Da nicht genug Barguthaben vorhanden ist, muss ein Teil der Vergütung/Auslagen aus der Landeskasse erstattet werden.
Der Revisor bemängelt die geltend gemachten Telefongebühren von je 0,06 €, da die Nachlasspflegerin eine Telefonflatrat besitzt.
Er erklärt: "Es lassen sich ausscheidbare Kosten wegen der hier zugrundeliegenden Nachlasspflegschaft nicht feststellen, weshalb die dafür geltend gemachten Kosten, die einerseits einer sehr veralteten Abrechnungsweise entnommen wurden und damit keinem Kostendeckungsgrundsatz unterliegen sowie andererseits jeglicher Rechtsgrundlage entbehren, abzusetzen sind."
Rechtsprechung (eventuell auch zu einer Pauschalen hierfür) finde ich nicht, bin aber der Meinung, dass doch der Nachlasspfleger nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben kann.
Habt Ihr eine Idee dazu?