Telefonkosten Nachlasspfleger

  • Da nicht genug Barguthaben vorhanden ist, muss ein Teil der Vergütung/Auslagen aus der Landeskasse erstattet werden.
    Der Revisor bemängelt die geltend gemachten Telefongebühren von je 0,06 €, da die Nachlasspflegerin eine Telefonflatrat besitzt.
    Er erklärt: "Es lassen sich ausscheidbare Kosten wegen der hier zugrundeliegenden Nachlasspflegschaft nicht feststellen, weshalb die dafür geltend gemachten Kosten, die einerseits einer sehr veralteten Abrechnungsweise entnommen wurden und damit keinem Kostendeckungsgrundsatz unterliegen sowie andererseits jeglicher Rechtsgrundlage entbehren, abzusetzen sind." :confused:

    Rechtsprechung (eventuell auch zu einer Pauschalen hierfür) finde ich nicht, bin aber der Meinung, dass doch der Nachlasspfleger nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben kann.

    Habt Ihr eine Idee dazu?

  • Woher weiß der Bez.rev von der Flatterratte ?

    Also ich würde als Nachlass- wie auch sonst gearteter Pfleger nie zugeben , dass ich eine solche hätte.:teufel:

  • Mh, ich habe zwar keine Ahnung, aber um welche Beträge geht es ? Aus dem Thread Stellung des Bez-Revs ergibt sich u.U. eine Geringfügigkeitsgrenze.

  • Wegen 6 Cent Erinnerung?
    Was denn das für ein Opfer der Revisor?:gruebel:
    henry

    6 Cent je Telefoneinheit, wobei 1 Einheit meist 1 Minute ist (kommt aber auf die Taktung an)
    Macht bei 100 Einheiten auch 6 Euro.

    Vorliegend würde ich den Nachlasspfleger fragen wie das mit der Flat aussieht und dann entscheiden. Man kann den Nachlasspfleger natürlich entsprechend fragen "stimmts, du hast keine Flat"
    Der Revisor darf seine Meinung haben, ich muss ihr ja nur nicht folgen.

    Mit unseren BezRevs kabbel ich mich bei Vergütungen aus der Landeskasse jedes mal.

  • Wegen 6 Cent Erinnerung?
    Was denn das für ein Opfer der Revisor?:gruebel:
    henry

    Da ist es: "Opfer" als Schimpfwort. Du solltest dringend an Deinem Ausdruck arbeiten! Gerade als Gericht solltest Du es besser wissen...

    Zur Sache stimme ich papabaer zu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde mir erst Gedanken machen, ob es überhaupt darauf ankommt und erst dann fragen. Sieht unclever aus, zu fragen, ob er ne flat hat, er sagt ja und dann zu entscheiden, dass trotzdem die geltend gemachten Auslagen erstattungsfähig sind.

    In der Sache tendiere ich auch zum absetzen, vgl. OLG Düsseld., I-10 W 32/09. (Hat er keine flat, gibts natürl. auch kein Prob.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dem Grunde nach sind Auslagen fallbezogen zu belegen (§§ 1960, 1915, 1835 BGB).

    Auslagen, die nicht fallbezogen sind bzw. nicht fallbezogen belegt werden können (z.B. Mietkosten für Büro, Kosten der EDV und sonstiger Geräte -z.B. Kopierer, Telefonanlage-, Papier, Briefumschläge, Ordner, Schreibgeräte, Mitarbeiter, ...) sind im allgemeinen Stundensatz des Nachlasspflegers enthalten und somit nicht gesondert zu entschädigen.

    So sehe ich es mit der Flat auch (war mir gar nicht bewußt, dass Gewerbetreibenden Flatrates angeboten werden!). Die Flatrate gehört zu den allgemeinen Bürounkosten und ist somit nicht gesondert als Auslagenersatz zu entschädigen.

    Pech für den Nachlasspfleger.

  • Ich weiß ja nicht, um welche Beträge es da insgesamt geht, aber wegen 6,00 € ? Und dazu müsste er ja 100 Minuten telefoniert haben ?

    Ich weiß nicht, ob das ganze Verhältnismäßig ist ? :gruebel::gruebel:

    Und ihr seid ja auch auf eure Nachlasspfleger angewiesen, die u.U. mit Lappalien zu vergrätzen ?

  • Auslagen, die nicht fallbezogen sind bzw. nicht fallbezogen belegt werden können (z.B. Mietkosten für Büro, Kosten der EDV und sonstiger Geräte -z.B. Kopierer, Telefonanlage-, Papier, Briefumschläge, Ordner, Schreibgeräte, Mitarbeiter, ...) sind im allgemeinen Stundensatz des Nachlasspflegers enthalten und somit nicht gesondert zu entschädigen.

