Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem und hoffe ihr könnt mir helfen:
bearbeite gerade ein Verfahren zur Genehmigung der Erbschaftsausschlagung für ein Kind.
Soweit sogut. Ich habe wie üblich die Auskunftsersuchen an die Ämter rausgeschickt (Schuka, Inso) und des Weiteren auch ein Auskunftsersuchen an eine Bank, von der ich aus der Nachlassakte weiß, dass die Verstorbene dort ein Konto hatte.
Nun bekomme ich von dieser Bank die Mitteilung, dass sie zur Wahrung der Bankgeheimnisse verpflichtet ist und für die "Auskunftserteilung an ein Amtsgericht die Anfrage durch das Nachlassgericht benötigen"...
Rechtsnachfolger/Erben sind auskunftsberechtigt, wenn sie einen Erbnachweis vorlegen.
Ist bisher noch nicht passiert, dass mir eine Bank die Auskunft verweigert hat.
Die Begründung verstehe ich auch nicht so ganz, immerhin kommt das Ersuchen von einem Familiengericht.
Ich habe mal im § 26 FamFG nachgelesen. Zwar besteht für das Gericht Amtsermittlungspflicht...aber: "..die Verpflichtung, Angaben zu machen, besteht für private Auskunftspersonen nicht...bei Behörden und öffentlichen Stellen ergibt sich die Verpflichtung zur Äußerung aus den ihnen übertragenen Ausgaben.." (Keidel, Kommentar)
Kann ich gegenüber der Bank nicht einfach argumentieren, ich handle als Familiengericht im Rahmen meiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG und Auskunftspersonen haben mitzuwirken!?
Oder muss ich mich nun an die Erben wenden? --> die haben aber logischerweise keinen Erbschein beantragt, den sie bei der bank vorlegen können, da sie ja ausgeschlagen haben!
Ja, und nun?
Immer diese beliebte Bank (und telefonische Erreichbarkeit: keine Chance)
Danke schon mal für eure Antworten.