseinstellungen auf dem Rechner liegen, vermute ich. Es gibt dann eventuell Einstellungen, die das Verarbeiten von bestimmten Dateitypen aus Internetquellen beschränken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier ist eine Frage aufgetaucht: Nr. 14152 KV GNotKG bestimmt für die Löschung einer Vormerkung eine Festgebühr von 25,- Euro. Fällt hierunter auch die Löschung einer Auflassungsvormerkung (zB. im Zuge eines Endvollzugs)? Oder bezieht sich Unterabschnitt 5 nur auf Vormerkungen für Dienstbarkeiten? Was kostet dann die Eintragung der AV?

    Hintergrund: Wir haben über unseren BezRev ein Skript zum Thema aus München bekommen, in dem heißt es dass nach der Gesetzbegründung die Löschung der AV bei Eigentumsumschreibung keine gesonderte Gebühr mehr auslösen soll, weil die AV üblicherweise nur für kurze Zeit existiert und einen vorübergehenden Zustand absichert.

    Das Gesetz gibt das aber doch nicht wirklich her. Meinungen? Ich würde immer eine 0,5 Gebühr für die Eintragung und die 25,- Euro erheben für die Löschung.

  • Das Skript ist da etwas veraltet. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf tatsächlich gar keine Gebühr mehr für die Löschung einer Vormerkung vor. Auf Drängen der Länder wurde dann aber im Vermittlungsverfahren die Löschungsgebühr Nr. 14152 als Festgebühr eingeführt.

    Die Gebühr ist m.E. für die Löschung sämtlicher Vormerkungen zu erheben. Das Gesetz macht da keine Unterschiede.

    Ulf

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  • Ts, ts, ts ...

    Im Ernst: Wegen § 79 II 2 Fall 2 GNotKG kann das fatal enden.

    Rechtsmittel? Kann ich mich nicht mehr erinnern, wann ich das letzte mal ein Kostenrechtsmittel hatte.

    Die sind hier nicht selten. Und unser Publikum ist durchaus in der Lage, sich schlau zu machen und mitzudenken. Und die meisten Streitigkeiten sind leider Streite um den Wert (Ist die Einbauküche mit einem Wert von 20.000 Euro abzuziehen oder nicht? Kann vom Verkauf des Nachbar-Seegrundstücks auf einen Quadratmeterpreis von 500 Euro auch für dieses Seegrundstück geschlossen werden?) Ich frage schon nicht ohne Grund.

    Mir fällt noch etwas anderes ein: Ist bei der Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG die Staatskasse zu beteiligen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hmm, da die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nur befristet möglich ist (§ 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG) und die Staatskasse theoretisch durch die Festsetzung ebenso beschwert sein kann wie der Antragsteller, müsste man doch wohl den Bezirksrevisor beteiligen, fürchte ich. Ich würde das wohl durch Bekanntgabe des Beschlusses machen und nur in sehr zweifelhaften Fällen vor Beschlusserlass den Revisor anhören.

    Doof!

    Ulf

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  • Ts, ts, ts ...

    Im Ernst: Wegen § 79 II 2 Fall 2 GNotKG kann das fatal enden.

    Rechtsmittel? Kann ich mich nicht mehr erinnern, wann ich das letzte mal ein Kostenrechtsmittel hatte.

    Die sind hier nicht selten. Und unser Publikum ist durchaus in der Lage, sich schlau zu machen und mitzudenken. Und die meisten Streitigkeiten sind leider Streite um den Wert (Ist die Einbauküche mit einem Wert von 20.000 Euro abzuziehen oder nicht? Kann vom Verkauf des Nachbar-Seegrundstücks auf einen Quadratmeterpreis von 500 Euro auch für dieses Seegrundstück geschlossen werden?) Ich frage schon nicht ohne Grund.

    Mir fällt noch etwas anderes ein: Ist bei der Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG die Staatskasse zu beteiligen?

    Kein Witz, grad heut hab ich eine Erinnerung bekommen:)

    Bei eurem Publikum kann ich mir das gut vorstellen. Von den Reichen kann man ja bekanntlich das sparen lernen.
    Bei uns sind die Leute brav und die Werte niedrig, das Bier ist noch dunkel, die Burschen schneidig und die Dirndl sittsam... oder wie heißt es da beim königl. bay. Amtsgericht?

  • Die Zweifel von Andreas im Hinblick auf einen Quadratmeterpreis von 500 € für ein im dortigen Landkreis belegenes Seegrundstück sind sicher nicht unberechtigt. Ich bekam dieser Tage die neue Richtwertliste des zuständigen Landratsamtes auf den Tisch und konnte dieser entnehmen, dass die Grundstückspreise für beste Lagen in einer Gemeinde ohne Seeanbindung in den letzten beiden Jahren von 690 €/qm auf 850 €/qm gestiegen sind. Da wäre ein Seegrundstück für 500 €/qm schon ein wahres Schnäppchen.

  • Ich muss jetzt auch noch mal nachhacken, da es hier im Land Sachsen wohl keine Einigkeit gibt, ob § 136 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 anzuwenden ist.
    An einigen Landgerichten haben die Bezirksrevisoren die Mitteilung herausgegeben das Nr. 5 anzuwenden ist. Ein anderes Landgericht weist nur auf die Übergangsvorschriften hin. Unser Bezirksrevisor würden nach kurzer Überblickverschaffung auf Nr. 1 abstellen.
    Das überarbeitete Kostenprogramm gibt die Möglichkeit der Auswahl Kosten nach alten und neuem Recht, was wiederum auch für § 136 Abs. 1 Nr. 1 sprechen würde.
    Was wird denn nun angewendet?

    Und noch eine andere Frage. Wann finden die Nr. 17002 und 17003 Anwendung? Einigen Notaren können wir die beantragten Grundbuchauszüge (aber nur unbeglaubigte) elektronisch übermitteln. Wäre das eine Anwendung für diese Nr. ? Ich weiß aber, wenn ich meine Kostenrechnung mache, nicht ob das bei dem Notar in meinem Fall gerade geht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (2. August 2013 um 08:44) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Zweifel von Andreas im Hinblick auf einen Quadratmeterpreis von 500 € für ein im dortigen Landkreis belegenes Seegrundstück sind sicher nicht unberechtigt. Ich bekam dieser Tage die neue Richtwertliste des zuständigen Landratsamtes auf den Tisch und konnte dieser entnehmen, dass die Grundstückspreise für beste Lagen in einer Gemeinde ohne Seeanbindung in den letzten beiden Jahren von 690 €/qm auf 850 €/qm gestiegen sind. Da wäre ein Seegrundstück für 500 €/qm schon ein wahres Schnäppchen.

    Dann könnte man die BFH jetzt super verscherbeln.

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