    So stellt es sich bei der Telefonflatrate aber auch bei den Mitarbeitern des NLPflegers und sonstigen allgemeinen Bürokosten (Miete Büro, Toner, Briefpapier usw.) dar. Der Berufspfleger erhält ja deswegen eine (erhöhte) Vergütung, damit er die mit dem Betrieb des Büros verbundenen Kosten abgedeckt erhält.

    Läßt sich allerdings ganz konkret (z.B. bei einer Einzelverbindungsrechnung ohne Flat) nachweisen, dass eine bestimmte Summe an Auslagen für das Telefongespräch entstanden ist, kann diese m.E. auch angesetzt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ..."Der Berufspfleger erhält ja deswegen eine (erhöhte) Vergütung, damit er die mit dem Betrieb des Büros verbundenen Kosten abgedeckt erhält."....

    Nur der Berufsnachlasspfleger erhält aus der Staatskasse eine Vergütung. Eine erhöhte Vergütung steht ihm nur in Ausnahmefällen zu.
    Die Nachlasspflegerin hat hier nach dem ihr zustehenden Mindeststundensatz abgerechnet.
    Bei den Telefonkosten geht es hier leider nur um 1,80 € um die wir uns streiten müssen.

    Vielen Dank für eure Argumente. Mich persönlich befriedigen sie nicht. Wenn die Revisoren weiterhin so die Daumenschraube ansetzen, bekommen wir bald keine Nachlasspfleger mehr.

  • @ henry: Schon mal daran gedacht, dass sich 1,80 € im Einzelfall über's Jahr im gesamten LG-Bezirk und weiter im ganzen BL aber auch ganz schön summieren können? Mitunter ist man gezwungen, nicht nur auf die Einzelfallentscheidung abzustellen, sondern ... aber ich bewege mich bereits wieder in Richtung OT.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bela:
    Bei mir unterstützt der Revisor lieber die Anwälte obwohl es um 800 Euro ging und der BGH eindeutig zu meinen Gunsten entschieden hat und hier macht dieser Revisor so einen Zirkus wegen den paar Cent?:gruebel:
    Sorry aber das klingt danach als wollte er den Rechtspfleger oder den Nachlasspfleger dissen mit solchen unsinnigen Ausführungen.:gruebel:
    henry

  • Bunny:


    Wegen ein par mal 1,80 € weniger Vergütung wird dir kein vernünftiger Nachlasspfleger abspringen, wenn du ihm dafür im nächsten werthaltigen Fall vielleicht nur 1 Euro mehr auf die Stunde bewilligst, denn dann ist alles wieder gut. Du hast es also teilweise selbst in der Hand, wenn man über so wirklich winzige Beträge redet, die Sache anderswo wieder "gerecht" zu machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die Revisoren weiterhin so die Daumenschraube ansetzen, bekommen wir bald keine Nachlasspfleger mehr.

    Geht mir auch so. Ich finde ohnehin schon kaum Nachlasspfleger und die paar sind Dank meiner BezRevs kaum noch bereit Pflegschaften zu übernehemn, die nicht höchst wahrscheinlich werthaltig sind.
    Da wird dann wegen 1,50 € Kopiekosten oder 5 € Telefonkosten rumgefrickelt und dann guckst in eine Zivilakte und siehst, dass der Richter der Partei von vor Ort ohne Beschränkung den RA aus Timbuktu beiordnet.
    Was solls...wenn man den Irrsinn erstmal als Tugend erkannt hat, dann geht das hier alles viel einfacher :)

  • Wenn man sonst keine Sorgen hat, macht man sich - wegen 1,80 € - welche.

    Man entscheidet, wie man es für richtig hält. Der Revisor ist Partei und nicht besser oder schlechter als jeder Andere. Also ist sein Sachvortrag genauso erheblich oder unerheblich wie derjenige eines Anderen, womit wir wieder dabei wären, dass die zu treffende Entscheidung aus der eigenen Überzeugung folgt.

    Der Rechtspfleger entscheidet in der Sache und ist nicht Büttel der Interessen der Staatskasse. Das wäre er nur, wenn er in Verwaltungsangelegenheiten tätig und insoweit weisungsgebunden ist. Ist er aber in Vergütungsfragen beides nicht.

  • Der Rechtspfleger entscheidet in der Sache und ist nicht Büttel der Interessen der Staatskasse. Das wäre er nur, wenn er in Verwaltungsangelegenheiten tätig und insoweit weisungsgebunden ist. Ist er aber in Vergütungsfragen beides nicht.

    Das sollte man hier mal subforenübergreifend ganz fett anpinnen...

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